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StellplatzVO NRW - Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. März 2022
(GV. NRW Nr. 13 vom 18.03.2022 S. 287)
Gl.-Nr.: 232



Auf Grund des § 48 Absatz 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. Sie regelt die Herstellung dieser notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, einschließlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, und Fahrräder in Bezug auf ihre Zahl, Größe und Beschaffenheit.

(2) Sofern durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift Regelungen getroffen worden sind, gehen diese dieser Verordnung vor.

§ 2 Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1) Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplätze oder Garagen) und Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Ihre Anzahl und Größe richten sich nach der Art und Anzahl der vorhandenen und der durch die ständige Benutzung und den Besuch der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder.

(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können (Mehrbedarf). Beträgt der Mehrbedarf weniger als vier Stellplätze, sind abweichend von Satz 1 keine notwendigen Stellplätze für den Mehrbedarf herzustellen. Satz 2 gilt nicht für Anlagen nach Teil A Nummer 10.3 und 10.4 der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Diese wird nach Maßgabe des § 4 verringert.

(2) Für Anlagen, deren Nutzungsbedarf in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage zu dieser Verordnung für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung nachgewiesen ist (Doppelnutzung). Eine solche Doppelnutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig. Die Doppelnutzung kann auf Antrag zugelassen werden. Notwendige Stellplätze, die zu Wohnnutzungen gehören, dürfen nicht in eine Doppelnutzung einbezogen werden.

(4) Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach Teil A der Anlage zu dieser Verordnung gilt eine Garagenzufahrt in der Größe eines Stellplatzes als notwendiger Stellplatz für Kraftfahrzeuge. Gefangene Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 zulässig.

(5) Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Personenkraftwagen auszugehen. Einstellplätze für Lastkraftwagen und Omnibusse sind bei Anlagen mit einem entsprechenden An- oder Auslieferverkehr oder speziellen Besucherverkehr zusätzlich nachzuweisen. Sind nach Satz 2 Omnibus-Stellplätze nachzuweisen, werden diese bis zu einem Drittel des notwendigen Stellplatzbedarfes für Kraftfahrzeuge auf diese Anzahl angerechnet. Dabei entspricht ein Omnibus-Stellplatz vier notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze Dezimalstellen, sind diese nach kaufmännischen Regeln zu runden.

§ 4 Verringerung der Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die sich nach § 3 Absatz 1 ergebende Anzahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge verringert sich durch folgende Maßnahmen:

  1. für Anlagen nach Teil A Nummer 1.2 der Anlage zu dieser Verordnung ablösefrei, soweit nachgewiesen wird, dass
    1. das Vorhaben in einer integrierten Lage unter Berücksichtigung der Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr liegt, oder
    2. der notwendige Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nachhaltig verringert wird, und
  2. für Arbeitsstätten sowie für Versammlungsstätten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen nur insoweit, als ein (betriebliches) Mobilitätskonzept zur Umsetzung kommt. Zur Ermittlung der Verringerung der Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 ist Teil B der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; eine Kombination im Stellplatznachweis von Doppelnutzung mit Maßnahmen eines Mobilitätskonzeptes ist unzulässig.

Die besonderen Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sind öffentlich-rechtlich zu sichern. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rundung erst bei einer Verringerung erfolgt.

(2) Steht die Anzahl der nach § 3 Absatz 1 herzustellenden notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder verringert werden.

§ 5 Erfüllung der Herstellungspflicht

(1) Sollen notwendige Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, ist dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern.

(2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 Metern, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 Metern. Bei notwendigen Stellplätzen für Fahrräder darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 Meter betragen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist der Gemeinde vor Baubeginn nachzuweisen, sofern die Erfüllung der Stellplatzpflicht nicht bereits Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ist der Nachweis der öffentlich-rechtlichen Sicherung mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

(3) Notwendige Stellplätze müssen mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein.

§ 6 Nachweis durch Zahlung von Ablösungsbeträgen

(1) Sollen notwendige Stellplätze nicht nach § 5 hergestellt werden, kann die Verpflichtung zur Schaffung von notwendigen Stellplätzen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 wahlweise durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages erfüllt werden. Hierfür ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Der Ablösungsbetrag wird von der Gemeinde festgesetzt. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze rechtlich unmöglich, ist von der Bauherrschaft kein Ablösungsbetrag zu erheben. Einmal geleistete Ablösungsbeträge aus vorherigen Nutzungen sind dem Grundstück zuzurechnen.

(2) Notwendige Stellplätze bei Wohnungsbauvorhaben dürfen nur abgelöst werden, wenn und soweit nicht im Einzelfall wegen der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Beeinträchtigung des ruhenden oder fließenden Verkehrs unter Berücksichtigung auch der Belange des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu erwarten ist.

