Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Vom 26. Mai 2011
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 7. Juni 2011 S. 135)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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| (3) In öffentliche Planungen und öffentliche Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, daß die Kulturdenkmale erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen. | "(3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Denkmale" werden die Worte "und Denkmale der Erdgeschichte" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht | "(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht." |
c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht."
3. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
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| § 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale 04 11
(1) Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Unterstützung der Gemeinden aufzustellen und fortzuführen ist. Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur aufgenommen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen. (2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dein Verzeichnis. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen. (3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzung entfallen ist. § 5 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis 11 Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, daß Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind. | " § 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denkmalpflege aufzustellen und fortzuführen ist. Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen. (2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen. (3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist die Eigenschaft als Baudenkmal nach Absatz 5 durch Verwaltungsakt festgestellt worden, so ist die Eintragung zu löschen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben worden ist. (4) Vor der Eintragung eines Baudenkmals, eines Bodendenkmals oder eines unbeweglichen Denkmals der Erdgeschichte in das Verzeichnis ist die Gemeinde zu hören, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Die Gemeinde teilt dem Landesamt für Denkmalpflege Namen und Anschrift des Eigentümers des Denkmals nach Satz 1 mit. Das Landesamt für Denkmalpflege hört vor der Eintragung eines Baudenkmals dessen Eigentümer. Das Landesamt für Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde und den Eigentümer unverzüglich über die Neueintragung oder Löschung des Baudenkmals im Verzeichnis. Das Landesamt für Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde über die beabsichtigte Eintragung eines beweglichen Denkmals. (5) Ist ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in das Verzeichnis eingetragen worden, so hat das Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen. § 5 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis (1) Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind. (2) Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb von sechs Monaten vorgenommen worden ist. Sei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen."
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, so ist der Veranlasser der Zerstörung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die Zerstörung einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. 3 § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 sowie § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt."
5. § 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
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| 2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt, | "2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kuh turdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt oder". |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann genehmigt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Materialien oder neuer Modernisierungstechniken nur geringfügig beeinträchtigt."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "Bau- oder Bodendenkmal" durch das Wort "Kulturdenkmal" ersetzt. .
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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| (5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des Landes oder durch den Bund oder das Land ausgeführt werden sollen; sie sind dem Landesamt für Denkmalpflege mit Planungsbeginn anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1, die durch die Klosterkammer Hannover oder an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stiftung ausgeführt werden | "(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn sie an Kulturdenkmalen im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder des Landes ausgeführt werden sollen und die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen übertragen sind. Maßnahmen nach Absatz 1, die durch die Klosterkammer Hannover an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stiftung ausgeführt werden, bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Landesamt für Denkmalpflege mit Planungsbeginn anzuzeigen." |
c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des Landes, die nicht durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen betreut werden, ist der an die Denkmalschutzbehörde gerichtete Antrag auf Genehmigung zeitgleich auch dem Landesamt für Denkmalpflege zu übermitteln."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "bergen" werden die Worte "oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "über" die Worte "die Suche," eingefügt.
9. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort "Wer" die Worte "Nachforschungen oder" eingefügt.
10. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Satz 2 wird gestrichen.
§ 18 ist auf bewegliche Denkmale, die bei dieser Gelegenheit gefunden werden, nicht anzuwenden.
11. § 15 erhält folgende Fassung:
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| " § 15 Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden
Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind verpflichtet, den Bodenfund auf Verlangen der zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser oder einer von ihr benannten Stelle für längstens zwölf Monate zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen. Reicht der Zeitraum zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke im Einzelfall nicht aus, so kann er von der zuständigen Denkmalschutzbehörde angemessen verlängert werden." |
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kulturdenkmale" die Worte "von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3)Wird durch die Versagung einer nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung die bisherige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt, so hat das Land für die Dauer der Nutzungsbeschränkung für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten, sofern nicht eine Ausgleichspflicht nach § 29 besteht. Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen der bisherigen ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Über den Ausgleich entscheidet die für die Genehmigung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde."
13. § 18 erhält folgende Fassung:
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| " § 18 Schatzregal
Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist." |
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden die folgenden Sätze 7 und 3 angefügt:
"Betrifft die Durchführung dieses Gesetzes den Bereich einer Bundeswasserstraße oder des Küstengewässers, so ist abweichend von Satz 1 die oberste Denkmalschutzbehörde zuständig. Für Maßnahmen im Bereich des Küstengewässers ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich."
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen in Angelegenheiten auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege unverzüglich das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her. Die oberste Denkmalschutzbehörde befreit eine untere Denkmalschutzbehörde, die in ausreichendem Maß mit archäologischen Fachkräften besetzt ist, von dem Erfordernis der Herstellung des Benehmens. Archäologische Fachkräfte sind Personen, die nachgewiesen haben, dass sie durch ihre Ausbildung oder durch archäologische Tätigkeiten hinreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege erworben haben. Eine untere Denkmalschutzbehörde, die von dem Erfordernis der Herstellung des Benehmens befreit worden ist, hat der obersten Denkmalschutzbehörde Veränderungen in der Besetzung mit archäologischen.Fachkräften unverzüglich mitzuteilen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen bei allen Maßnahmen, die für das Kulturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von nicht nur unerheblicher Bedeutung sind, das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her."
16. Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
" § 22a Beratende Kommissionen
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann für den Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine Landeskommission für Denkmalpflege und für den Bereich der Bodendenkmalpflege eine Archäologische Kommission jeweils mit beratender Funktion für die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde berufen."
17. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Eigentümer können Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmalschutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen."
18. Die Überschrift des Sechsten Teils und § 29 erhalten folgende Fassung:
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| "Sechster Teil Ausgleich und Enteignung § 29 Ausgleich (1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Für die Bemessung des Ausgleichs sind die Regelungen des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Ausgleichsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die die Belastung auslösende Anordnung auch ihre örtlichen Belange begünstigt werden. (2) Über den Ausgleich entscheidet die für die Anordnung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde zumindest dem Grunde nach zugleich mit der Anordnung, die die Belastung auslöst." |
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.