Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Niedersachsen -
Vom 11. Oktober 2022
(Nds.GVBl. Nr. 35 vom 18.10.2022 S. 634)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), wird verordnet:
Artikel 1
(Gültig ab 01.11.2022)
Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:
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| Dritter Abschnitt Wertermittlung § 9 Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss (1) Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde wird ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte als Landesbehörde gebildet. (2) Für den Bereich des Landes Niedersachsen wird ein Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet. § 10 Bestellung der Mitglieder (1) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium bestellt die vorsitzenden und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Gutachterausschusses bestellt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung kann wiederholt werden. (2) Es dürfen keine Personen bestellt werden, die nach § 21 Nrn. 1 bis 3 der VwGO vom Richteramt ausgeschlossen sind. Das vorsitzende Mitglied muss einer im Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde angehören. Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig. (3) Für das vorsitzende Mitglied sind eine oder mehrere Vertreterinnen oder ein oder mehrere Vertreter zu bestellen; für das ehrenamtliche Mitglied nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann eine Vertretung bestellt werden. Stellvertretende Mitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen. § 11 Ehrenamtlich Tätige Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend. § 12 Ausschluss von Mitgliedern (1) Für den Ausschluss von Mitgliedern gilt § 20 VwVfG entsprechend. (2) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an der Erstattung des Gutachtens des Gutachterausschusses mitgewirkt hat. § 13 Besetzung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses (1) Die Gutachterausschüsse beschließen
(2) Der Obere Gutachterausschuss beschließt
§ 14 Weitere Aufgaben des Gutachterausschusses Über die ihm nach § 193 BauGB obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachterausschuss nach Auftrag
Die Rechtsvorschriften über die Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte gelten bei der Erstattung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 1 und bei Zustandsfeststellungen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend. § 15 Verfahren (1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sind nicht öffentlich. (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. (3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet. § 16 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere
Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten im Einzelfall einer geeigneten Person übertragen. § 17 Geschäftsstellen (1) Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden werden Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei der Vermessungs- und Katasterbehörde in Oldenburg (Oldenburg) eingerichtet. (2) Den Geschäftsstellen obliegen nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds folgende Aufgaben:
(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wirkt bei der Vorbereitung von Obergutachten nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds des Oberen Gutachterausschusses mit. § 18 Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln den Gutachterausschüssen jährlich Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 FlurbG sowie über Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 FlurbG. § 19 Kaufverträge und andere Urkunden (1) Kaufverträge und andere Urkunden nach § 195 BauGB sowie Daten nach § 18 sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. Dabei sind für jedes Objekt die Vertragsmerkmale, der Grundstückszustand nach § 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209) und die Ordnungsmerkmale in dem jeweils erforderlichen Umfang festzustellen. Die Feststellungen haben sich auch darauf zu erstrecken, ob ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten ersichtlich vorgelegen haben. (2) Vertragsmerkmale sind vor allem die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Klassifizierung der Vertragsparteien, das Entgelt und die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung. (3) Ordnungsmerkmale sind vor allem die Angaben des Liegenschaftskatasters, die Lagebezeichnung und die Koordinaten. § 20 Kaufpreissammlungen (1) Kaufpreissammlungen sind auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters so anzulegen und zu gliedern, dass die Ergebnisse nach § 19 zweifelsfrei eingeordnet werden können und eine Auswertung jederzeit möglich ist. Die Kaufpreissammlungen sind zeitnah zu führen. (2) Personen, die ein berechtigtes Interesse im Einzelfall nachweisen, erhalten nach Auftrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Die Auskunft ist so zu erteilen, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen oder Grundstücke bezogen werden kann. Die Auskunft darf nur für den Zweck verwendet werden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist. (3) Die Daten der Kaufpreissammlung sind den benachbarten Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss zur Nutzung für deren Aufgaben auf Anforderung zu übermitteln oder für den automatisierten Abruf bereitzustellen; dabei ist zu gewährleisten, dass der einzelne Abruf nach-vollzogen werden kann. Dem Oberen Gutachterausschuss können die Daten der Kaufpreissammlung regelmäßig gebietsdeckend übermittelt werden. (4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung oder den nach Absatz 3 übermittelten Daten erhalten. § 21 Bodenrichtwerte, Übersichten (1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen Bodenrichtwerte ermittelt werden. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes oder einer anderen Nutzung können Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bodenrichtwerte sind zum Stichtag 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln und auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. (2) Bei Bodenrichtwerten im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB, die nach Auftrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, ist zu kennzeichnen, auf welchen Zustand sie sich beziehen. (3) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. (4) Bodenrichtwerte sind in digitaler Form auf der Grundlage der Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) zu führen. Sie sind in analoger und digitaler Form bereitzustellen. (5) Auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach Absatz 1 sind Übersichten über die Bodenrichtwerte zu erstellen. (6) Auf der Grundlage der Übersichten nach Absatz 5 wird für das Land Niedersachsen eine Übersicht zusammengestellt. § 22 Grundstücksmarktberichte Informationen, die für die Transparenz des Grundstücksmarktes erheblich sind, und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten und Übersichten über die Bodenrichtwerte werden in Grundstücksmarktberichten der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses zusammengefasst und jährlich für den Stichtag 1. Januar herausgegeben. § 23 Bekanntmachung (1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte, die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten, die Erstellung der Bodenrichtwertübersichten und die Ableitung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten in geeigneter Weise öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsstelle die Produkte nach Satz 1 an Interessenten abgibt, daraus Auskünfte erteilt und Einsicht gewährt. (2) Behörden, denen Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB mitgeteilt oder Gutachten nach § 14 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b übersandt worden sind, geben diese den Grundstückseigentümern oder sonst Verfahrensbeteiligten bekannt. § 24 Datensammlung des Oberen Gutachterausschusses Sind Daten zu bestimmten Objekten des Grundstücksmarktes in Geschäftsbereichen von Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden, so werden sie vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt und ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertungen können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten veröffentlicht werden. Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen mitzuteilen. § 25 Erstattung von Obergutachten Der Obere Gutachterausschuss hat zu dem Gutachten eines Gutachterausschusses ein Obergutachten zu erstatten nach Auftrag
§ 26 Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses erhalten
(2) Die Leistungsentschädigung wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 JVEG nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt in den Fällen
des in § 9 Abs. 1 JVEG in der Honorargruppe 6 vorgesehenen Betrages. (3) Die Entschädigungen werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt. § 2 JVEG gilt entsprechend. | "Dritter Abschnitt Wertermittlung § 9 Bildung der Gutachterausschüsse und eines Oberen Gutachterausschusses Für den Bereich jeder Regionaldirektion des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Landesamt) wird ein Gutachterausschuss nach § 192 BauGB und für den Bereich des Landes ein Oberer Gutachterausschuss nach § 198 BauGB jeweils als Landesbehörde gebildet. § 10 Amtsperiode, Bestellung der Mitglieder (1) Die Amtsperiode des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses dauert fünf Jahre. (2) Das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium (Fachministerium) bestellt für die Dauer der Amtsperiode für jeden Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied oder mehrere stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Es dürfen nur Beschäftigte des Landesamtes bestellt werden. (3) Das jeweilige vorsitzende Mitglied bestellt für die Dauer der Amtsperiode die ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachter (ehrenamtliche Mitglieder). 2Mindestens ein ehrenamtliches Mitglied eines jeden Gutachterausschusses muss die Voraussetzung nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllen. (4) Nicht bestellt werden darf, wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist oder wer in Vermögensverfall geraten ist. Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nicht mehr erwerbstätig ist; davon kann in Sonderfällen ausnahmsweise abgewichen werden, je Person jedoch nur einmal. Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen sowie in dem Oberen Gutachterausschuss und einem Gutachterausschuss oder mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig. (5) Eine Bestellung während der Amtsperiode erfolgt für den Rest der Amtsperiode. § 11 Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Mitwirkungsausschluss (1) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend. (2) Für alle Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses gilt § 20 VwVfG in Angelegenheiten nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 entsprechend. Die Mitglieder sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten nach § 20 VwVfG hinzuweisen. (3) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an dem zugrundeliegenden Gutachten des Gutachterausschusses mitgewirkt hat. § 12 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Ein Mitglied eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses ist abzuberufen, wenn es nicht mehr bestellt werden dürfte. (2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses kann abberufen werden, wenn