(3) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach § 7 Absatz 2 und notwendige Stellplätze für Fahrräder dürfen nur abgelöst werden, soweit diese wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand hergestellt werden können.

(4) Die Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Gemeinde vor Baubeginn nachzuweisen, sofern die Erfüllung der Stellplatzpflicht nicht bereits Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Landesbauordnung 2018 unterliegen, ist der Nachweis der Zahlung mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

§ 7 Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

(1) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Hintereinanderliegende notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nur bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach Teil A der Anlage zu dieser Verordnung zulässig. Im Übrigen bleiben die Anforderungen des Teils 5 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Größe der Stellplätze, Ausmaße der Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sowie Gestaltung von Rampen unberührt.

(2) Von den notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach der Anlage zu dieser Verordnung, bei Wohngebäuden nach § 49 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 mindestens ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderung besucht, kann die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage erhöht werden. Weitergehende Anforderungen nach § 50 der Landesbauordnung 2018 bleiben unberührt.

(3) Die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. Die Nutzung zum Abstellen von gebrauchsfähigen Fahrrädern gilt nicht als zweckfremde Nutzung.

§ 8 Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Fahrräder

(1) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig oder durch Rampen, Aufzüge oder vergleichbare Einrichtungen verkehrssicher und leicht erreichbar sein.

(2) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen

  1. einzeln leicht zugänglich sein,
  2. eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und
  3. eine Fläche von mindestens 1,5 Quadratmetern je Stellplatz haben.

(3) Für Anlagen, die mehr als zehn notwendige Stellplätze für Fahrräder außerhalb von Gebäuden aufnehmen, wird eine Überdachung empfohlen. Jeder elfte notwendige Stellplatz für Fahrräder muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 Quadratmetern zum Abstellen von Kinder- oder Lastenanhängern geeignet sein.

(4) § 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 9 Zustimmung der Gemeinde

Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich für:

  1. die Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze in den Fällen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie
  2. die Ablöse notwendiger Stellplätze für
    1. Wohnungsbauvorhaben nach § 6 Absatz 2,
    2. Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach § 6 Absatz 3 und
    3. Fahrräder nach § 6 Absatz 3.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Landesbauordnung 2018 handelt, wer notwendige Stellplätze

  1. nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst oder
  2. entgegen den Anforderungen in den § § 7 und 8 herstellt oder nutzt.

§ 11 Übergangsvorschriften

Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als dass sie günstigere Regelungen beinhalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW Anlage
zur Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Teil A
"Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder"

Hinweis zu Nummer A.2 und A.9:
Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Richtzahl zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offenes Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf so ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen.

Abkürzung:
Die Abkürzung "St" wird für Stellplatz verwendet.

Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
1 Wohngebäude und Wohnheime
1.1 Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit nicht mehr als zwei Wohnungen 1 St/Wohnung -
1.2 Wohnungen in Gebäuden ab der GKL 3 1 St/Wohnung;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St

1,5 St/Wohnung
1.2.1 Öffentlichgeförderte Wohnungen in Gebäuden der Nummer 1.2

(der Anteil Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderung sowie die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze bleiben unberührt)

0,5 St/Wohnung;
1.2.2 Öffentlichgeförderte Wohnungen in Gebäuden der Nummer 1.2 in integrierten Lagen unter Berücksichtigung der Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (der Anteil Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderung sowie die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze bleiben unberührt) 0,4 St/Wohnung;
1.2.3 Öffentlichgeförderte Wohnungen in Gebäuden der Nummer 1.2 in Verbindung mit besonderen Maßnahmen

(der Anteil Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderung sowie die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze bleiben unberührt)

0,3 St/Wohnung
1.2.4 Freifinanzierte Wohnungen in Gebäuden der Nummer 1.2 in integrierten Lagen unter Berücksichtigung der Erschließung mit öffentlichen Personennahverkehr

(der Anteil Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderung sowie die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze bleiben unberührt)

0,8 St/Wohnung
1.2.5 Freifinanzierte Wohnungen in Gebäuden der Nummer 1.2 in Verbindung mit besonderen Maßnahmen

(der Anteil Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderung sowie die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze bleiben unberührt)

0,7 St/Wohnung
1.3 Wochenend- und/oder Ferienhäuser 1 St/Haus 1 St/Haus
1.4 Kinder- und

Jugendwohnheime

1 St/20 Betten, jedoch mindestens 2 St;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %,
mindestens jedoch 1 St

1 St/2 Betten
1.5 Studierendenwohnheime/ Auszubildendenwohnheime 1 St/10 Betten

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

1 St/2 Betten


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
Die Nutzfläche ist nach DIN 277 - Teil 2 zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen, Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen.
2.1 Büro- und Verwaltungsräume (allgemein) 1 St/40 m2 Nutzfläche (NF), davon sind 20 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St 1 St/30 m2 NF
2.2 Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen, Archive und dergleichen) 1 St/80 m2 NF oder je drei Beschäftigte, davon sind 20 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/50 m2 NF
2.3 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 St/30 m2 NF, jedoch mindestens 3 St, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/30 m2 NF, jedoch mindestens 3 St


