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VV Zumutbarkeit DSchG NRW - Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der Zumutbarkeit nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Juli 2024
(MBl. NRW Nr. 24 vom 25.07.2024 S. 790)
Gl.-Nr.: 224
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) ergeht durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist:
1 Allgemeine Grundsätze
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler ( § 7 Absatz 1 DSchG NRW), ihre Gartendenkmäler ( § 12 DSchG NRW) und ihre Bodendenkmäler ( § 14 DSchG NRW) im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Überschreiten behördliche Maßnahmen auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzsystems, insbesondere bei Erhaltungsanordnungen oder Versagung beantragter Erlaubnisse, aber die Grenze der Zumutbarkeit, führen sie zu unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkungen und sind rechtswidrig (vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, im Folgenden OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08, juris Rn. 50). Die Denkmalbehörde muss im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung auf die Anordnung behördlicher Maßnahmen, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Eigentümerin oder des Eigentümers führen, grundsätzlich verzichten (OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08, juris Rn. 50). Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen behördliche Anwendung auf den konkreten Einzelfall vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Einer Eigentümerin oder einem Eigentümer, die oder der sich darauf beruft, ihr oder ihm sei die Erhaltung und Pflege eines Denkmals nicht (mehr) zuzumuten, obliegt die Darlegungslast für das Vorliegen der Unzumutbarkeit. Dies schließt die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen und Unterlagen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergeben könnte, ein (OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2668/11, juris Rn. 49). Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann der Antrag abgelehnt werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, BRS 74, Nr. 217; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2009 - 3 L 503/04 -, juris). Bei der Anwendung des Begriffes auf die konkrete, unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt stehende, Verpflichtung aus dem DSchG NRW sind die nachfolgend unter Nummer 2 und 3 dargestellten objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen. Das Prüfergebnis folgt aus einer Gesamtbetrachtung der für den Einzelfall heranziehbaren fachlichen Kriterien. Der zuständigen Denkmalbehörde ist dabei kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet. Im Rahmen der Denkmal- und/oder grundstücksbezogenen Betrachtungsweise ist zu beurteilen, inwieweit Aufwendungen, die ausschließlich auf eine denkmalrechtliche Verpflichtung zurückzuführen sind, dazu führen, dass sich das von der Denkmaleigenschaft erfasste Eigentumsobjekt aus sich heraus wirtschaftlich nicht mehr trägt. Steht danach eine wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit des Eigentumsobjektes in Frage, ist immer auch zu prüfen, ob dessen Privatnützigkeit dennoch durch eine realistische Veräußerungsmöglichkeit für den Verfügungsberechtigten gegeben ist. Dabei muss der Verfügungsberechtigte eine Wertminderung des mit einem Denkmal belegenen Grundstücks in einem verhältnismäßigen Rahmen hinnehmen. Führen denkmalrechtlich bedingte Aufwendungen erst in Verbindung mit Aufwendungen aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Erfordernisse zu einer fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit, so dürfen die unwirtschaftlichen Aufwendungen nicht einseitig den Erfordernissen des Denkmalschutzes zugerechnet werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, in welchem prozentualen Verhältnis die denkmalrechtlich bedingten Aufwendungen den Aufwendungen aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Erfordernisse gegenüberstehen. Überwiegen die denkmalrechtlich bedingten Aufwendungen in diesem Verhältnis nicht, können sie zur Begründung einer fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit nicht herangezogen werden. Das Ergebnis der Zumutbarkeitsprüfung ist maßgeblich im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Bewertung der privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes nach § 9 Absatz 3, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 3 DSchG NRW heranzuziehen. Sind die zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes bestehenden Verpflichtungen für den Betroffenen unzumutbar, so überwiegen die privaten Interessen regelmäßig die Belange des Denkmalschutzes. In diesen Fällen ist eine beantragte Erlaubnis durch die Denkmalbehörde zu erteilen, sofern die unzumutbare Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann oder kein angemessener Ausgleich in Geld gewährt wird ( § 34 DSchG NRW). Der Ermessensspielraum der Denkmalbehörde für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 7 Absatz 2 und Absatz 4 DSchG NRW wird durch die Grenzen der Zumutbarkeit entsprechend eingeschränkt.
