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Plan-Verordnung
Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Mai 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 25.05.2005 S. 506)


Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

I. Abschnitt
Erarbeitung der Regionalpläne

§ 1 Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans ( § 20 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

  1. das Eisenbahn-Bundesamt,
  2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,
  3. die Wehrbereichsverwaltungen,
  4. das Landesumweltamt,
  5. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
  6. die höhere Forstbehörde,
  7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
  8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,
  9. die Oberfinanzdirektionen,
  10. die Landschaftsverbände,
  11. der Regionalverband Ruhr,
  12. die Kreise und Gemeinden,
  13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,
  14. die Industrie- und Handelskammern,
  15. die Handwerkskammern,
  16. die Landwirtschaftskammer,
  17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
  18. die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung
  19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,
  20. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,
  21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,
  22. der Landessportbund,
  23. die nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,
  24. die kommunalen Gleichstellungsstellen,
  25. die Regionalstellen Frau und Beruf,
  26. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regional-plan betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Regionalplanes entsprechend.

(4) Bei Änderungen eines Regionalplanes kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

§ 2 Verfahren

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung eines Regionalplanes informiert die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich oder in einem Erörterungstermin über

Die Bezirksplanungsbehörde gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

(2) Bei Änderungen des Regionalplans ( § 20 Abs. 6 LPlG) bedarf es keiner vorbereitenden Konsultationen, wenn Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer SUP unterzogen werden und wenn die SUP dem nach Absatz 1 entwickelten Umfang und Detaillierungsgrad entspricht. In diesen Fällen können von den Beteiligten ergänzende Informationen im Zuge der Erarbeitung nach Absatz 3 eingebracht werden.

Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen sind i.d.R. Neudarstellungen mit den Planzeichen 1.a), 1.b), 1.c), 1.d), 1.e), 2.e), 3.ac), 3.bc), 3.c) und 3.d) gemäß Anlage.

Bei Neudarstellungen mit den übrigen Planzeichen ist nicht von regionalbedeutsamen Umweltauswirkungen auszugehen oder es handelt sich um Festlegungen, die in den Regionalplan zu übernehmen sind; insofern ist für diese Planinhalte keine SUP im Verfahren zur Änderung des Regionalplans erforderlich.

(3) Nach dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates hat die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich zur Mitwirkung gemäß § 14 Abs. 2 LPlG aufzufordern (förmliches Erarbeitungsverfahren).

Parallel wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG durchgeführt.

(4) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jedem Beteiligten ein Entwurf des Regionalplans, ein Exemplar der Begründung und des Umweltberichtes zu übersenden.

II. Abschnitt
Inhalte der Regionalpläne und des Umweltberichtes

§ 3 Darstellungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha sind in der Regel zeichnerisch gemäß dem Planzeichenverzeichnis Nr. 1 und 2 darzustellen.

(3) Bei einzelnen Planzeichen können nach den Erfordernissen des jeweiligen Plangebietes auch Darstellungen von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.

(4) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage erfasst.

(6) Die textlichen Darstellungen der Regionalpläne

  1. konkretisieren - soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich - selbständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,
  2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,
  3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen

  1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,
  2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle erläutern,
  3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,
  4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 4 Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen.

§ 5 Inhalt des Umweltberichtes

(1) Der dem Entwurf des Regionalplans beizufügende Umweltbericht umfasst

  1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen;
  2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Regionalplans;
  3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Regional-plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Regionalplans berücksichtigt wurden;
  6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren; die Umweltauswirkungen müssen einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen dargestellt werden;
  7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Planes zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG;
  10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

(2) Im Umweltbericht sind die in Absatz 1 genannten Inhalte dem regionalen Maßstab entsprechend darzulegen.

III. Abschnitt
Landesentwicklungsplan (LEP)

§ 6 Erarbeitung

(1) An der Erarbeitung des LEP beteiligt die Landesplanungsbehörde die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse sowie die Regionalräte und weitere Behörden und Stellen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich betroffen wird.

(2) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung des LEP informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über

Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

§ 7 Darstellungen des LEP und Inhalte des Umweltberichts

Die zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 200.000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

Im Umweltbericht sind die in § 5 genannten Inhalte dem landesweiten Maßstab entsprechend darzulegen.

IV. Abschnitt
Überleitungsvorschriften

§ 8 Überleitungsvorschrift für Regionalpläne

Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Regionalplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

.

