Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2019
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2019 S. 17)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis maßgebenden Gebühren für bestimmte Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf oder Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 NVwKostG zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist. "(2) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie bei Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Bei Änderung eines Antrags vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrags erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrags einfließen können, richtet. Bei Rücknahme eines Antrags vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Die Gebühr darf in den Fällen der Sätze 1 und 3 nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr und im Fall des Satzes 2 nicht höher als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung festzusetzende Gebühr."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "abweichend von § 9 Abs. 1 NVwKostG" werden gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis in der Spalte "Gebühr in Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gebühren" ein Komma und die Worte "die nach der Tafel (Anlage 4) erhoben werden," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung abweichend von Satz 1 nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Fahr- und Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen. "Fahrzeiten und von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde, der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. "(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit."

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person" durch die Worte "eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Anlage 4)" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Anmerkung zu den Nummern 9.1 bis 9.9" durch die Worte "den Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a" ersetzt.

5. In § 5 Satz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

6. § 6 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde
  1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 46,50 Euro,
  2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 38,00 Euro,
  3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28,50 Euro.
"(2) Je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand sind für Beamtinnen und Beamte und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) und für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 KOVerm maßgeblich. In den Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für Beratungen nach Nummer 4.6 des Gebührenverzeichnisses und für den Zuschlag nach § 5 abweichend von Absatz 2 je angefangene halbe Arbeitsstunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. der Bauaufsichtsbehörden 34,50 Euro,
  2. der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 41,00 Euro,
  3. sonstiger mitwirkender Stellen 34,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. der Bauaufsichtsbehörden 28,00 Euro,
  2. der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 32,50 Euro,
  3. sonstiger mitwirkender Stellen 28,00 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. der Bauaufsichtsbehörden 22,50 Euro,
  2. der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 26,00 Euro,
  3. sonstiger mitwirkender Stellen 22,50 Euro.
(3) Für Beratungen und Auskünfte nach Nummer 5.6 des Gebührenverzeichnisses sowie für den Zuschlag nach § 5 bemisst sich die Gebühr abweichend von Absatz 2 je angefangene Viertelstunde Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)."

7. In § 7 werden die Worte "einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person" durch die Worte "eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person" ersetzt und nach dem Wort "Behörde" wird ein Komma eingefügt.

8. § 7a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7a

Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), anzuwenden.

" § 7a

(1) Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung in der am 31. Oktober 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für die vor dem 1. März 2019 eingeleiteten Verfahren ist die Verordnung in der am 28. Februar 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

9. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

.

Anlage


Alt:


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,20, jedoch mindestens 60
1.2 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr können Gebühren nach den Nummern 1.11 und 1.12 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr können die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.13 und 1.14 bis zur Hälfte dieser Gebühren angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nach Nummer 9 ist gesondert zu erheben.
  5. Eine Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 9.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. Mit der Gebühr nach Nummer 1.2 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
  6. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 7 ist gesondert zu erheben.
1.3 Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1 bis zu 5 m2 60
1.3.2 von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter 11
1.3.3 von mehr als 10 m2 110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4 Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung 60 bis 1.080
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.

1.5 Genehmigung einer Nutzungsänderung 60 bis 1.620
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, e und f sind entsprechend anzuwenden.
1.6 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7 Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
1.8 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
1.9 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt 60 bis 810
1.10 Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5,
jedoch mindestens 60
1.11 Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) 60 bis 1.620
1.12 Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) 60 bis 810
1.13 Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 NBauO) 60 bis 1.620
1.14 Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 60 bis 810
2 Bauaufsichtliche Zustilnmutig
2.1 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60
2.2 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3 Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
2.4 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
2.5 Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt 60 bis 810
2.6 Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2,
jedoch mindestens 60
2.7 Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer Gebühr nach den Nummern 1.11 bis 1.14
3 Bauprodukte und Bauarten
3.1 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO 270 bis 5.400
3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO 270 bis 1.080
3.3 Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO 325 bis 6.450
3.4 Erldärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO 162 bis 1.620
3.5 Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für eine bestimmte Bauart nicht erforderlich ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 5 NBauO 162 bis 3.230
3.6 Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts oder der Anwendung einer Bauart ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBauO 162 bis 2.690
3.7 - gestrichen -
4 Bauüberwachung, Bauabnalune, regelmäßige Überprüfung, Beratung
4.1 Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO nach Zeitaufwand
4.2 Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
4.3 Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
Anmer kung zu den Nummern 4.2 und 4.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

4.4 Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) nach Zeitaufwand
4.5 Regelmäßige Überprüfung nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde 60 bis 590
4.6 Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 4.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