1.1 Sozialbindung des Eigentums und Bewertung der Privatnützigkeit des Eigentums
Die unter dem Zumutbarkeitsvorbehalt stehenden Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, im Folgenden kurz: GG, die sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, ergibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91, juris Rn. 83). Die Reichweite der Sozialbindung des Eigentums entspricht für den Einzelfall dem Maß des Zumutbaren einer konkreten denkmalrechtlichen Verpflichtung. Eine wesentliche Voraussetzung zur Ermittlung der Grenze des Zumutbarkeitsrahmens ist daher eine Bewertung der Privatnützigkeit des von der Denkmaleigenschaft erfassten Eigentumsobjektes. Hierzu ist bei der Zumutbarkeitsprüfung eine schutzobjekt- und/oder grundstücksbezogene Betrachtungsweise vorrangig anzuwenden. Der Begriff des Schutzobjektes umfasst Denkmale und selbständige Bestandteile eines mehrgliedrigen Denkmals, die für sich die Voraussetzungen eines Denkmals nicht erfüllen. Subjektive, auf der Person der oder des Verfügungsberechtigten oder auf deren oder dessen Verhalten basierende Aspekte sind nachrangig und können nur in den unter Nummer 3 beschriebenen Grenzen Eingang in die Prüfung finden. Die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 GG schützt dabei nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und mit Blick auf Artikel 14 Absatz 2 GG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihr oder ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht findet für eine private Denkmaleigentümerin oder einen privaten Denkmaleigentümer im Hinblick auf die durch das Denkmalschutzgesetz erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhaltung eines Denkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der (private) Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91, juris Rn. 85). Die Rechtsposition der oder des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient und dann nicht mehr zumutbar ist. In Ausnahmefällen, etwa wenn die Denkmalbedeutung besonders gering ist, setzt sich das öffentliche Erhaltungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse an der Vermeidung einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung überhaupt nicht durch, so dass sogar ein Verzicht auf die behördliche Maßnahme oder eine Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals in Betracht kommt. Wenn hingegen die hohe Bedeutung des Denkmals und damit das öffentliche Interesse an seiner unveränderten Erhaltung eine Einschränkung der Denkmalaussage nicht zulassen, die Erhaltung der Eigentümerin oder dem Eigentümer zugleich aber wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann die Verhältnismäßigkeit der sich daraus ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung, abgesehen von der Möglichkeit einer Enteignung ( § 30 DSchG NRW a.F., jetzt: § 33 DSchG NRW), nur durch die Zahlung einer die Unzumutbarkeit beseitigenden Entschädigung ( § 33 DSchG NRW a.F., jetzt: § 34 DSchG NRW) oder durch die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum Verkehrswert ( § 31 DSchG NRW a.F., jetzt: § 32 DSchG NRW) hergestellt werden. In einem solchen Fall kann die Denkmalbehörde ihren gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn sie über den Erlass einer Erhaltungsanordnung oder über die Ablehnung beantragter Veränderungs- oder Abbruchbegehren hinaus dem Denkmaleigentümer eine Entschädigung oder die Übernahme des Denkmals anbietet. Aus Artikel 14 GG folgt, dass dies nicht im Belieben der Denkmalbehörden steht, sondern dass ggf. ein Anspruch des Eigentümers auf Entschädigung oder Übernahme begründet ist, der sich im Übrigen nicht auf bloße Zuschüsse im Rahmen des Denkmalförderungsprogramms ( § 36 DSchG NRW a.F., jetzt: § 35 DSchG NRW; auch § 35 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. ist im Rahmen der §§ 31 , 33 DSchG NRW a.F. nicht anwendbar) erschöpft (OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08).