Anlage
(zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung)

Gegenstand und Form der Planzeichen (Planzeichenverzeichnis)

  1.   Siedlungsraum
  a) Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
  b) ASB für zweckgebundene Nutzungen, u.a.:
    ba) Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen
  c) Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), u.a.:
    ca) Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe
    cb) Abfallbehandlungsanlagen
  d) Bereiche für flächenintensive Großvorhaben
  e) GIB für zweckgebundene Nutzungen, u.a.:
    ea) Übertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus
    eb) Standorte des kombinierten Güterverkehrs
  2.   Freiraum
  a) Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
  b) Waldbereiche
  c) Oberflächengewässer
  d) Freiraumfunktionen
    da) Schutz der Natur
    db) Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
    dc) Regionale Grünzüge
    dd) Grundwasser- und Gewässerschutz
    de) Überschwemmungsbereiche
  e) Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen
    ea) Aufschüttungen und Ablagerungen, u.a.:
    ea-1) Abfalldeponien
    ea-2) Halden
    eb) Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze
    ec) Sonstige Zweckbindungen, u.a.:
    ec-1) Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlagen
  3.   Verkehrsinfrastruktur
  a) Straßen unter Angabe der Anschlußstellen
    aa) Straßen für den vorwiegend großräumigen Verkehr
    aa-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
    aa-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung
    ab) Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr
    ab-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
    ab-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung
    ac) Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und Planung)
  b) Schienenwege unter Angabe der Haltepunkte und Betriebsflächen
    ba) Schienenwege für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr
    ba-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
    ba-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung
    bb) Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr
    bb-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
    bb-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung
    bc) Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Schienenwege (Bestand und Planung)
  c) Wasserstraßen unter Angabe der Güterumschlaghäfen
  d) Flugplätze
    da) Flughäfen/-plätze für den zivilen Luftverkehr
    db) Militärflugplätze
 ________ e) Grenzen der Lärmschutzgebiete gem. "LEP Schutz vor Fluglärm"
Informelle Grenzsignaturen
__ _ __ a) Regierungsbezirksgrenze
______ b) Kreisgrenze
___ _ __ c) Gemeindegrenze

Planzeicheninhalte und -merkmale (Planzeichendefinition)


