Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG-ZAV)
- Niedersachsen -
Vom 13. November 2025
(Nds.MBl. Nr. 544 vom 20.11.2025)
Gl.-Nr.: 23100
Bezug: RdErl. v. 25.06.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 282)
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 13.11.2025 wie folgt geändert:
1. Nummer 2.6 der Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
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| 2.6 Befristet geltende Voraussetzungen einer Zielabweichung für die bauleitplanerische Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 245e Abs. 5 BauGB | "2.6 Befristet geltende Voraussetzungen für die bauleitplanerische Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 245e Abs. 5 BauGB". |
2. Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
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| 2.6 Befristet geltende Voraussetzungen einer Zielabweichung für die bauleitplanerische Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 245e Abs. 5 BauGB
Träger der Bauleitplanung sind auch bei der Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung an die Ziele der Raumordnung gebunden. § 249 Abs. 5 Satz BauGB, wonach die Ziele der Raumordnung bei der Planung von Windenergiegebieten erforderlichenfalls nicht beachtet werden müssen, gilt nur für die Träger der Regionalplanung. Möchten Gemeinden und Samtgemeinden Windenergiegebiete bauleitplanerisch auf Flächen ausweisen, die im Bereich einer raumplanerischen Ausschlusswirkung, im Bereich eines Vorranggebietes für eine andere Nutzung oder im Anwendungsbereich eines sonstigen entgegenstehenden Zieles der Raumordnung liegen sollen, ist dies nur im Wege einer Zielabweichung möglich. Für bestimmte Fallkonstellationen gelten hierfür - unbeschadet der Möglichkeit einer regulären Zielabweichung - besondere Voraussetzungen (§ 245e Abs. 5 BauGB), die gemäß § 27 Abs. 4 ROG Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ROG haben. Mithilfe des § 245e BauGB lassen sich Ziele überwinden, die einen reinen Ausschluss von Windenergieanlagen bewirken. Festlegungen zu einer reinen Flächenfreihaltung ohne Positivfestlegung (sog. Negativziele) sind z.B. eine planerische Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung, Vorgaben zu Abständen zwischen Windparks, Vorgaben zu Abständen von Wohngebäuden zu Windenergieanlagen oder Vorgaben zum Ausschluss der Windenergienutzung beispielsweise auf sämtlichen Waldflächen. Solange solche Festlegungen - unabhängig von ihrer rechtlichen Zulässigkeit - in einem Raumordnungsplan bestehen, sind sie grundsätzlich anzuwenden und nur durch Zielabweichung überwindbar. Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 ROG, dass die Zielabweichung raumordnerisch vertretbar sein muss und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, gelten für Zielabweichungen zur Überwindung einer Ausschlusswirkung nicht. Stattdessen setzt eine Zielabweichung i. S. des § 245e Abs. 5 BauGB nur voraus, dass
Gebiete, für die ein Raumordnungsplan eine mit der Windenergienutzung unvereinbare Nutzung oder Funktion festlegt, sind Gebiete, die in einem Raumordnungsplan räumlich bestimmt oder bestimmbar abgegrenzt sind und auf denen eine "Positivfestlegung" zugunsten einer konkreten Funktion oder Nutzung erfolgt ist, die gesichert oder entwickelt werden soll. Solche Gebiete sind insbesondere:
Keine "Gebiete" sind Standorte, für die nur reine Punktsymbole festgelegt sind, sofern deren räumlicher Geltungsbereich und ihre Grenze nicht hinreichend konkretisierbar ist. Keine "Gebiete" i. S. der Rückausnahme des § 245e Abs. 5 BauGB sind Vorbehaltsgebiete oder Eignungsgebiete, weil diesen die innergebietliche Verbindlichkeit und Qualität eines Zieles der Raumordnung fehlt (ein Zielabweichungsverfahren also gar nicht erforderlich ist). Ob die Gebietsfestlegung tatsächlich mit der geplanten Windenergiegebietsplanung im Einklang steht oder mit der Windenergienutzung unvereinbar ist, ist anhand des jeweils konkreten Falls zu prüfen (vgl. Nummer 1.2.4). Die ergänzenden landesrechtlichen Tatbestandsmerkmale des § 8 NROG, dass