1.2 Denkmäler im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2668/11, juris Rn. 77), unterliegen nicht dem Grundrechtsschutz aus Artikel 14 GG, sodass für diese bei der Bemessung der Zumutbarkeit eine sich ausschließlich an einer Wirtschaftlichkeitsberechnung orientierende Betrachtungsweise nicht vorgenommen werden kann. Aufgrund des in Artikel 18 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung verankerten Auftrags an das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur zu schützen, besteht insoweit eine erhöhte denkmalrechtliche Einstandspflicht. Die gesteigerte denkmalrechtliche Erhaltungspflicht gilt grundsätzlich auch bei staatlichem Handeln der oben genannten Körperschaften in privatrechtlich organisierter Form und bei Unternehmen mit staatlichen Mehrheitsbeteiligungen (zum Beispiel bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften). Bestärkt wird dies noch durch die Regelung in § 1 Absatz 2 DSchG NRW, wonach der Denkmalschutz und die Denkmalpflege dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe des DSchG NRW obliegen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gemeindefinanzen nach § 10 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: GO NRW) ges- und bleiben müssen und die stetige Aufgabenerfüllung der Gemeinde gesichert sein muss ( § 75 Absatz 1 GO NRW). Eine Gemeinde kann sich für die Unzumutbarkeit des Erhalts eines Denkmals auf die Selbstverwaltungsgarantie ( Artikel 28 Absatz 2 GG) und insbesondere auf ihre kommunale Finanzhoheit berufen. Eine Unzumutbarkeit des Erhalts eines Denkmals liegt vor, wenn die durch die Aufgaben des Denkmalschutzes verursachte Bindung von Haushaltsmitteln der Gemeinde dazu führt, dass sie ihre eigenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2015 - 1 A 467/13, juris Rn. 21).
2 Objektive Kriterien
2.1 Denkmal mit eigenem wirtschaftlichem Ertragswert
Bei einem Denkmal, für das, gegebenenfalls nach einer Nutzbarkeitsprognose, ein Ertragswert nicht ausgeschlossen erscheint, ist zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erhaltung oder eines denkmalrechtlich bedingten Mehraufwandes eine denkmalbezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen, die durch die Auswertung einer von der oder dem Verfügungsberechtigten abzufordernden Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den unter Nummer 2.1.1 benannten inhaltlichen Mindestanforderungen erfolgt. Hierfür ist das von der Obersten Denkmalbehörde vorgegebene Prüfschemata zu verwenden ( Anlage). Ist das Denkmal Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit weiteren ertragsfähigen Objekten oder Flächen des betroffenen Grundstücks, die selbst nicht notwendig dem Denkmalstatus unterfallen müssen, so sind diese in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen. Wird ein Denkmal von der oder dem Verfügungsberechtigten durch Grundstücksteilungen oder andere grundstücksbezogene Maßnahmen aus der wirtschaftlichen Einheit isoliert oder in ihrer wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit beschränkt, so ist die Einnahmesituation für das Denkmal so anzunehmen, als wenn die isolierenden Maßnahmen nicht stattgefunden haben.
2.1.1 Inhaltliche Anforderungen an eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
2.1.1.1 Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung des Denkmals
2.1.1.2 Erträge und Gebrauchsvorteile aus dem Denkmal
Die darzustellenden Erträge oder Gebrauchsvorteile aus dem Denkmal müssen nachhaltig erzielbar sein. Hierbei handelt es in erster Linie um zu erwartende Miet- und Pachtzinseinnahmen für realisierbare Wohn- und Gewerbeflächen im Denkmal. Sofern ein Mietspiegel vorliegt, sollte dieser herangezogen werden. In Abhängigkeit von der wohnungswirtschaftlichen Qualität des Denkmals und dem Sanierungsumfang können gegebenenfalls Mieten für einen Neubau angesetzt werden. Soweit Verfügungsberechtigte ihr Denkmal selbst nutzen wollen, sind als Gebrauchsvorteil fiktiv die erzielbaren Erträge anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie die denkmalspezifischen Steuervorteile anzusetzen. Hierbei können im Rahmen der Bewirtschaftungskosten die Betriebskosten, jedoch keine Verwaltungskosten und kein Mietausfallwagnis Berücksichtigung finden. Ist das Denkmal Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit weiteren ertragsfähigen Objekten oder Flächen des betroffenen Grundstücks (siehe Nummer 2.1), so sind diesbezügliche Erträge unter Abzug der Investitions- und Bewirtschaftungskosten als Einnahmen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen.
