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Umweltschonendes Bauen des Landes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Dezember 1998
(MBl. NRW. 1999 S. 12.)



RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen, zugleich im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministerien - III A 4 - B 1027 - 1 -

1 Grundsätze

1.1 Das Land hat eine wichtige Vorbildfunktion für das umweltschonende Bauen. Deshalb sind bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen des Landes und bei der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen die Möglichkeiten intensiv zu nutzen, die die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser schonen.

1.2 Dem umweltschonenden Bauen dienen vor allem folgende Maßnahmen:

1.3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind die notwendigen Anforderungen des umweltschonenden Bauens als gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher Nutzen einzubeziehen.

1.4 Es gelten die EL Bau NW.

2 Feststellung des Baubedarfs und Aufstellung des Raumprogramms

Die Belange des umweltschonenden Bauens sind bereits bei der Feststellung des Baubedarfs und bei der Aufstellung des Raumprogramms zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob dem Raumbedarf durch Umnutzung bestehender Gebäude entsprochen werden kann.

3 Planung

In interdisziplinärer Zusammenarbeit aller Beteiligten ist frühzeitig ein Konzept für umweltschonende Maßnahmen zu entwickeln und in die Gesamtplanung zu integrieren (integrale Planung), um eine funktional, wirtschaftlich, sozial, gesundheitlich, städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und ökologisch gleichermaßen überzeugende Lösung zu erzielen.

Dieser Runderlass ist beim Abschluss aller Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen zu berücksichtigen.

In die Auslobungsbedingungen für Wettbewerbe nach GRW 1995 sind die Anforderungsprofile zum umweltschonenden Bauen als Beurteilungskriterien aufzunehmen.

Die unter 3.1 aufgeführten Anforderungen an die Planung von Gebäuden gelten sinngemäß auch für die Planung von Freianlagen ( 3.2), Ingenieurbauwerken ( 3.3), Verkehrserschließung ( 3.4) und Technischer Ausrüstung ( 3.5).

3.1 Gebäude

3.1.1 Grundlagenermittlung

Bei der Grundlagenermittlung ist zu prüfen, ob von der Baumaßnahme schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können oder ob sie solchen Einwirkungen, beispielsweise durch Altlasten, ausgesetzt ist.

Soweit schädliche Umwelteinwirkungen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind, ist festzustellen,

Falls die vorgesehene Bebauung aus ökologischen Gründen problematisch ist, sind andere Standorte zu prüfen.

3.1.2 Vorplanung

3.1.2.1 Landschaftsökologische Ziele

Folgende landschaftsökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:

3.1.2.2 Stadtökologische Ziele

Folgende stadtökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:

3.1.2.3 Gebäudeökologische Ziele

Bei der Gestaltung der Gebäude und der Grundrissorganisation sind folgende ökologische Ziele besonders zu berücksichtigen:

3.1.2.4 Bauphysikalische Optimierung

Folgende bauphysikalische Anforderungen sind insgesamt zu optimieren:

3.1.2.5 Gebäude- und Bauteiloptimierung

Soweit nach der Bauaufgabe erforderlich, sind besondere Untersuchungen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, beispielsweise Simulationsrechnungen, durchzuführen. Diese sind vor allem auf die Einsparung von Energie zu beziehen.

3.1.2.6 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

Die im Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - festgelegten Grundsätze sind zu beachten.

3.1.3 Entwurfsplanung

3.1.3.1 Baukonstruktion

Es sind einfache und rationelle Baukonstruktionen mit umweltverträglichen Baustoffen und Bauteilen zu wählen, die eine lange Nutzungsdauer ermöglichen.

Für den Witterungsschutz der Bauteile sind konstruktive Maßnahmen der Beschichtung und dem Anstrich vorzuziehen.

Die verwendeten Baustoffe und Bauteile sollen später getrennt ausgebaut und wieder verwendet werden können.

3.1.3.2 Baustoffe

Bei der Wahl der Baustoffe nach ökologischen Gesichtspunkten sind folgende qualitativen Umweltziele zu beachten:

3.1.3.2.1 Verringerung der Schadstoffbelastungen von Lebewesen und Umwelt im Normal- wie im Ausnahmefall (z.B. bei Bränden). Dazu dienen:

3.1.3.2.2 Minimierung von Stoff- und Energieströmen und Schonung begrenzter Ressourcen. Dazu tragen bei:

3.1.3.2.3 Minimierung des Abfallaufkommens durch Abfallvermeidung bzw. Recycling. Dazu dienen:

3.1.3.2.4 Die Baustoffauswahl erfolgt nicht als Ergebnis einer isolierten Materialbetrachtung, sondern unter Beachtung der gesamten Lebenslinie (von der Gewinnung bis zum Recycling bzw. zur Entsorgung). Dabei sind die Anforderungen an das Bauprodukt als Teil einer Gesamtkonstruktion zu berücksichtigen.

3.1.3.2.5 Folgende Materialien dürfen nicht verwendet werden:


3.1.3.3 Wiederverwendung von Baustoffen und Bauteilen

Gebrauchte Bauteile wie Treppen, Stufen, Fenster, Türen, Geländer, Zäune, Oberlichter, Fenstergewände, Böden aus Keramik, Naturstein und Holz, Holzbauteile, Balken, Dach- und Deckenelemente, Stahlträger, Fensterbänke, Dachziegel sind möglichst wieder zu verwenden oder einer anderen Nutzung zuzuführen. Sofern die Festigkeitswerte tragender Bauteile nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, müssen diese erneut auf Brauchbarkeit untersucht werden. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (§§ 20 - 28 BauO NW) sind zu beachten.

Können auf der Baustelle Baustoffe wie Kies, Sand, Schotter, Stahl, Holz, Werksteine oder Ziegel gewonnen werden, ist frühzeitig zu prüfen, ob diese wieder oder mit verwendbar sind.

3.1.3.4 Verwendung von Recycing-Baustoffen

Recycling-Baustoffe, wie Dämmstoffe aus Altpapier und -textilien, Schüttdämmstoffe aus Schaumglasgranulat, Dämmstoffe auf Holzbasis, Bautenschutz- und Schalldämmmatten aus Altgummi, Baupappen, Dämmfilzmatten und -streifen sollen vermehrt eingesetzt werden. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (§§ 20-28 BauO NW) sind zu beachten.

3.1.4 Ausführungsplanung

In der Ausführungsplanung sind die Baustoffe so zu bestimmen, dass eindeutige Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können; die Wahl der Materialien darf nicht der Angebotswertung im Vergabeverfahren, insbesondere nicht einer Wertung nur unter Kostengesichtspunkten vorbehalten werden. Nr. 4.3 bleibt unberührt.

3.2 Freianlagen

Freianlagen sind so zu planen, zu bauen und zu pflegen, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestärkt wird. Auf den Runderlass zu Freianlagen (Anlage 1 Nr. 1) wird verwiesen.

3.3 Ingenieurbauwerke

3.3.1 Abwasserbehandlungsanlagen

In den Fällen, in denen eine dezentrale Abwasserbehandlung zweckmäßig ist, haben naturnahe Anlagen wie Pflanzenkläranlagen gegenüber konventionellen Kläranlagen Vorrang.

3.3.2 Abfangungen

Böschungen und Trockenmauern sind betonierten oder gemauerten Stützwänden vorzuziehen. Die Stützwände sind zu begrünen.

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