Änderungstext
WFB - Wohnraumförderbestimmungen
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 07.01.2016
(Nds. MBl. Nr. 3 vom 27.01.2016 S. 97)
RdErl. d. MS v. 7.1.2016 - 504-25100-3/7 - VORIS 23400 -
Bezug: RdErl. v. 1.9.2011 (Nds. MBl. S. 718), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.3.2014 (Nds. MBl. S. 343) - VORIS 23400 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2016 wie folgt geändert:
1. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich werden nach dem Wort "Wochenendhäusern" die Worte "oder als Zweitwohnsitz" eingefügt.
b) In Nummer 6 Buchst. d werden nach dem Wort "und" die Worte "Kreditwürdigkeit sowie" eingefügt.
c) In Nummer 12 Abs. 1 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:
| alt | neu |
| an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung) oder | "- für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)". |
d) Nummer 13.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
| alt | neu | ||||
a) für Berechtigte nach § 3 Abs.2 NWoFG in Gemeinden mit der Mietenstufe
| "a) für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 5,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat;" |
bb) In Absatz 2 wird die Angabe "13.2 bis 13.5" durch die Angabe "13.3 bis 13.6" ersetzt.
e) Nach Nummer 13.1 wird die folgende neue Nummer 13.2 eingefügt:
"13.2 Bei Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge finden mit Beendigung der Vornutzung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zur höchstzulässigen Miete nach Nummer 13.1 Anwendung. Während der Zeit der Vornutzung ist die Miete mit der kommunalen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung des Zinsvorteils aus dem Landesdarlehen zu vereinbaren."
f) Die bisherigen Nummern 13.2 bis 13.6 werden Nummern 13.3 bis 13.7.
g) In der neuen Nummer 13.5 wird in Satz 4 die Angabe "13.1 bis 13.3" durch die Angabe "13.1, 13.3 und 13.4" ersetzt.
h) Der Nummer 14.2 wird der folgende Satz angefügt: "Bei der Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge beginnen die Bindungen mit Beendigung der Vornutzung."
i) Der Nummer 20 wird der folgende Satz angefügt:
"Die zweite Wohnung muss gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung sein."
j) Nummer 35 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 35. Führung eines Baubuches
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist verpflichtet, bei Neubaumaßnahmen ein Baubuch nach § 2 BauFordSiG zu führen und der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit vorzulegen. | "35. Führung eines Baubuches
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist verpflichtet, bei Neubaumaßnahmen ein Baubuch zu führen und der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Aus dem Baubuch müssen sich ergeben
Das Baubuch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des zuletzt eingetragenen Baus aufzubewahren. Im Übrigen finden die §§ 1 und 2 BauFordSiG Anwendung." |
2. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Nummer 44 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 44. Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende
Ausländische Wohnungssuchende, sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der voraussichtlich noch mindestens ein Jahr ab dem Tag der Antragstellung auf Erteilung eines B-Scheins beibehalten werden kann. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn ausländische Wohnungssuchende im Besitz eines der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG genannten Aufenthaltstitels sind. Im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist die Aufenthaltsdauer stets im Einzelfall zu prüfen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohnungssuchende anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und ihre Haushaltsangehörigen. | "44. Wohngeldberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende
Ausländische Wohnungssuchende sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der eine positive Bleibeperspektive erwarten lässt. Ob eine positive Bleibeperspektive vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen; das Prüfungsergebnis ist aktenkundig festzuhalten. In Zweifelsfällen kann von der zuständigen Ausländerbehörde eine Auskunft über die Bleibeperspektive eingeholt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohnungssuchende anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und ihre Haushaltsangehörigen. Nicht als Wohnungssuchende gelten die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige." |
b) Nummer 50 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Nummer 50.1.
bb) Es wird die folgende Nummer 50.2 angefügt:
"50.2 Die Abwälzung eines einmaligen Geldausgleichs sowie einer Gebühr für die Erteilung einer Freistellung auf die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig. Für die Abwälzung eines laufend (z.B. monatlich) zu zahlenden Geldausgleichs gilt Folgendes:
3. Nummer 54 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Bewilligungsstelle kann bei einer marktüblichen Verzinsung den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren fest vereinbaren. | "Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren fest vereinbaren." |
4. In Nummer 62 wird das Datum "31.12.2018" durch das Datum "31.12.2019" ersetzt.
| ENDE |