(3) Die Mitgliedschaft eines ehrenamtlichen Mitglieds in einem Gutachterausschuss oder dem Oberen Gutachterausschuss endet vorzeitig, wenn das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses niederlegt. (4) Die Mitgliedschaft eines vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses endet vorzeitig bei Eintritt in den Ruhestand. § 13 Beratung und Beschlussfassung des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Nach Maßgabe des Absatzes 5 kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. (2) Über Gutachten und über Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied wählt die ehrenamtlichen Mitglieder aus. Bei Bedarf kann es weitere ehrenamtliche Mitglieder hinzuziehen. (3) Über Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) sowie über Analysen und Auswertungen nach § 16 Abs. 5 berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern. (4) Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Gutachterausschusses ein und leitet diese. (5) Ist in einer Angelegenheit in einer Ausschusssitzung beraten worden, ohne einen Beschluss zu fassen, und hält das vorsitzende Mitglied eine weitere Beratung nicht für erforderlich, so kann es eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Ein Beschluss kommt im Umlaufverfahren nicht zustande, wenn ein mitwirkendes Mitglied des Ausschusses dieser Verfahrensweise widerspricht. (6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet. (7) Hat ein mitwirkendes Mitglied eine vom Beschluss abweichende Auffassung, so hat das vorsitzende Mitglied diese auf Verlangen des mitwirkenden Mitglieds aktenkundig zu machen. § 14 Beratung und Beschlussfassung des Oberen Gutachterausschusses (1) Über Obergutachten (§ 198 Abs. 3 BauGB, § 17 Abs. 4) berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Ergebnisse der Auswertung nach § 17 Abs. 2 berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 13 Abs. 1 und 4 bis 7 gilt entsprechend. § 15 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses erhalten auf Antrag
Die im öffentlichen Dienst beschäftigten ehrenamtlichen Mitglieder erhalten keine Leistungsentschädigung, wenn sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen. (2) Die Leistungsentschädigung wird nach Stunden berechnet; § 8 Abs. 2 JVEG gilt entsprechend. Der Stundensatz beträgt in den Fällen
des in Nummer 7 der Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) JVEG vorgesehenen Stundensatzes. § 16 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuss hat die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) mindestens jährlich zu ermitteln. (2) Der Gutachterausschuss hat die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) jährlich zu ermitteln. (3) Der Gutachterausschuss hat die ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die ermittelten Bodenrichtwerte zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll im Internet erfolgen. (4) Über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus erstattet der Gutachterausschuss auf Antrag
Anträge nach Satz 1 sollen abgelehnt werden, wenn ansonsten die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gefährdet wäre oder erforderliche Daten nicht vorliegen. § 193 Abs. 3 und 4 BauGB gilt entsprechend. (5) Der Gutachterausschuss kann über seine gesetzlichen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 4 hinaus Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens durchführen, die für die Transparenz des Grundstücksmarktes in seinem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Für die wesentlichen Ergebnisse der Auswertungen und Analysen gilt Absatz 3 entsprechend. § 17 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses (1) Der Obere Gutachterausschuss hat die überregionalen Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens (§ 198 Abs. 2 Satz 1 BauGB) mindestens jährlich zu erstellen. (2) Über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus kann der Obere Gutachterausschuss die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) landesweit ermitteln. Die Ergebnisse werden den Gutachterausschüssen für die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bereitgestellt. (3) Der Obere Gutachterausschuss hat die wesentlichen Ergebnisse nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Ergebnisse nach Absatz 2 können veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung soll im Internet erfolgen. (4) Der Obere Gutachterausschuss hat über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus ein Obergutachten auf Antrag einer Behörde in einem gesetzlich geregelten Verfahren zu erstatten, wenn in derselben Sache schon ein Gutachten des Gutachterausschusses vorliegt. § 18 Weitere Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds (1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses haben über die in den §§ 10, 13, 14 und 19 genannten Aufgaben hinaus die Aufgabe,
(2) Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sind anstelle des jeweiligen vorsitzenden Mitglieds im Fall der Abwesenheit und im Fall der Verhinderung zuständig. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder bestellt, so regelt das vorsitzende Mitglied die Einzelheiten der Stellvertretung. Das vorsitzende Mitglied kann stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 13 und 14 zur ständigen Vertretung übertragen. § 19 Geschäftsstelle (1) Für jeden Gutachterausschuss wird bei der Regionaldirektion des Landesamtes und für den Oberen Gutachterausschuss beim Landesamt eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt es,
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen. (3) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegt es,