2.1.1.3 Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Finanzmitteln
Einmalige, verbindlich zugesagte staatliche oder private Zuwendungen und Zuschüsse für das Schutzobjekt sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung sanierungs- oder investitionskostenmindernd zu berücksichtigen. Kommt ein rechtsverbindlicher Zuwendungsbescheid, eine Zusicherung hierzu oder eine vertragliche Absprache - insbesondere mit privaten Förderstiftungen - nur dadurch nicht zustande, dass die oder der Verfügungsberechtigte oder die Veranlasserin oder der Veranlasser trotz Aufforderung keine entsprechenden Antragsunterlagen eingereicht oder andere Mitwirkungsakte in zurechenbarer Weise unterlassen hat, so muss sie oder er sich den Zuwendungsbetrag für den Zeitpunkt anrechnen lassen, an dem sie oder er die Mittel bei ordnungsgemäßer Antragstellung beziehungsweise Mitwirkung hätte in Anspruch nehmen können.
2.1.1.4 Steuerliche Begünstigungen
Die steuerlichen Begünstigungen umfassen alle Vorschriften, die für Aufwendungen an Schutzobjekten Steuervorteile vorsehen. Ein Steuervorteil entsteht, wenn sich infolge der Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung die festzusetzende Steuer mindern würde. Unerheblich ist, ob die Steuervorteile tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die möglichen Steuervorteile sind auf der Einnahmeseite der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Nummer 2.1 auszuweisen. Die Denkmalbehörde beschränkt ihre Prüfung zur Berücksichtigung von steuerlichen Vorteilen auf die explizit für Denkmale vorgesehenen steuerlichen Begünstigungstatbestände in den §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist (im Folgenden kurz: EStG). Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn daneben weitere steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden (zum Beispiel § 35c EStG). Soweit die Eigentümerinnen und Eigentümer entgegen ihrer materiellen Darlegungspflicht keine hinreichenden Angaben zur Ermittlung der Steuervorteile machen, ist vom maximalen Steuersatz des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2008 - 2 B 3.06, juris Rn. 47). Absehbare persönliche Veränderungen bei der Steuerbelastung sind zu berücksichtigen (zum Beispiel: Renteneintritt). Macht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller geltend, keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes nachzuweisen.
2.1.1.5 Anderweitige Kompensationen
Kompensationen sind alle rechtlichen und tatsächlichen Vorteile, die der oder dem Verfügungsberechtigten zur Erleichterung des denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsaufwandes eingeräumt werden, ohne dass sie oder er auf deren Durchsetzung bereits einen eigenständigen, von der Zumutbarkeitsbeurteilung losgelösten, Anspruch hätte. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind Kompensationen sanierungs- oder investitionskostenmindernd oder über zusätzliche Einnahmesituationen zu berücksichtigen.
2.1.1.6 Zurechnung erhöhten Erhaltungsaufwandes
Erhaltungskosten, die auf das pflichtwidrige Unterlassen von Instandhaltungsmaßnahmen am Denkmal zurückzuführen sind, sind im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von den erforderlichen Investitionskosten abzuziehen. Die Pflicht zu Erhaltungsmaßnahmen kann auch aus sonstigem öffentlichen Recht folgen und daher schon vor dem Wirksamwerden einer Erhaltungspflicht nach §§ 7, 12 oder 14 DSchG NRW bestanden haben. So ergibt sich diese Pflicht beispielsweise aus dem Gefahrenabwehrecht, insbesondere § 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, oder dem besonderen Städtebaurecht, insbesondere aufgrund von Sanierungs- und Erhaltungssatzungen sowie städtebaulichen Geboten nach § 177 des Baugesetzbuchs vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung.
2.1.2 Bewertung der Unwirtschaftlichkeit
Ein unwirtschaftlicher Erhaltungsaufwand ist erst dann gegeben, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Verpflichtung aus den mit dem Denkmal erzielten Einnahmen nicht erfüllen kann, ohne ihr oder sein sonstiges Vermögen anzugreifen. Die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung ist anhand eines Prognosezeitraums zu betrachten, der sich an dem nach dem anwendbaren steuerlichen Begünstigungstatbestand geltenden Begünstigungszeitraum orientiert. Im Saldo müssen die Erträge aus dem Denkmal die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung in jedem Jahr des Prognosezeitraums übersteigen. Eine Baukostenvergleichsberechnung zwischen den Sanierungskosten für das Denkmal und den Abbruch- und Neubaukosten für einen in Maßstab, Volumen und Nutzung vergleichbaren Neubau ist nicht geeignet, um die Zumutbarkeit der Erhaltung eines Schutzobjektes abschließend zu beurteilen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63, juris Rn. 44).