1. Siedlungsraum: Gebiete, die vorrangig Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen.
1.a)  
Allgemeine Siedlungsbereiche
- ASB - (Vorranggebiete):
- Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen, öffentliche und private Dienstleistungen,
- siedlungszugehörige Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen, soweit sie nicht mit Planzeichen 1.b) darzustellen sind.
1.b)  
ASB für zweckgebundene Nutzungen (Vorranggebiete):
ASB oder ASB-Teilbereiche, die aufgrund ihrer räumlichen Lage oder besonderer Standortfaktoren oder rechtlicher Vorgaben bestimmten, durch zeichnerische Darstellung mit Planzeichen 1. ba) gekennzeichneten und/oder durch textliche Darstellungen zu benennenden baulich geprägten Nutzungen vorbehalten sind.
1.ba)  
Freizeiteinrichtungen und Freizeitanlagen: Feriendörfer, Ferien- und Wochenendhausgebiete, Dauercampingplätze, Einrichtungen für Ferien- und Fremdenbeherbergung, Ferien-, Freizeit- und Erlebnisparks, Freizeit- und Sportgroßeinrichtungen
1.c)  
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen - GIB - (Vorranggebiete): Flächen für die Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben und emittierenden öffentlichen Betrieben und Einrichtungen sowie jeweils zuzuordnender Anlagen (Flächen für Versorgungs- und Serviceeinrichtungen, Grün- und Erholungsflächen, Abstandsflächen), soweit sie nicht mit Planzeichen 1.d) oder 1.e) darzustellen sind.
1.ca)  
Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe: Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen.
1.cb)  
Abfallbehandlungsanlagen: Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
1.d)  
Bereiche für flächenintensive Großvorhaben (Vorranggebiete): Regionalplanerische Konkretisierung der LEP-Gebiete für flächenintensive Großvorhaben, die für Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha bestimmt sind.
1.e)  
GIB für zweckgebundene Nutzungen (Vorranggebiete): GIB oder GIB-Teilbereiche, die aufgrund
- ihrer räumlichen Lage,
- besonderer geologischer, verkehrlicher oder anderer spezifischer Standortfaktoren oder
- rechtlicher Vorgaben
bestimmten Nutzungen vorbehalten sind.
1.ea)  
Übertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus: Schacht- und Stollenanlagen, Werkstätten und Verwaltungsgebäude.
1.eb)  
Standorte des kombinierten Güterverkehrs: - Güterverkehrszentren:
Gewerbeflächen für Verkehrsbetriebe unterschiedlicher Ausrichtung (Transport, Spedition, Lagerei, Service, logistische Dienstleistung) mit Anbindung an mindestens zwei Verkehrsträger und einer Umschlagseinrichtung für den kombinierten Ladungsverkehr,
- Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Ladungsverkehr der Bahnen.
2. Freiraum: Gebiete, die vorrangig Freiraumfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen.
2.a)  
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (Vorbehaltsgebiete): - Flächen für landwirtschaftliche Nutzung, die aus agrarwirtschaftlichen oder ökologischen Gründen zu erhalten oder zu entwickeln sind,
- Agrarbrachen,
- Grün-, Sport- und sonstige Gemeinbedarfsflächen sowie Freizeit- und Erholungsflächen, deren Erscheinungsbild nicht durch Bebauung oder Bodenversiegelung geprägt ist,
- bisherige Siedlungsbereiche oder Teile von Siedlungsbereichen, die zum Ausgleich für die planerische Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungszwecke im Sinne der Planzeicheninhalte 1.a) bis 1.eb) als Freiraum zu sichern sind (Tausch- und Ersatzflächen),
- sonstige Flächen, die als Freiraum zu sichern sind.
2.b)  
Waldbereiche (Vorranggebiete): - Wald, der zur Sicherung oder Verbesserung seiner Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion zu erhalten ist,
- Flächen, die zur Verbesserung ihrer Freiraumfunktionen oder als Tausch- und Ersatzfläche für die Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungszwecke zu Wald zu entwickeln sind,
- Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil.
2.c)  
Oberflächengewässer (Vorranggebiete): Talsperren, Abgrabungsseen und Hochwasserrückhaltebecken mit Dauerstau sowie natürliche Seen.
2.d)  
Freiraumfunktionen:  
2.da)  
Schutz der Natur (Vorranggebiete): - Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche - Planzeichen 2.a) -, Waldbereiche
- Planzeichen 2.b) - und Oberflächengewässer - Planzeichen 2.c) -, in denen die natürlichen Gegebenheiten durch besondere Maßnahmen gesichert oder entwickelt werden sollen (insbesondere Schutz, Pflege und Entwicklung wertvoller Biotope; Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes),
- regionalplanerische Konkretisierung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gemäß LEP,
- festgesetzte Naturschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen Teilen entsprechend geschützt werden sollen.
2.db)  
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (Vorbehaltsgebiete): - Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche - Planzeichen 2.a) -, Waldbereiche - Planzeichen 2.b) - und Oberflächengewässer - Planzeichen 2.c) -,
- in denen wesentliche Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische Ausstattung mit natürlichen Landschaftsbestandteilen gesichert oder zielgerichtet entwickelt werden sollen,
- die hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und anderer Bedingungen für die landschaftsgebundene Erholung gesichert oder zielgerichtet entwickelt werden sollen,
- festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen Teilen entsprechend geschützt werden sollen.
2.dc)  
Regionale Grünzüge (Vorranggebiete): Freiraumbereiche - insbesondere in Verdichtungsgebieten -, die als Grünverbindung oder Grüngürtel wegen ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen (insb. räumliche Gliederung und klimaökologischer Ausgleich, Erholung, Biotopvernetzung) zu erhalten, zu entwickeln oder zu sanieren und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen sind.
2.dd)  
Grundwasser- und Gewässerschutz (Vorranggebiete): - Vorhandene, geplante oder in Aussicht genommene Einzugsgebiete (i.S. der Wasserschutzzone I - III A) öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen,
- Grundwasservorkommen und Einzugsgebiete von Talsperren, die
- der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
- in absehbarer Zeit dafür herangezogen werden sollen oder
- für eine entsprechende Nutzung langfristig vorgehalten werden (konkret abgegrenzte Wasserreservegebiete i.S. der Wasserschutzzone I - III A).
2.de)  
Überschwemmungsbereiche (Vorranggebiete): - Auf 100-jährliche Hochwasserereignisse bemessene Überschwemmungsgebiete, die als Abfluss- und Retentionsraum zu erhalten und zu entwickeln sind sowie
- Freiraumbereiche, die als Option zur Rückgewinnung von Retentionsräumen von einer Inanspruchnahme für Siedlungszwecke freizuhalten sind.
2.e)  
Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen: Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche - Planzeichen 2.a) -, Waldbereiche - Planzeichen 2.b) - und Oberflächengewässer - Planzeichen 2.c) -, die aufgrund ihrer Lage, tatsächlichen Nutzung, natürlichen Ausstattung oder Eignung bestimmten, durch zeichnerische Darstellungen der Planzeichen 2.ea) bis ec) gekennzeichneten und/oder durch textliche Darstellungen zu benennenden Nutzungen oder Entwicklungen vorbehalten sind.
2.ea)  
Aufschüttungen und Ablagerungen (Vorranggebiete)  
2.ea-1)  
Abfalldeponien: Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.
2.ea-2)  
Halden: Standorte/Vorhaben zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen.
2.eb)  
Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Vorranggebiete): Zum oberirdischen Abbau geeignete Rohstoffvorkommen von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung; 1 für bereits planfestgestellte und genehmigte Abgrabungsflächen ist dem Planzeichen die festgelegte, im übrigen eine im Verfahren zur Darstellung des Sicherungs- und Abbaubereiches zu bestimmende Folgenutzung entsprechend dem Planzeichen dieser Anlage zu unterlegen.

