Änderungstext
SchulbauR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Vom 12. November 2012
(Nds.MBl. Nr. 41 vom 21.11.2012 S. 997)
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.11.2012 wie folgt geändert:
Die Anforderungen nach Nr. 14 sind auf § 87 NBauO zu stützen.
wird gestrichen.
2. Die Anlage erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
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| SchulbauR Nds - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Schulgebäude allgemein bildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. 2. Brandwände Brandwände sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. Öffnungen in diesen Brandwänden sind nur zulässig im Zuge notwendiger Flure, wenn sie feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben und wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. 3. Hallen Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu Treppenräumen notwendiger Treppen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen, zu Aufenthaltsräumen rauchdichte und selbstschließende Türen haben. 4. Rettungswege Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 5. Notwendige Flure Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein. 6. Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzerinnen und Benutzer betragen; mindestens jedoch bei
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 7. Treppen, Umwehrungen Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen geschlossene Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Umwebrungen müssen mindestens 1 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 ar hoch sein. 8. Türen Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 9. Blitzschutzanlagen Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. 10. Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. 11. Alarmierungsanlagen Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensigna) unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An mindestens einer Alarmierungsstelle muss sich ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Die Sicherheitsbeleuchtung und die Alarmierungsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. 13. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Der Schulträger muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen. 14. Regelmäßige Überprüfung Folgende technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen müssen, wenn sie der Erfüllung der Anforderungen nach den Nrn. 10 bis 12 oder sonstiger bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige geprüft werden: 14.1 Lüftungsanlagen, 14.2 Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer oder Rauch in Lüftungsleitungen, 14.3 Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 14.4 selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 14.5 nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 14.6 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 14.7 Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung. Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (regelmäßige Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr oder der Schulträger hat die Prüfungen zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall für weitere bauordnungsrechtlich erforderliche technische Anlagen und Einrichtungen nach § 87 NBauO eine regelmäßige Überprüfung vorschreiben. | SchulbauR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen *
1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Schulgebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. 2. Anforderungen an Bauteile 2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Tragende oder aussteifende Bauteile müssen in Gebäuden mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO
Abweichend von Satz 1 genügt es in Gebäuden mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO bis zu 13 m, deren Geschosse eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m2 haben oder durch Trennwände nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind, wenn die tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens hochfeuerhemmend sind. 2.2 Brandwände Innere Brandwände sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 genügen anstelle von Brandwänden Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. Innere Brandwände und Wände nach Satz 2 dürfen Öffnungen nur im Zuge notwendiger Flure haben, wenn
2.3 Wände von Hallen Wände von über mehrere Geschosse reichenden Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die tragenden oder aussteifenden Bauteile des Gebäudes erfüllen. Öffnungen in diesen Wänden zu notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben. 2.4 Treppen, Geländer und Umwehrungen Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. 2.5 Türen Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 3. Rettungswege 3.1 Allgemeine Anforderungen Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume sowie Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 3.2 Rettungswege durch Hallen Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle gemäß Nummer 2.3 Satz 1 führen. Eine Halle gemäß Nummer 2.3 Satz 1 darf nicht als mittelbarer Ausgang eines notwendigen Treppenraums i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 NBauO angeordnet sein. 3.3 Notwendige Flure Die Entfernung zwischen dem Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum und den in notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) angeordneten Türen zu Aufenthaltsräumen darf nicht mehr als 10 m betragen. 3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene Benutzerinnen und Benutzer betragen, mindestens jedoch
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt sein. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 4. Rauchableitung Aus Hallen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 muss zur Unterstützung der Brandbekämpfung Rauch abgeleitet werden können. Dies ist hinreichend erfüllt, wenn die Hallen entweder an der höchsten Stelle mindestens eine Öffnung zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 Prozent der Grundfläche der Halle oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt mindestens 2 Prozent der Grundfläche der Halle haben. 5. Blitzschutzanlagen Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. 6. Sicherheitsbeleuchtung In Hallen gemäß Nummer 2.3 Satz 1, durch die Rettungswege führen, sowie in notwendigen Fluren, in notwendigen Treppenräumen und in fensterlosen Aufenthaltsräumen muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. 7. Alarmierungsanlagen Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. 8. Sicherheitsstromversorgung Die Sicherheitsbeleuchtung, die Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung, müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. 9. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne für die Schulgebäude und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. |
ENDE