5 Fliegende Bauten
5.1 Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,90,

jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150

5.2 Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO 60 bis 540
5.3 Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO 15 bis 162
6 Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung
6.1 Errichtung von Feuerungsanlagen
6.1.1 Tauglichkeit von Abgasanlagen
6.1.1.1 Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude 31,50
6.1.1.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,95
6.1.1.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.1.1.4 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen 10,50
6.1.2 Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 18,90
6.1.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,95
6.1.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.1.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
6.1.2.5 Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
6.1.3 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.3.1 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 31,50
6.1.3.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,89
6.1.3.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.1.3.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
6.1.3.5 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
6.2 Änderung von Feuerungsanlagen
6.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 18,90
6.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,89
6.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
6.2.5 Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
6.3 Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
6.3.1 Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase Gebühr entsprechend Nummer 6.1 mit Ausnahme der Nummern 6.1.2.4 und 6.1.3.4
6.3.2 Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase Gebühr entsprechend Nummer 6.2 mit Ausnahme der Nummer 6.2.4
6.4 Rechnerische Überprüfung
6.4.1 Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute 0,84
6.4.2 Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute 0,84
6.5 Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 , die Hälfte der Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4
6.6 Sonstige Zuschläge
6.6.1 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde 10,50
6.6.2 Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
6.6.2.1 - von Montag bis Freitag vor 6:00 Uhr und nach 18:00 Uhr oder an einem Sonnabend in Höhe von 50 Prozent der Beträge
6.6.2.2 - an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in Höhe von 100 Prozent der Beträge
6.6.3 Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3.2 und 6.5 in Bezug auf die Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinsel in Höhe von 10 Prozent der Beträge
6.7 Fahrtkostenpauschale
Fahrtkostenpauschale für die An- und Abfahrt, je Fahrt zu einer Prüfung 8,61
7 Abweichung, Ausnalune, Befreiung
7.1 Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO 60 bis 2.690
7.2 Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen die Entscheidungen nach den Nummern 7.3 und 7.4 60 bis 1.080
7.3 Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung 60 bis 500
7.4 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
7.5 Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung nach den §§ 24 und 25 der Energieeinsparverordnung 60 bis 1.080
8 Baulast
8.1 Eintragung einer Baulast 60 bis 1.620
Anmerkung zu Nummer 8.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, so ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

8.2 Löschung einer Baulast 60 bis 540
8.3 Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück 20
8.4 Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück 20
9 Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
9.1 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 9.2 bis 9.6 nach der Tafel (Anlage 4)
9.2 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage nach Zeitaufwand
9.3 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus nach Zeitaufwand
9.4 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 9 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 9 Satz 4 NBauO) das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
9.5 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
9.6 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen 5 Prozent der Gebühr nach der Tafel

(Anlage 4) für die
Bauwerksklasse 3

9.7 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 1,20,

jedoch mindestens 60

9.8 Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO 60
Anmerkung zu Nummer 9.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 9.7 erhoben wird.

9.9 Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 9.10 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
9.10 Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaues und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaues für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 9.9 und 9.10:

Die Gebühren nach den Nummern 9.9 und 9.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

9.11 Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
9.12 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 9.9 und 9.10 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  1. b) Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.
9.13 Amtshandlungen nach den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist nach Zeitaufwand
10 Prüfingenieurinnen fiir Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1 Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 6.000
10.2 Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVO nach Zeitaufwand
10.3 Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO nach Zeitaufwand
10.4 Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO nach Zeitaufwand
10.5 Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540
10.6 Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand
10.7 Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO nach Zeitaufwand
10.8 Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand
10.9 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauO nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750
10.10 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauO nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400
10.11 Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) nach Zeitaufwand
10.12 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO nach Zeitaufwand
10.13 Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO nach Zeitaufwand
11 Sonstige Amtshandlungen
11.1 Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Ausstellung einer Eingangsbestätigung 60
11.2 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO nach Zeitaufwand
11.3 Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 60
11.4 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO nach Zeitaufwand
11.5 Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO 60 bis 270
11.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO 120 bis 2.690
11.7 Ablehnung von Anordnungen nach § 79 NBauO 60 bis 1.080
11.8 Zwangsmittel
11.8.1 Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO 60 bis 2.690
11.8.2 Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach den §§ 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung
11.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen 60 bis 2.690
11.10 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
11.10.1 Genehmigung in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB 60 bis 430
11.10.2 Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB 60
11.11 Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Bezug auf Bauprodukte nach Zeitaufwand

Neu:

"Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis


Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1 Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,20, jedoch mindestens 60
Anmerkung zu Nummer 1.1:

Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben.

1.2 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr sind Gebühren nach den Nummern 1.12 und 1.13 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr sind die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.14 und 1.15 bis zur Hälfte dieser Gebühren anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit nach den Nummern 10.1 bis 10.5 und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Nummer 10.6 ist gesondert zu erheben.
  5. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 8 ist gesondert zu erheben.
1.3 Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1 bis zu 5 m2 60
1.3.2 von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter 11
1.3.3 von mehr als 10 m2 110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4 Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung 60 bis 1.080
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.

