Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -

Vom 2. Dezember 2019
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2019 S. 366)



Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen

Die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5 Online-Abruf von Geobasisdaten durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI "5 Online-Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen".

bb) In der Bezeichnung zu Tabelle 4 werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

cc) In der Bezeichnung zu Tabelle 5 werden das Komma und die Angabe "WebAtlasNI" gestrichen.

b) In den Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen wird die Angabe "WebAtlasNI Internet-Kartendienst auf Grundlage der Geobasisdaten" gestrichen.

c) In Nummer 4.4 werden in der Spalte 2 die Worte "sowie Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Worte "durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI" durch die Worte "über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen" ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 5.5 angefügt:

"5.5 Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen Gebühr nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.5".

e) In Tabelle 2 Nr. 8 werden in der Spalte "LoD2" die Angabe "0,65" durch die Angabe "0,45", die Angabe "0,325" durch die Angabe "0,225", die Angabe "0,1625" durch die Angabe "0,1125", die Angabe "0,08125" durch die Angabe "0,05625", die Angabe "0,040625" durch die Angabe "0,028125" und die Angabe "220 000" durch die Angabe "155 000" ersetzt.

f) Die Tabelle 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

bb) Die Nummern 1 bis 1.3 werden durch die folgende neue Nummer 1 ersetzt:
Alt:
1 Bereitstellung von SAPOS-Daten, die sich auf Niedersachsen beziehen, sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten
1.1 Bereitstellung für eigene oder betriebsinterne Zwecke
1.1.1 EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung und je Jahr 150,00 Euro
1.1.2 HEPS im Format RTCM mit einer Taktrate von einem Hertz
1.1.2.1 je Minute 0,10 Euro,

mindestens 10,00 Euro je Monat

Anmerkung zu Nr. 1.1.2.1:
Bei einer vereinbarten Nutzung von HEPS und GPPS beträgt die monatliche Mindestgebühr für beide Dienste zusammen 10,00 Euro.
1.1.2.2 bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von
mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute 0,09 Euro,

mindestens 648,00 Euro je Jahr

mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute 0,08 Euro,

mindestens 1.728,00 Euro je Jahr

mindestens 600 Std. im Jahr, je Minute 0,07 Euro,

mindestens 2.520,00 Euro je Jahr

1.1.2.3 bei Freischaltung einer registrierten Telefonnummer oder Vergabe einer individuellen Nutzerkennung,
je Monat pauschal 250,00 Euro
1.1.2.4 bei einer vereinbarten Nutzungsdauer von
mindestens einem Jahr, je Monat pauschal 225,00 Euro
mindestens zwei Jahren, je Monat pauschal 200,00 Euro
mindestens drei Jahren, je Monat pauschal 175,00 Euro
1.1.3 GPPS im Format RINEX mit einer Taktrate von einem Hertz oder weniger
1.1.3.1 je Minute 0,20 Euro,

mindestens 10,00 Euro je Monat

1.1.3.2 bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von
mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute 0,18 Euro,

mindestens 1.296,00 Euro je Jahr

mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute 0,16 Euro,

mindestens 3.456,00 Euro je Jahr

mindestens 600 Std. im Jahr, je Minute 0,14 Euro,

mindestens 5.040,00 Euro je Jahr

1.1.3.3 Zuschlag zu Nr. 1.1.3.1 für Daten einer VRS 100 % der nach Nr. 1.1.3.1
zu bemessenden Gebühr
1.1.3.4 für Daten einer Referenzstation, je Monat pauschal 500,00 Euro
1.1.3.5 bei einer vereinbarten Nutzungsdauer von
mindestens einem Jahr, je Monat pauschal 450,00 Euro
mindestens zwei Jahren, je Monat pauschal 400,00 Euro
mindestens drei Jahren, je Monat pauschal 350,00 Euro
1.1.4 GPPS im Format RINEX mit einer Taktrate von mehr als einem Hertz
1.1.4.1 je Minute 0,80 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
Anmerkung zu den Nrn. 1.1.3.1 und 1.1.4.1:

Bei einer vereinbarten Nutzung von HEPS und GPPS beträgt die monatliche Mindestgebühr für beide Dienste zusammen 10,00 Euro.

1.1.4.2 bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von
mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute 0,72 Euro,

mindestens 5.184,00 Euro je Jahr

mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute 0,64 Euro,

mindestens 13.824,00 Euro je Jahr

mindestens 600 Std. im Jahr, je Minute 0,56 Euro,

mindestens 20.160,00 Euro je Jahr

1.1.4.3 Zuschlag zu Nr. 1.1.4.1 für Daten einer VRS 100 % der nach Nr. 1.1.4.1
zu bemessenden Gebühr
1.1.5 GPPS-Pro
für den zur Berechnung an die SAPOS-Zentrale übermittelten aufgezeichneten Zeitraum des Messdatenempfangs
bei einer Taktrate von einem Hertz oder weniger, je Minute 0,20 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
bei einer Taktrate von mehr als einem Hertz, je Minute 0,80 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
1.2 Bereitstellung für nicht eigene oder für wirtschaftliche Zwecke einschließlich des Rechts zur Verwertung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten
1.2.1 der SAPOS-Daten von weniger als 20 Referenzstationen im Format RTCM mit einem Zeitintervall von einem Hertz bei einer festgelegten Nutzungsdauer von mindestens
einem Jahr, je Referenzstation und Monat 480,00 Euro
zwei Jahren, je Referenzstation und Monat 460,00 Euro
drei Jahren, je Referenzstation und Monat 440,00 Euro
vier Jahren, je Referenzstation und Monat 420,00 Euro
fünf Jahren, je Referenzstation und Monat 400,00 Euro
1.2.2 bei eingeschränkter Verfügbarkeit der Bereitstellung nach Nr. 1.2.1