Die Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen. § 20 Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung zeitnah Daten über nach dem Flurbereinigungsgesetz zu leistende Kapitalbeträge, Geldabfindungen und Geldentschädigungen, soweit sie Ersatz für Landabfindungen darstellen. § 21 Führung der Kaufpreissammlung (1) Der Gutachterausschuss führt die Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 Satz 1 und § 195 BauGB) digital. Er hält sie möglichst aktuell. (2) Die Kaufpreissammlungen stehen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (3) Die nach § 195 Abs. 1 BauGB dem Gutachterausschuss übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 BauGB eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach § 20 übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. Bei der Auswertung sind die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrunde liegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. (4) Daten, die die Identifizierung einer betroffenen Person ermöglichen, sind unverzüglich aus der Kaufpreissammlung zu löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung nicht mehr benötigt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte Zugriff auf die Kaufpreissammlung nicht erlangen. (5) Die dem Gutachterausschuss nach § 195 Abs. 1 BauGB übersandten Verträge und Beschlüsse, nach § 197 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgelegten Unterlagen, nach § 197 Abs. 2 BauGB erteilten Auskünfte und nach § 20 übermittelten Daten, die personenbezogene Daten enthalten, sind spätestens nach Abschluss der jährlichen Ermittlung der Bodenrichtwerte unverzüglich zu vernichten oder zu löschen. Es dürfen nur Beschäftigte der Geschäftsstelle Zugang zu den Unterlagen haben, die mit der Bearbeitung von Kauffällen beauftragt sind. § 22 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind so zu erteilen, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und nicht auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können. (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Auskünfte, die auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können, für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, die Erstellung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und für die Erstellung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile auf Antrag
soweit es im Einzelfall für die Wertermittlung erforderlich ist. Die Antragstellenden nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erhalten eine Auskunft nach Satz 1 nur, wenn sie versichern, die Auskunft sachgerecht zu verwenden und die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Die Norm DIN EN ISO/IEC17024 'Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren' ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. (3) Für Antragstellende nach Absatz 2 Satz 1 kann die Datenübermittlung zur Auskunftserteilung nach den Absätzen 1 und 2 durch automatisierten Abruf erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und jeder Abruf im Einzelnen nachvollzogen werden kann. (4) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. § 23 Handlungsempfehlungen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung Das Fachministerium kann den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss sowie deren Geschäftsstellen Handlungsempfehlungen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlungen geben, um auf eine landesweit einheitliche Arbeitsweise hinzuwirken." |
§ 24 Datensammlung des Oberen GutachterausschussesSind Daten zu bestimmten Objekten des Grundstücksmarktes in Geschäftsbereichen von Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden, so werden sie vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt und ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertungen können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten veröffentlicht werden. Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen mitzuteilen.
§ 25 Erstattung von Obergutachten
Der Obere Gutachterausschuss hat zu dem Gutachten eines Gutachterausschusses ein Obergutachten zu erstatten nach Auftrag
- eines Gerichts (§ 198 Abs. 2 BauGB),
- einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde,
- der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.
§ 26 Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses erhalten
- eine Leistungsentschädigung nach Absatz 2,
- Fahrtkostenersatz nach § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG),
- Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG und
- Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG.
(2) Die Leistungsentschädigung wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 JVEG nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt in den Fällen
- des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 vierzig vom Hundert,
- des § 13 Abs. 1 Nr. 1 fünfundvierzig vom Hundert und
- des § 13 Abs. 2 Nr. 1 fünfzig vom Hundert
des in § 9 Abs. 1 JVEG in der Honorargruppe 6 vorgesehenen Betrages.
(3) Die Entschädigungen werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt. § 2 JVEG gilt entsprechend.
werden gestrichen.
3. § 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27 Überleitungsvorschrift *
(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen gebildet. Gleichzeitig werden die bestehenden Oberen Gutachterausschüsse aufgelöst; ihre ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie bestellt worden sind, Mitglied im neu gebildeten Oberen Gutachterausschuss. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Vorsitzenden sind neu zu bestellen. (2) Für Baulandsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. (3) Wird von der Möglichkeit nach § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. | " § 27 Überleitungsregelung
Die vor dem 1. November 2022 bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt. § 12 bleibt unberührt." |
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
ID 222151
| ENDE |