1: im Einzelfall auch im Siedlungsraum denkbar

2.ec)  
Sonstige Zweckbindungen (Vorranggebiete): Sonstige Freiraumnutzungen oder -entwicklungsziele i.S. von Planzeichen 2.e), die nicht mit den Planzeichen 2.ea) bis 2.eb) darzustellen sind.
2.ec-1)  
Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlagen: Abwasserbehandlungsanlagen 2

2: auch im Siedlungsraum - Planzeichen 1.b), 1.c), 1.d) und 1.e) - darzustellen.

3. Verkehrsinfrastruktur: Großräumiges, überregionales und regionales Wegenetz der Verkehrsträger
3.a) Straße, Schiene und Wasserstraße sowie Luftverkehr.
Straßen unter Angabe der Anschlussstellen  
3.aa)  
Straßen für den vorwiegend großräumigen Verkehr: Bundesautobahnen und Bundesstraßen, soweit sie vorwiegend großräumige Verkehrsfunktionen erfüllen.
3.aa-1) vorhanden, planfestgestellt, linienbestimmt, Grobtrasse.
3.aa-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung.
3.ab)  
Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr: Bundesautobahnen und Bundesstraßen - soweit nicht mit Planzeichen 3.aa) darzustellen - und Landesstraßen.
3.ab-1) vorhanden, planfestgestellt, linienbestimmt, Grobtrasse.
3.ab-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung.
3.ac)  
Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen: Straßen zur Anbindung von Siedlungsbereichen sowie von Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Verkehrsnetz.
3.b)  
Schienenwege unter Angabe der Haltepunkte und Betriebsflächen  
3.ba)  
Schienenwege für den Hochgeschwindigkeits- und sonstigen großräumigen Verkehr: Strecken des schienen- oder spurgeführten Hochgeschwindigkeitsverkehrs (z.B. ICE, Transrapid) sowie Schienenschnellverkehrsstrecken (z.B. IC, EC, Interregio, Intercargo).
3.ba-1) vorhanden, planfestgestellt, linienbestimmt, Grobtrasse.
3.ba-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung.
3.bb)  
Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr: Personen- und Güterverkehrsstrecken des mittleren Geschwindigkeitsbereiches (z.B. Regionalbahn, Regionalschnellbahn) sowie Schienenstrecken des regionalbedeutsamen Öffentlichen Personennahverkehrs (z.B. S-Bahn, City-Bahn, Stadtbahn) und des Güterverkehrs.
3.bb-1) vorhanden, planfestgestellt, linienbestimmt, Grobtrasse.
3.bb-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung.
3.bc)  
Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Schienenwege: Schienenstrecken zur Anbindung von regionalbedeutsamen Siedlungsflächen sowie von Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Eisenbahnnetz.
3.c)  
Wasserstraßen unter Angabe der Güterumschlaghäfen (Vorranggebiete): Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
3.d)  
Flugplätze (Vorranggebiete):  
3.da)  
Flughäfen/-plätze für den zivilen Luftverkehr: Gelände von Flughäfen/-plätzen, deren Lärmschutzzonen im LEP dargestellt sind.
3.db)  
Militärflugplätze: Gelände von Flugplätzen, die überwiegend militärischer Nutzung vorbehalten sind und deren Lärmschutzzone im LEP dargestellt ist.
3.e)  
Grenzen der Lärmschutzgebiete gemäß LEP Lärmschutzzonen von Flugplätzen, die im LEP dargestellt sind.


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