Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 30. Juni 2020
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 03.07.2020 S. 199)



Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerungsverordnung vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96), geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Feuerstätten" ein Komma und die Worte "Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Verbrennungsluftversorgung" die Worte "aus dem Freien" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum
  1. eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Raum mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung hat oder
  2. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm oder zwei Öffnungen von jeweils mindestens 75 cm oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
"(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 50 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum
  1. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2,
  2. zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oder
  3. Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten

hat."

c) Die Absätze 3

(3) Erfüllt ein Aufstellraum für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW nicht die Anforderungen nach Absatz 2, so ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch sichergestellt, wenn der Aufstellraum mit einem anderen Raum mit Verbindung zum Freien durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm` verbunden ist (Verbrennungsluftverbund). Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten gehören zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Nutzungseinheit.3 Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

und 4

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt.

werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden. "(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 5" wird durch die Angabe "und 3" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für offene Kamine. "(7) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Vor den Feuerraumöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen, der sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt. "(7) Besteht der Fußboden vor der Feuerraumöffnung einer Feuerstätte für feste Brennstoffe aus brennbaren Baustoffen, so ist eine für den Brandschutz ausreichende Fläche vor dieser Öffnung durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu überdecken. Die Fläche ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sie sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW "Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Nennleistung oder Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW".

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die für die Durchlüftung unten und oben eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW Nennleistung hinausgehende Kilowatt haben; § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Feuerstätten, die der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in Gefahr drohender Menge nicht austreten können."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absatz 3" wird durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe "und 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, mit Treppenräumen notwendiger Treppen sowie mit Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. "2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, mit notwendigen Treppenräumen, mit Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, mit Sicherheitsschleusen sowie mit Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

" § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung bleibt unberührt."

b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte "nicht in Betrieb befindliche" durch das Wort "andere" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 6 werden nach dem Wort "müssen" die Worte "für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und" eingefügt.

d) Absatz 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten angeordnet sein, "2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als Schächte für Schornsteine geeignet sind und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, angeordnet sein,"

e) In Absatz 8 Nr. 2 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abgasanlagen" die Worte "und Schächten für Abgasanlagen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei hinterlüfteten Abgasanlagen sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn
  1. die durch harmonisierte Normen (§ 2 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes) oder europäische technische Zulassungen (§ 2 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes) vorgegebenen Abstandsmaße eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 mK/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist.
"Bei hinterlüfteten Abgasanlagen sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn
  1. die Abstandsmaße eingehalten werden, die durch harmonisierte technische Spezifikationen (Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung [EU] Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates) vorgegeben sind,
  2. bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist."

bb) In Satz 2 werden die Worte "zu Schornsteinen" gestrichen.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei Schächten, in denen Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m2 K/W und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Feuerwiderstandsfähige Schächte, in denen Abgasleitungen verlegt sind, brauchen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen keinen Abstand einzuhalten, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120° C beträgt. Beträgt die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung mehr als 120° C, aber nicht mehr als 200° C, so braucht bei diesen Schächten kein Abstand eingehalten zu werden, wenn eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und von mindestens 3 cm in sonstigen Fällen gewährleistet ist."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "zu Schornsteinen" gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "und 4" wird durch die Angabe "und 5" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, wenn diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160° C nicht überschreiten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geführt werden, wenn
  1. am 30. April 1986 das Gebäude errichtet oder seine Errichtung genehmigt war und die Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach abgeführt werden können oder
  2. die Feuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen

und wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen

"(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Gebäudeaußenwand ins Freie abgeführt werden, wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Abgase müssen so in den freien Luftstrom abgeführt werden, dass sie nicht in Räume eintreten oder zurückgeführt werden können."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 bis 8" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 bis 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Nennleistung" durch das Wort "Gesamtnennleistung" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "von" das Wort "insgesamt" eingefügt.

ccc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von mehr als 35 kW und "5. Blockheizkraftwerke mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 35 kW und".

bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Auch Kombinationen von Sorptionswärmepumpen, Wärmepumpen, die Abgaswärme von Feuerstätten nutzen, Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern oder Blockheizkraftwerken, die einzeln nicht unter Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 fallen, gemeinsam betrieben werden können und eine Gesamtnennleistung und Antriebleistung von insgesamt mehr als 100 kW aufweisen, dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllen. In die Berechnung ist die Nennleistung von Feuerstätten einzubeziehen, die in Kombination mit den in Satz 2 genannten Anlagen gemeinsam betrieben werden können."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Abs. 2 bis 4" wird durch die Angabe "Abs. 2, 4 und 5" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "10.000 l" durch die Angabe "6.500 kg" ersetzt.

b) Absatz 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. "5. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Nummer 1 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung entsprechen."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 5 entsprechend. "(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift 'Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - vor Betreten ausreichend lüften!' zu kennzeichnen. Absatz 4 Nr. 5 gilt entsprechend."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 Feuerstätten aufgestellt, so müssen diese
  1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff einhalten.

Der Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht überschreitet.

"(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 Feuerungsanlagen vorhanden, so müssen
  1. Feuerstätten außerhalb erforderlicher Rückhalteeinrichtungen für auslaufenden Brennstoff stehen und
  2. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben.

Der Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm zur Feuerstätte genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40° C nicht überschreitet."

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Mehr als 500 kg Holzpellets dürfen in einem Raum, der kein Brennstofflagerraum ist, nur gelagert werden, wenn der Raum die Anforderungen nach § 11 Abs. 5 erfüllt."

12. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Übergangsregelung

Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer Fassung vom 27. März 2008 anzuwenden.

" § 14 Übergangsregelungen

(1) Brennstofflagerräume für mehr als 6.500 kg Holzpellets (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und sonstige Räume für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets (§ 12 Abs. 5), die am 1. September 2020 bereits bestehen oder aufgrund eines vor dem 1. September 2020 eingeleiteten Verfahrens errichtet worden sind oder errichtet werden, sind

  1. bis zum 1. September 2022 an die Anforderungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 und
  2. bis zum 1. März 2021 an die Anforderungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2

anzupassen.

(2) Für die vor dem 1. September 2020 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 31. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

ID 201163

ENDE