2.2 Denkmal ohne eigenen wirtschaftlichen Ertragswert
Weist ein Denkmal für sich genommen keinen wirtschaftlichen Ertragswert auf, wie dies bei Bodendenkmälern in der Regel der Fall ist, so muss auf die Ertragsfähigkeit des Bodens abgestellt werden oder sich anhand des von denkmalrechtlichen Bindungen tangierten Nutzungsvorhabens auf dem Boden orientiert werden. Hierbei sind regelmäßig die Bruttoeinnahmen des investiven Gesamtprojektes dem Beitrag für den Denkmalschutz als betriebswirtschaftlicher Kostenfaktor gegenüberzustellen. Die Kriterien nach den Nummern 2.1.1.3 bis 2.1.1.5 sind bei der Bemessung des Beitrags für den Denkmalschutz entsprechend zu berücksichtigen.
3 Subjektive Kriterien
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der oder des Verpflichteten ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Zumutbarkeit. Eine Ausnahme gilt insoweit, als bei der Berücksichtigung von Möglichkeiten zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen ( § 7 Absatz 2 Satz 3 DSchG NRW) die Einkommensverhältnisse des Verfügungsberechtigten relevant werden können (siehe Nummer 2.1.1.4). Die Art und Weise des Erwerbs eines Denkmals kann als subjektives Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen sein. Erfolgen unerlaubte Eingriffe in ein Denkmal, die Maßnahmen zur Erhaltung, fachgerechten Instandsetzung oder zur Bergung und Dokumentation notwendig machen oder in ihrem Umfang erweitern, kann die oder der Verfügungsberechtigte oder die Veranlasserin oder der Veranlasser insoweit nicht die Unzumutbarkeit geltend machen (siehe auch § 7 Absatz 2 Satz 5 DSchG NRW).
4 Darlegungs- und Beweislast
Der oder dem Verfügungsberechtigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit ihrer oder seiner Erhaltungspflicht. Dies umfasst die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den Anforderungen nach Nummer 2.1.1, die an einer erlaubnisfähigen und auf rentable Nutzungen ausgerichteten Investitionsplanung orientiert sein muss. Hält die oder der Verfügungsberechtigte sich objektiv für das Denkmal anbietende Nutzungsformen für nicht realisierungsfähig (zum Beispiel aufgrund fehlender Nutzungsinteressenten), so hat sie oder er dies durch erfolglos gebliebene Aktivitäten und Bemühungen um Vermarktung und Verwertung oder gegebenenfalls durch Prognosen und Analysen zum potentiellen Nutzerkreis nachzuweisen. Ein fehlendes Nutzungs- oder Verwertungssinteresse der oder des Verfügungsberechtigten ist für die Nutzungsprognose nicht relevant. Erst wenn sie oder er darlegt, dass trotz solcher Bemühungen das mit dem Denkmal belegene Grundstück nicht mit nennenswertem wirtschaftlichem Erfolg zu bewirtschaften sei, ist es Aufgabe der Denkmalbehörde, zumutbare Alternativkonzepte aufzuzeigen. Lässt sich eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung des Grundstücks unter Beibehaltung des Denkmals nicht darstellen, so bedarf es für die Annahme wirtschaftlicher Unzumutbarkeit auch des Nachweises, dass keine realistische Veräußerungsmöglichkeit für das Grundstück mehr existiert (siehe Nummer 1). Hierfür sind von der oder dem Verfügungsberechtigten Belege für eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Vermarktung des Grundstücks vorzulegen. Ein über die wirtschaftlichen Belange hinausgehendes schützenswertes Affektionsinteresse der Eigentümerin oder des Eigentümers an einer von den Anforderungen des Denkmalschutzes unbelasteten Nutzung des Grundstücks ist bei einer im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Nutzungsabsicht regelmäßig nicht anzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07, juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2013 - 10 A 1069/12, juris, Rn. 48). Ist ein Denkmal so stark beschädigt, dass es nicht erhalten werden kann, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 3 DSchG NRW. Wird die Abbrucherlaubnis erteilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die vorherige Dokumentation des Denkmals sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen ( § 27 Absatz 1 DSchG NRW). Kann die Erhaltungsfähigkeit nicht von vorneherein beurteilt werden, bedarf es grundsätzlich einer mit der Denkmalbehörde abgestimmten detaillierten Schadenskartierung (OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16, juris, Rn. 46). Je nach Beschaffenheit und Erhaltungszustand des Denkmals ist hierzu in der Regel eine bauteilgenaue Untersuchung erforderlich, in der die erhaltungsfähigen und zu ersetzenden Bauteile zeichnerisch dargestellt und in einer Bilanzierung zusammengefasst werden. Die Nachweis- und damit auch Kostentragungspflicht, dass das Denkmal nicht erhaltungsfähig ist, obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer.
