BauGB-AG NRW - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
Vom 24. März 2009
(GV. Nr. 9 vom 07.04.2009 S. 186; 18.12.2014 S. 968 * aufgehoben)
Gl.-Nr.: 232
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 952) außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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*) Befristung verlängert
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