Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 20. Juli 2025
(Nds. GVBl. Nr. 57 vom 29.07.2025)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 85), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Jahr 2015" durch die Angabe "Jahr 2021" ersetzt.

2. Die Anlage 2 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1) erhält folgende Fassung:

alt neu

Tabelle des Rohbauwertes
je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2015 = 100

Nr. Gebäudearten Rohbauwert in Euro/m3
1. Wohngebäude 122
2. Wochenendhäuser 108
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4. Schulen 156
5. Kindertageseinrichtungen 140
6. Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 140
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 164
8. Krankenhäuser 182
9. Versammlungsstätten 140
10. Hallenbäder 151
11. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 43
11.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 38
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 29
12. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1 Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 93
12.2 Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 166
13. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 102
14. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 121
15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 145
16. Tiefgaragen 168
17. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1 Bauart schwer1 53
17.1.2 sonstige Bauart 43
17.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
17.2.1 Bauart schwer1 46
17.2.2 sonstige Bauart 38
17.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1 Bauart schwer1 38
17.3.2 sonstige Bauart 29
18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 110
19. Stallgebäude2
19.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1 Bauart schwer1 51
19.1.2 sonstige Bauart 36
19.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
19.2.1 Bauart schwer1 42
19.2.2 sonstige Bauart 33
19.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1 Bauart schwer1 33
19.3.2 sonstige Bauart 27
20. Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte2 27
21. Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte2 19
22. Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 98
23. Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 44
24. Gewächshäuser
24.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 33
24.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19
1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist abweichend von DIN 277 nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2021 = 100

Nr. Gebäudearten Rohbauwert
in Euro/m 3
1. Wohngebäude 155
2. Wochenendhäuser 137
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 210
4. Schulen 198
5. Kindertageseinrichtungen 178
6. Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis
jeweils 60 Betten, Gaststätten
178
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr
als 60 Betten
208
8. Krankenhäuser 231
9. Versammlungsstätten 178
10. Hallenbäder 192
11. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 55
11.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
bis 5.000 m3
48
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 37
12. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3
Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1 Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 118
12.2 Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 211
13. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 130
14. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 154
15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 184
16. Tiefgaragen 213
17. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1 Bauart schwer 1 67
17.1.2 sonstige Bauart 55
17.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
17.2.1 Bauart schwer 1 58
17.2.2 sonstige Bauart 48
17.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1 Bauart schwer 1 48
17.3.2 sonstige Bauart 37
18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 140
19. Stallgebäude 2
19.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1 Bauart schwer 1 65
19.1.2 sonstige Bauart 46
19.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
19.2.1 Bauart schwer 1 53
19.2.2 sonstige Bauart 42
19.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1 Bauart schwer 1 42
19.3.2 sonstige Bauart 34
20. Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2 34
21. Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2 24
22. Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 125
23. Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 56
24. Gewächshäuser
24.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 42
24.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 24
1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

ID: 251810


ENDE