Änderung der Landesbauordnung NW 1999 (1)
Änderungstext Einfügung Löschung
43. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1:
1. Gebäude bis zu 30 m3 umbautem Raum Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern."
cc) Es wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a.Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen."
dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8a eingefügt:
"8a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen."
ee) Nach Nummer 8a erhält die Abschnittsüberschrift folgende Fassung:
"Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge."
ff) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 9a eingefügt:
"9a. Bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe."
gg) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 12a eingefügt:
"12a Aufzüge mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54)."
hh) Nach Nummer 12a werden die neue Abschnittsüberschrift "Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen" und folgende neue Nummern 12 b bis 12 d eingefügt:
"12b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen,
12c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen,
12d. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,"
ii) In Nummer 33:
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m2 und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m2,
jj) Nach Nummer 33 werden folgende neue Nummern 33a und 33b eingefügt:
"33a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
"33b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,"
kk) Nummer 36
Warenautomaten, die in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstätte stehen und deren Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt,
ll) Nach der Abschnittsüberschrift und vor Nummer 42 wird folgende neue Nummer 41a eingefügt:
"41a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,"
b) In Absatz 2 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfügung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Austausch von Fenstern, Türen, Umwehrungen sowie durch Außenwandbekleidungen an Wänden mit nicht mehr als 8,0 m Höhe über Geländeoberfläche; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht, | "2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "bis zu 300 m3 Fassungsvermögen" gestrichen.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
"10. Fahrradabstellplätzen,"
cc) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 11 und 12.
dd) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.
44. § 66 wird wie folgt geändert.
a) In Satz 1 werden nach Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
"2a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,
2b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen"
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Bauherrin oder der Bauherr muß vor der Benutzung der Anlagen der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständiger vorlegen, wonach die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 43 Abs. 7 bleibt unberührt. | "Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen." |
45. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre. Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens wird durch die spätere Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch nicht berührt. | "(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird." |
b) In Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "oder sachverständigen Stellen" gestrichen.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 3, § 70 sowie § 75 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, daß die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. | "(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 6 und § 70 gelten entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen." |
d) In Absatz 6:
Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer hat haben die Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils hinter dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "oder sachverständigen Stellen" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
f) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
46. § 68 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird, soweit die Vorhaben nicht nach den §§ 64 bis 67 genehmigungsfrei sind, durchgeführt für die Errichtung und Änderung von
(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht geprüft:
(3) Über Abweichungen von den nach Absatz 2 nicht zu prüfenden Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag. (4) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, daß das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. (5) Spätestens bei Baubeginn sind einzureichen
Dies gilt nicht für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 13 sowie für Nebengebäude und Nebenanlagen nach Nr. 1. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2 eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muß zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Steile die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle zu bestätigen. (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden. (7) Absatz 6 gilt nicht, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73 erforderlich ist. (8) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigungen (§ 82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleiben § 81 Abs. 2 Nr. 2 und § 43 Abs. 7. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 Abs. 1) sind bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und bei Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen nach § 85 Abs. 2 Satz 1. Nr. 4 einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben,` daß die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 5 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1). | " § 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist. (2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2 eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen. (3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für
nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden. (4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden:
(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind. (6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. (7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag. (8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73. (9) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigung (§ 82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 43 Abs. 7." |
47. Vor § 69 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"3. Abschnitt: Verwaltungsverfahren"
48. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
49. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"Die Bauvorlageberechtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nachgewiesen."
§ 69, § 72 Abs. 1 bis 4 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 gelten entsprechend.
51. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 4 wird aufgehoben: (4 alt) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "oder sachverständigen Stellen" gestrichen.
bb) Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
"Mit der Vorlage der Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:
"Die Sätze 1 bis 5 gelten im Hinblick auf den Brandschutz einer baulichen Anlage nicht für Sonderbauten (§ 54)."
52. In § 73 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Genehmigungsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. | "Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind sie zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen." |
53. § 75 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Bauleiterin oder der Bauleiter hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 63 Abs. 1 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und das Staatliche Umweltamt, soweit es im Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurde.
54. § 77 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. | "(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist." |
55. In § 78 Abs. 4 werden die Wörter "Abs. 5" durch die Wörter "Abs. 4" ersetzt.
56. § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
" § 54 Abs. 2 Nr. 4 bis 12, 21 und 23 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
57. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die oder der über die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung verfügt, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. | "2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "68 Abs. 2" durch die Wörter "68 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
58. In § 81 werden die bisherigen Absätze 1 bis 3 durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Bauaufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63 Abs. 1), soweit erforderlich, zu überwachen.
Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken.
(2) Die Bauüberwachung erstreckt sich insbesondere
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten durch die Bauherrin oder den Bauherrn angezeigt werden. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, verlangen, daß die Einhaltung der Grundrißflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen durch einen amtlichen Nachweis geführt wird. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können, soweit erforderlich, Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen. | (1) Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten (Bauüberwachung). Die Bauüberwachung kann auf Stichproben beschränkt werden.
Sie entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 vorliegen; in diesem Fall kontrollieren staatlich anerkannte Sachverständige stichprobenhaft, ob das Bauvorhaben entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt wird.
Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.
(2) Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen. (3) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten und soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen." |
59. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Bauherrn" die Wörter "oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter" eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
f) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 6 bis 8.
60. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. Bauarten nach § 24 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet, | "5. Bauarten entgegen § 24 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet," |
bb) In Nummer 6:
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 zur Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens nach § 67 eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin oder einen Bauleiter nicht beauftragt,
cc) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 8. entgegen § 57 Abs. 5 der Bauaufsichtsbehörde einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, | "8. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 oder § 67 Abs. 5 Satz 1 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter, oder während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 57 Abs. 5 Satz 3 einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt |
dd) In Nummer 9:
entgegen § 66 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständiger vorgelegt
vorliegen zu haben,
ee) In Nummer 12:
entgegen § 68 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 3 2, § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht
eingereicht hat einreicht,
ff) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 13. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung nach § 63 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt oder abbricht, | "13. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 75 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert," |
gg) Nummer 14 wird aufgehoben:
entgegen § 75 Abs. 5 vor Zugang der Baugenehmigung oder entgegen § 76 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 vor Zugang der Teilbaugenehmigung mit der Bauausführung beginnt,
hh) Die bisherigen Nummern 15 bis 21 werden Nummern 14 bis 20.
ii) Die neue Nummer 17 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 17. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 erstmals aufstellt oder in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme nach § 79 Abs. 7 Satz 2 oder 3 in Gebrauch nimmt, | "17. die nach § 82 Abs. 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet," |
jj) In der neuen Nummer 18:
18. entgegen § 82 Abs. 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,
kk) In der neuen Nummer 19:
entgegen § 82 Abs. 6 8 Satz 1 bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen vorzeitig benutzt,
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 DM geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 DM oder 50000 EURO, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis zu 500000 DM oder 250000 EURO geahndet werden". |
c) In Absatz 6:
werden die Wörter " § 84 Abs. 1 Nr. 21" durch die Wörter " § 84 Abs. 1 Nr. 20" ersetzt.
61. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "und sachverständigen Stellen" gestrichen.
bb) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Sachverständige, Sachkundige oder sachverständige Stellen" durch die Wörter "Sachverständige oder Sachkundige" ersetzt.
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "oder sachverständigen Stellen" gestrichen.
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort "Sachverständige" die Wörter "oder sachverständige Stellen" gestrichen.
ee) In Satz 4 werden nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "und sachverständigen Stellen" gestrichen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " §§ 57 bis 59" durch die Wörter " §§ 57 bis 59a" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird in der Klammer die Ziffer "59" durch die Ziffer "59a" ersetzt.
d) In Absatz 7
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
62. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 6 gestrichen:
6. die Lage, Größe und Beschaffenheit von Abstellplätzen für Fahrräder (§ 51 Abs. 4);
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
c) In Absatz 2 Nr. 1:
1. für besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie Werbeanlagen u nd Warenautomaten eine Genehmigung eingeführt wird,
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan oder in eine Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung oder Anzeige (§§ 1 bis 13 Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung) über die Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216 Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung) sowie §§ 1, 2, 7, 9 und 10 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden. | "(4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und ihrer Sicherung (§§ 1 bis 18 Baugesetzbuch) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216 Baugesetzbuch) anzuwenden." |
e) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches und § 5 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch gelten entsprechend. | § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend." |
63. Nach § 90 wird folgender Hinweis eingefügt:
Artikel II
Änderung des Landesforstgesetzes
§ 46 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), wird aufgehoben.
Artikel III
Inkrafttreten, eingeleitete Verfahren, Neubekanntmachung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummern 6, 12 bis 15 und die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Dabei können die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers insoweit angewandt werden, als sie für diese eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht.
(3) Wird nach Verkündung, jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 auch verlangen, dass die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum neu bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
ENDE