Die sachliche und räumliche Betroffenheit kann sich dabei zum einen aus den Auswirkungen ergeben, die eine Windenergieanlage auf andere Nutzungen oder Funktionen hat. Geht es um Auswirkungen auf den Ausschlussflächen, so können Bedenken nur insoweit geltend gemacht werden, wie es um rechtliche Verbote und Grenzen geht, die auch im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten wären (z.B. Mindestabstände). Auf abwägbare Belange kann eine Versagung des Einvernehmens oder eine Ablehnung des Windenergievorhabens nicht gestützt werden (z.B. Vorsorgeabstände), weil § 245e Abs. 5 BauGB gerade ihrer Überwindung dienen soll. Das gleiche gilt für Belange, die zu einer Windenergienutzung nicht im Widerspruch stehen. Hierauf, auf den Umstand, dass es um eine Zielabweichung zugunsten der Ausweisung von Windenergiegebieten i. S. des § 245e Abs. 5 BauGB geht sowie auf die damit verbundenen besonderen Voraussetzungen, hat die Landesplanungsbehörde in dem Anschreiben, mit dem die fachlich berührte Stellen um die Erteilung oder Versagung ihres Einvernehmens gebeten werden, hinzuweisen. Verweigert eine beteiligte Stelle ihr Einvernehmen aus Erwägungen, die nicht auf der Betroffenheit der von ihr zu vertretenden Belange beruhen, gelten die Ausführungen zu Nummer 2.3.3 entsprechend: die Landesplanungsbehörde darf ein Einvernehmen weder annehmen noch ersetzen, sondern hat erforderlichenfalls die jeweilige Aufsichtsbehörde einzuschalten. Ist das beabsichtigte Windenergiegebiet mit Positiv-Festlegungen zugunsten anderer Funktionen oder Nutzungen vereinbar und liegt der Zielverstoß lediglich in einem Widerspruch zu einer planerischen Ausschlusswirkung oder zu einem "Negativziel" begründet, hat die zuständige Landesplanungsbehörde dem Zielabweichungsantrag - ggf. unter Nebenbestimmungen - in der Regel zu entsprechen. Insbesondere auf eine Atypik oder eine eventuelle Präzedenzwirkung für vergleichbar gelagerte Folgefälle kommt es nicht an, da der Gesetzgeber die Regelhaftigkeit der Zielabweichung in den Fällen nach § 245e Abs. 5 BauGB in Kauf genommen hat. Eine Ablehnung darf und sollte jedoch dann erfolgen, wenn der Landesplanungsbehörde im Bereich der Ausschlussfläche Umstände bekannt sind, die zweifelsfrei dazu führen, dass sich das beabsichtigte Windenergiegebiet auf der vorgesehenen Fläche nicht realisieren lässt (insbesondere Unvereinbarkeit mit rechtlichen Anforderungen/"harten Tabuzonen"). In einem solchen Fall besteht an einer Zielabweichung kein rechtliches Interesse. Eine Zielabweichung auf Basis des § 245e Abs. 5 BauGB ist ebenfalls abzulehnen, wenn das beabsichtigte Windenergiegebiet mit Positiv-Festlegungen zugunsten anderer Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar ist. § 245e Abs. 5 BauGB schließt rechtlich nicht aus, die Zielabweichung nachrangig auch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 NROG zu prüfen. Zu prüfen wäre dann, ob aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles die Abweichung von den entgegenstehenden Positiv-Festlegungen raumordnerisch vertretbar wäre und die Grundzüge der Planung nicht berührt wären. § 245e Abs. 5 BauGB ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Erreichen des jeweiligen regionalen Teilflächenzieles für den Windenergieausbau festgestellt wurde, spätestens aber mit Ablauf des 31.12.2027. Antragsberechtigt sind nicht auch die privaten Vorhabenträger, sondern ausschließlich die Träger der Bauleitplanung. | "2.6 Befristet geltende Voraussetzungen für die bauleitplanerische Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 245e Abs. 5 BauGB
Träger der Bauleitplanung sind auch bei der Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung an die Ziele der Raumordnung gebunden. § 249 Abs. 5 Satz 1 BauGB, wonach die Ziele der Raumordnung bei der Planung von Windenergiegebieten erforderlichenfalls nicht beachtet werden müssen, gilt nur für die nach § 2 NWindG verpflichteten Träger der Regionalplanung. § 245e Abs. 5 BauGB lässt jedoch die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung entfallen, wenn
Die Vorschrift befreit eine Gemeinde von der Pflicht zur Beachtung von Zielen, die einen reinen Ausschluss von Windenergieanlagen bewirken, z.B. eine regionalplanerische Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung, textliche Vorgaben zu Abständen zwischen Windparks, textliche Vorgaben zu Abständen von Wohngebäuden zu Windenergieanlagen oder textliche Vorgaben zum Ausschluss der Windenergienutzung beispielsweise auf sämtlichen Waldflächen. Ferner entfällt die Bindungswirkung von Zielen, wenn diese Ziele nicht zugleich Vorranggebiete sind. Beispiele für solche Ziele sind Zentrale Siedlungsgebiete i. S. von Kapitel 2.2 Ziffer 04 LROP, Gebietsfestlegungen von städtebaulich integrierten Lagen (Versorgungskerne), Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung i. S. von Kapitel 2.3 Ziffer 10 LROP oder Standorte für Entwicklungsaufgaben (etwa für Wohn- oder Arbeitsstätten, Erholung, Tourismus etc.). Die Bindungswirkung von Vorranggebieten, die eine mit der Windenergie unvereinbare Nutzung oder Funktion sichern, bleibt bestehen. § 245e Abs. 5 BauGB ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Erreichen des jeweiligen regionalen Teilflächenzieles für den Windenergieausbau festgestellt wurde, spätestens aber mit Ablauf des 31.12.2027." |
ID 252739
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