Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Vom 29. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 31.10.2012 S. 408)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung " § 82 NBauO" durch die Verweisung " § 20 oder § 74 NBauO" und die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Institut" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Weiterleitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen nach § 73 Abs. 1 NBauO und die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge, "3. die Weiterleitung von Bauanträgen nach § 69 Abs. 1 NBauO und die Weiterleitung von Bauvoranfragen nach § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,"

5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe "40,00 Euro" durch die Angabe "41,00 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe "25,50 Euro" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

6. In § 7 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefiigt:

" § 7a

Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), anzuwenden."

8. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

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Anlage

"Anlage 1 Gebührenverzeichnis
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,20, jedoch mindestens 60
1.2 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr können Gebühren nach den Nummern 1.11 und 1.12 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr können die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.13 und 1.14 bis zur Hälfte dieser Gebühren angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nach Nummer 9 ist gesondert zu erheben.
  5. Eine Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 9.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. Mit der Gebühr nach Nummer 1.2 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
  6. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 7 ist gesondert zu erheben.
1.3 Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1 bis zu 5 m2 60
1.3.2 von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter 11
1.3.3 von mehr als 10 m2 110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4 Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung 60 bis 1.080
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.

1.5 Genehmigung einer Nutzungsänderung 60 bis 1.620
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, e und f sind entsprechend anzuwenden.
1.6 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7 Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
1.8 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
1.9 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt 60 bis 810
1.10 Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5,
jedoch mindestens 60
1.11 Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) 60 bis 1.620
1.12 Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) 60 bis 810
1.13 Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 NBauO) 60 bis 1.620
1.14 Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 60 bis 810
2 Bauaufsichtliche Zustilnmutig
2.1 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60
2.2 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3 Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
2.4 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
2.5 Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt 60 bis 810
2.6 Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2,
jedoch mindestens 60
2.7 Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer Gebühr nach den Nummern 1.11 bis 1.14
3 Bauprodukte und Bauarten
3.1 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO 270 bis 5.400
3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO 270 bis 1.080
3.3 Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO 325 bis 6.450
3.4 Erldärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO 162 bis 1.620
3.5 Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für eine bestimmte Bauart nicht erforderlich ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 5 NBauO 162 bis 3.230
3.6 Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts oder der Anwendung einer Bauart ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBauO 162 bis 2.690
3.7 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 270 bis 5.400
4 Bauüberwachung, Bauabnalune, regelmäßige Überprüfung, Beratung
4.1 Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO nach Zeitaufwand
4.2 Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
4.3 Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
Anmer kung zu den Nummern 4.2 und 4.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

4.4 Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) nach Zeitaufwand
4.5 Regelmäßige Überprüfung nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde 60 bis 590
4.6 Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 4.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

5 Fliegende Bauten
5.1 Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,90,

jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150

5.2 Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO 60 bis 540
5.3 Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO 15 bis 162
6 unbesetzt
7 Abweichung, Ausnalune, Befreiung
7.1 Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO 60 bis 2.690
7.2 Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen die Entscheidungen nach den Nummern 7.3 und 7.4 60 bis 1.080
7.3 Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung 60 bis 500
7.4 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
7.5 Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung nach den §§ 24 und 25 der Energieeinsparverordnung 60 bis 1.080
8 Baulast
8.1 Eintragung einer Baulast 60 bis 1.620
Anmerkung zu Nummer 8.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, so ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

8.2 Löschung einer Baulast 60 bis 540
8.3 Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück 20
8.4 Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück 20
9 Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
9.1 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 9.2 bis 9.6 nach der Tafel (Anlage 4)
9.2 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage nach Zeitaufwand
9.3 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus nach Zeitaufwand
9.4 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 9 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 9 Satz 4 NBauO) das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
9.5 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
9.6 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen 5 Prozent der Gebühr nach der Tafel

(Anlage 4) für die
Bauwerksklasse 3

9.7 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 1,20,

jedoch mindestens 60

9.8 Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO 60
Anmerkung zu Nummer 9.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 9.7 erhoben wird.

9.9 Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 9.10 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
9.10 Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaues und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaues für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 9.9 und 9.10:

Die Gebühren nach den Nummern 9.9 und 9.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

9.11 Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
9.12 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 9.9 und 9.10 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  1. b) Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.
9.13 Amtshandlungen nach den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist nach Zeitaufwand
10 Prüfingenieurinnen fiir Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1 Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 6.000
10.2 Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfV0 nach Zeitaufwand
10.3 Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfV0 nach Zeitaufwand
10.4 Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfV0 nach Zeitaufwand
10.5 Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540
10.6 Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand
10.7 Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO nach Zeitaufwand
10.8 Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand
10.9 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauO nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750
10.10 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauO nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400
10.11 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550
10.12 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750
10.13 Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) nach Zeitaufwand
10.14 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO nach Zeitaufwand
10.15 Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO nach Zeitaufwand
11 Sonstige Amtshandlungen
11.1 Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Ausstellung einer Eingangsbestätigung 60
11.2 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO nach Zeitaufwand
11.3 Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 60
11.4 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO nach Zeitaufwand
11.5 Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO 60 bis 270
11.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO 120 bis 2.690
11.7 Ablehnung von Anordnungen nach § 79 NBauO 60 bis 1.080
11.8 Zwangsmittel
11.8.1 Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO 60 bis 2.690
11.8.2 Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach den §§ 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung
11.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen 60 bis 2.690
11.10 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
11.10.1 Genehmigung in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB 60 bis 430
11.10.2 Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB 60
11.11 Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ( ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Bezug auf Bauprodukte nach Zeitaufwand".