5 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung (26.07.2024) in Kraft.
| Muster des Prüfschemata nach Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der Zumutbarkeit nach dem nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetz (VV Zumutbarkeit DSchG NRW) | Anlage zu Nummer 2.1 |
Denkmalbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung für Schutzobjekte mit eigenem wirtschaftlichen Ertragswert
(Jahresbetrachtung anhand voraussichtlich durchzuführender Investitionsmaßnahmen)
| Denkmalobjekt: | |
| zuständige Untere Denkmalbehörde: | |
| Eintragung in die Denkmalliste (Datum): |
| Bauherrschaft: | |
| Fläche Wohnung/Gewerberäume in m2: |
| 1 | Kosten der Erhaltung (Nummer 2.1.1.1 VV Zumutbarkeit DSchG NRW) |
| 1.1 | (voraussichtliche) Investitionskosten (in Euro gerundet) zur Herstellung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit (einschließlich Baunebenkosten und ggf. Risikopauschale, ohne Grunderwerbskosten)
Hinweise:
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| 1.2 | abzüglich:
Mehrkosten infolge Unterlassens erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach DSchG NRW oder sonstigem öffentlichen Recht (Minimum: Summe der Jahresbeträge nach Nummer 2.1 seit pflichtwidrigem Unterlassen) Hinweis: Unklarheiten über den zeitlichen Abgrenzungszeitraum zwischen zurechenbarem und nicht zurechenbarem Instandhaltungsrückstau beziehungsweise Vernachlässigungsschäden gehen wegen der Darlegungslast des Verfügungsberechtigten zu dessen Lasten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz BauR 2005, 535). |
| 1.3 | abzüglich:
staatliche und private Zuwendungen oder Zuschüsse zur Investitionsmaßnahme (einschließlich begründete Aussicht auf Zuwendung, wenn eine verbindliche Förderzusage lediglich an Mitwirkungsakten des Verfügungsberechtigten scheitert) |
| 1.4 | abzüglich:
Leistungen durch eine Versicherung für eingetretene Schäden am Schutzobjekt |
| Hinweis:
Versicherungsleistungen, die für Schädigungen des Schutzobjektes an die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten ausgereicht werden, sind investitionskostenmindernd zu berücksichtigen, zum Beispiel Feuerschutzversicherung (vgl. VG Berlin, Urteil v. 22.05.2002 16 A 368/97, EzD 2.2.6.1. Nr. 19; VG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 1. Dezember 2006 - 7 L 198/06 -). | |
| 1.5 | abzüglich:
eingeräumter Kaufpreisnachlass beim Grundstückerwerb wegen denkmalrechtlicher Erfordernisse |
| 1.6 | abzüglich:
Finanzierungskosten (Zinszahlung p. a. ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen unter Zugrundelegung eines marktüblichen Zinssatzes) für Investitionskapital nach Nummer 1.1 (gegebenenfalls unter Abzug der Beträge nach Nummern 1.2 bis 1.5) dieser Anlage |
| 2 | Kosten der Bewirtschaftung (Nummer 2.1.1.1 VV Zumutbarkeit DSchG NRW)
Hinweis: Soweit es sich um kleinere, vor einer Vermietung vollständig zu sanierende Schutzobjekte handelt, ist es vorbehaltlich der Vorlage dezidierter Nachweise zulässig, die Bewirtschaftungskosten mit 15 Prozent der Jahresmieteinnahmen anzusetzen. |
| 2.1 | Laufende Instandhaltungskosten (Quantifizierung durch Pauschalansatz nach der II. BV möglich) |