1.5 Genehmigung einer Nutzungsänderung 60 bis 1.620
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkung zu Nummer 1.1 sowie die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b und e sind entsprechend anzuwenden.
1.6 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird. das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7 Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
1.8 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
1.9 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauO nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 6.000
1.10 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt 60 bis 810
1.11 Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 60
1.12 Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) 60 bis 1.620
1.13 Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) 60 bis 810
1.14 Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) 60 bis 1.620
1.15 Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 60 bis 810
2 Bauaufsichtliche Zustimmung
2.1 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60
2.2 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3 Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
2.4 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
2.5 Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt 60 bis 810
2.6 Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 20 Prozent der

jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 60

2.7 Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer Gebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.15
3 Bauarten
3.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO 325 bis 6.450
3.2 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO 270 bis 6.000
3.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO 270 bis 1.080
3.4 Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO 162 bis 3.230
4 Bauprodukte
4.1 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO 270 bis 6.000
4.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO 270 bis 1.080
4.3 Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO 325 bis 6.450
4.4 Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO 162 bis 1.620
4.5 Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO 162 bis 2.690
5 Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung
5.1 Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO nach Zeitaufwand
5.2 Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
5.3 Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

5.4 Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) nach Zeitaufwand
5.5 Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde nach Zeitaufwand
5.6 Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 5.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

6 Fliegende Bauten
6.1 Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,90, jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150
6.2 Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO 60 bis 540
6.3 Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO 15 bis 162
7 Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO
7.1 Errichtung von Feuerungsanlagen
7.1.1 Tauglichkeit von Abgasanlagen
7.1.1.1 Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude 40,11
7.1.1.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,05
7.1.1.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.1.1.4 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen 10,50
7.1.2 Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 27,51
7.1.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,05
7.1.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.1.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
7.1.2.5 Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
7.1.3 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.3.1 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 40,11
7.1.3.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 2,10
7.1.3.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.1.3.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
7.1.3.5 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
7.2 Änderung von Feuerungsanlagen
7.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 27,51
7.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 2,10
7.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
7.2.5 Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
7.3 Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
7.3.1 Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase Gebühr entsprechend Nummer 7.1 mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.4
7.3.2 Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase Gebühr entsprechend Nummer 7.2 mit Ausnahme der Nummer 7.2.4
7.4 Rechnerische Überprüfung
7.4.1 Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute 0,84
7.4.2 Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute 0,84
7.5 Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4 die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4
7.6 Sonstige Zuschläge
7.6.1 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde 10,50
7.6.2 Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
7.6.2.1 - von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabend in Höhe von 50 Prozent der Beträge
7.6.2.2 - an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in Höhe von 100 Prozent der Beträge
7.6.3 Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinsel in Höhe von 10 Prozent der Beträge
8 Abweichung, Ausnahme, Befreiung
8.1 Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO 60 bis 2.690
8.2 Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.4 60 bis 1.080
8.3 Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung 60 bis 500
8.4 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs 60 bis 2.690
8.5 Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV 60 bis 1.080
9 Baulast
9.1 Eintragung einer Baulast 60 bis 1.620
Anmerkung zu Nummer 9.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

9.2 Löschung einer Baulast 60 bis 540
9.3 Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück 20
9.4 Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück 20
10 Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
10.1 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6 nach der Tafel (Anlage 4)
10.2 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage nach Zeitaufwand
10.3 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus nach Zeitaufwand
10.4 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4) das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
10.5 Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5:

Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden.

10.6 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen 5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3
10.7 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 1,20 jedoch mindestens 60
10.8 Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO 60
Anmerkung zu Nummer 10.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird.

10.9 Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.10 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
10.10 Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 10.9 und 10.10:

Die Gebühren nach den Nummern 10.9 und 10.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

10.11 Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
10.12 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.9 und 10.10 ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlagenur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  2. Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

10.13 Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 10.13:

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

11 Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
11.1 Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) nach Zeitaufwand*
11.2 Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVO nach Zeitaufwand*
11.3 Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO nach Zeitaufwand*
11.4 Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO nach Zeitaufwand*
11.5 Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) nach Zeitaufwand*
11.6 Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand*
11.7 Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO nach Zeitaufwand*
11.8 Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand*
11.9 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO nach Zeitaufwand*
11.10 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO nach Zeitaufwand*
11.11 Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) nach Zeitaufwand*
11.12 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO nach Zeitaufwand*
11.13 Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO nach Zeitaufwand*
12 Sonstige Amtshandlungen
12.1 Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung 60
12.2 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO nach Zeitaufwand
12.3 Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 60
12.4 Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO nach Zeitaufwand
12.5 Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO nach Zeitaufwand
12.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO nach Zeitaufwand
12.7 Zwangsmittel
12.7.1 Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO nach Zeitaufwand
12.7.2 Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs AllGO
12.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen nach Zeitaufwand
12.9 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
12.9.1 Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB 60 bis 430
12.9.2 Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB 60".


ID 190526

ENDE