(bezogen auf den Zeitraum von 6 bis 18 Uhr an Werktagen außer Samstag), je Monat und Referenzstation von

1.2.2.1 weniger als 98,5 % bis 90,0 % 75 % der Gebühr nach Nr. 1.2.1
1.2.2.2 weniger als 90,0 % bis 75,0 % 50 % der Gebühr nach Nr. 1.2.1
1.2.2.3 weniger als 75,0 % bis 50,0 % 25 % der Gebühr nach Nr. 1.2.1
1.2.2.4 weniger als 50 % gebührenfrei
1.2.3 der SAPOS-Daten von 20 oder mehr Referenzstationen im Format RTCM mit einem Zeitintervall von einem Hertz für die Dienste nach den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2,

je Minute

0,03 Euro,
mindestens 52.000,00 Euro
je Jahr und höchstens
119.000,00 Euro je Jahr

1.3 Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste


Anzahl der Unterlizenzen Jährliche Gebühr in Prozent
der nach Nr. 1.2
zu bemessenden Gebühr
eine 50
zwei 100
drei 140
vier 170
mehr als vier 200


Neu:

"1 Bereitstellung von SAPOS-Daten, die sich nur auf Niedersachsen beziehen, Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste gebührenfrei".

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.

bbb) Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:


Alt:

2.1.1 EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung und Jahr


Neu:

"2.1.1 EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung, Jahr und Bundesland 150,00 Euro".

ccc) Die Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2


2.1.1.1 je Bundesland 150,00 Euro
2.1.1.2 für alle Bundesländer 700,00 Euro


werden gestrichen.

ddd) In Nummer 2.2 werden die Worte "einschließlich des Rechts zur Verwertung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten" gestrichen.

eee) In Nummer 2.2.3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Alt:

Anzahl der Referenzstationen Mindestgebühr Höchstgebühr
in Euro
20 bis 100 52.000,00 144.000,00
101 bis 150 58.500,00 162.000,00
151 bis 200 65.000,00 180.000,00
über 200 71.500,00 198.000,00


Neu:

"Anzahl der Referenzstationen Mindestgebühr Höchstgebühr
in Euro
20 bis 100 38.500,00 107.000,00
101 bis 150 43.500,00 120.500,00
151 bis 200 48.000,00 134.000,00
über 200 53.000,00 147.500,00".

fff) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.3  Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste


Neu:

"2.3 Einräumung des Rechts zur Verwertung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten 100 % der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr".

ggg) Es werden die folgenden Nummern 2.4 bis 2.4.2.2 angefügt:

"2.4 Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste
2.4.1 an Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer, die ihrerseits weitere Unterlizenzen nicht erteilen
Anzahl
der Unterlizenzen
Jährliche Gebühr in Prozent der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr
eine 40
zwei 60
drei 80
vier 100
mehr als 150
vier
2.4.2 an Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer, die ihrerseits weitere
2.4.2.1 Unterlizenzen erteilen, wenn die Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer zu benennen sind 300 % der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr
2.4.2.2 wenn die Unterlizenznehmerinnen und Unterlizenznehmer nicht zu benennen sind 400 % der nach Nr. 2.2 zu bemessenden Gebühr".

g) Die Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2.1.1 wird in der Spalte "ATKIS-, AFIS-Daten" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1.1" ersetzt.

bb) In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte "Jährliche Gebühr" die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1" durch die Angabe "Tabelle 2 Nr. 1.1" ersetzt.

2. Die Anlage 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI" durch die Worte "über Auskunftssysteme oder Geodatendienste" ersetzt.

b) In Nummer 4.1 werden in der Spalte 2 die Worte "für die Auskunftssysteme und Geodatendienste, je Jahr" angefügt.

3. In Anlage 4 Nr. 3.1 werden in der Spalte 2 die Worte "für die Auskunftssysteme und Geodatendienste, je Jahr" angefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen

In der Anlage 1 Tabelle 4 Nr. 2.2.3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, erhält die Tabelle folgende Fassung:

Alt:

Anzahl der
Referenzstationen
Mindestgebühr Höchstgebühr
in Euro
20 bis 100 38.500,00 107.000,00
101 bis 150 43.500,00 120.500,00
151 bis 200 48.000,00 134.000,00
über 200 53.000,00 147.500,00


Neu:

"Anzahl der
Referenzstationen
Mindestgebühr Höchstgebühr
in Euro
20 bis 100 32.000,00 89.500,00
101 bis 150 36.000,00 101.000,00
151 bis 200 40.500,00 112.000,00
über 200 44.500,00 123.500,00".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 192372

ENDE