| 2.2 | Rückstellungen für größere Reparaturen oder Substanzverlust (Quantifizierung durch Pauschalansatz nach der II. BV möglich)
Hinweis: Bei der Position Rückstellungen für größere Reparaturen beziehungsweise Substanzverlust ( § 25 Absatz 2 II. BV) ist darauf zu achten, dass die Bezugsgröße zu 1 Prozent kumulativ die Investitionskosten und den Wert des Altbaus umfasst. |
| 2.3 | nur bei Nutzungsüberlassung an Dritte:
Mietausfallwagnis (Quantifizierung durch Pauschalansatz nach der II. BV möglich) Hinweis: Ausnahmsweise kann das Mietausfallwagnis ( § 29 II. BV) auf bis zu 5 Prozent der Jahreseinnahmen erhöht werden, wenn der Verfügungsberechtigte eine im Landesvergleich überdurchschnittlich hohe Leerstandsquote für den örtlichen Gewerberaum- oder Wohnungsmarkt nachweisen kann. |
| 2.4 | nur bei Nutzungsüberlassung an Dritte:
Verwaltungskosten (Quantifizierung durch Pauschalansatz nach der II. BV möglich) Hinweis: Das Entstehen von Verwaltungskosten und Betriebskosten ist durch den Verfügungsberechtigten näher zu begründen. |
| 2.5 | nur bei Eigennutzung oder fehlender Möglichkeit zur Umlage auf Nutzungsberechtigte:
Betriebskosten (Quantifizierung durch individuelle Kostenaufstellung nach der Hinweis: |
| 3 | Erträge oder Gebrauchsvorteile (Nummer 2.1.1.2 VV Zumutbarkeit DSchG NRW) |
| 3.1 | Ortsübliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung zu Wohn- oder Gewerbezwecken an Dritte unter Zugrundelegung der nach Sanierung erzielbaren Nutzfläche des Baudenkmals (Nummer 2.1.1.2 VV Zumutbarkeit DSchG NRW
Hinweis:
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| 3.2 | Einnahmen nach Nummer 3.1 - ggf. unter Abzug von Beträgen nach Nummern 1.6 und 2 - dieser Anlage aus weiteren ertragsfähigen Objekten oder Flächen, die sich mit dem Schutzobjekt in wirtschaftlicher Einheit befinden (Nummer 2.1.1.2 VV Zumutbarkeit DSchG NRW)
Hinweis:
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| 3.3 | Steuerersparnis bei bestehender Möglichkeit zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile nach den §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG |
| 4 | Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Finanzmitteln (Nummer 2.1.1.3 VV Zumutbarkeit DSchG NRW)
Hinweis:
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| 5 | Prüfung nur bei Negativsaldo zwischen den "Erträgen oder Gebrauchsvorteilen" (Nummer § ) und den Kosten nach den Nummern 1.6 und 2:
Anderweitige Kompensationen (Nummer 2.1.1.5 VV Zumutbarkeit DSchG NRW) Hinweis:
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| 6 | Prüfung nur bei Negativsaldo zwischen den "Erträgen oder Gebrauchsvorteilen" (Nummer 3) und den Kosten nach den Nummern 1.6 und 2:
Erwerbsumstände ( Nummer 3 VV Zumutbarkeit DSchG NRW; zum Beispiel Kenntnis der Denkmaleigenschaft, Instandsetzungsbedürftigkeit bei Erwerb oder sonstige Erwerbsumstände) Hinweis: Eine Erweiterung des Zumutbarkeitsrahmens kommt auch in Betracht, wenn ein Schutzobjekt in Kenntnis von dessen Denkmaleigenschaft beziehungsweise Instandsetzungsbedürftigkeit erworben wird und damit bewusst eine Entscheidung für den Eintritt in die Erhaltungspflicht und die Übernahme damit gegebenenfalls verbundener erhöhter Aufwendungen getroffen wurde. |
| ENDE | |