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
3 Verkaufsstätten
Verkaufsstätten > 2.000 m2:
Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben, sind zusätzlich die Vorgaben aus der Sonderbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Diese sehen vor, dass mindestens 3 Prozent - für Großhandelsmärkte mindestens 1 Prozent - der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, jedoch mindestens zwei Stellplätze, barrierefrei sein müssen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Verkaufsnutzfläche:

Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden Sozial- und Sanitärräume, Kantinen, Ausstellungsflächen, Lagerflächen, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen sowie Verkehrsflächen gerechnet.

3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 St/40 m2 Verkaufsnutzfläche (VKNF), jedoch mindestens 2 St je Laden, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen; mindestens 2 St je Laden
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr (zum Beispiel Fachgeschäfte) 1 St/50 m2 VKNF, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen; mindestens 2 St je Laden
3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten 1 St/20 m2 VKNF, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen;
davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St
1 St/100 m2 VKNF


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
4 Versammlungsstätten
Für Versammlungsstätten

mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind bzw. für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben und

im Freien mit Szeneflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,

sind zusätzlich die Vorgaben aus der Sonderbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die barrierefreien Stellplätze zu beachten ( § 13 in Verbindung mit § 10 Absatz 7 der Sonderbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (zum Beispiel Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St/5 Sitzplätze, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/30 Sitzplätze
4.2 Sonstige

Versammlungsstätten (zum Beispiel Lichtspieltheater, Discotheken, Schulaulen, Vortragssäle) nach Anzahl der zulässigen Besucher

1 St/10 Besucher, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/20 Besucher
4.3 Gemeindekirchen 1 St/30 Sitzplätze, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/30 Sitzplätze
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 St/20 Sitzplätze, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/50 Sitzplätze


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
5 Sportstätten
Sportfläche:
Nicht zur Sportfläche werden gerechnet:
Sozial- und Sanitärräume, Umkleideräume, Geräteräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen
5.1 Sportplätze 1 St/300 m2 Sportfläche;
1 St/20 Besucherplätze; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 2 St
1 St/100 m2 Sportfläche;
1 St/10 Besucherplätze
5.2 Turn- und Sporthallen, Sportschulen, 1 St/50 m2 Sportfläche;
1 St/20 Besucherplätze; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 2 St
1 St/20 m2 Sportfläche;
1 St/10 Besucherplätze
5.3 Freibäder 1 St/250 m2 Grundstücksfläche; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 2 St 1 St/50 m2 Grundstücksfläche;
5.4 Hallen- oder Kurbäder, Saunaanlagen, 1 St/10 Kleiderablagen; 1 St/20 Besucherplätze; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 2 St 1 St/20

Kleiderablagen

5.5 Tennisplätze 2 St/Spielfeld; 1 St/20 Besucherplätze;
davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St
2 St/Spielfeld
5.6 Fitnesscenter 1 St/30 m2 Sportfläche;
davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St
1 St/100 m2
5.7 Kegel- und Bowlingbahnen 4 St/Bahn;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

4 St/Bahn
5.8 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St/5 Boote;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

1 St/4 Boote


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 St/8 Sitzplätze, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

1 St/4 Sitzplätze
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 St/4 Sitzplätze, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St

1 St/4 Sitzplätze
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St/3 Gastzimmer, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St

1 St/20 Betten
6.4 Jugendherbergen 1 St/10 Betten, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St

1 St/20 Betten


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
7 Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen
7.1 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (zum Beispiel Universitätsklinika, Maximalversorger, Privatkliniken) 1 St/4 Betten, davon sind 60 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/15 Betten
7.2 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 St/6 Betten, davon sind 60 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/15 Betten
7.3 Sanatorien, Anlagen für langfristig Erkrankte 1 St/4 Betten, davon sind 25 % als Besucherstellplätze auszuweisen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/15 Betten
7.4 Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Altenwohnheime und vergleichbares (jeweils im Sinne eines stationären Pflegeheimes) 1 St/10 Betten, jedoch mindestens 3 St, davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

-
7.5 Gasteinrichtungen sind
  • entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten,
  • Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege ( § 36 WTG NRW)
1 St/10 Betten, jedoch mindestens 2 St, davon sind 50 % als Besucherstellplätze auszuweisen;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

-


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung, Hochschulen
8.1 Grundschulen 1 St/30 Schüler 1 St/15 Schüler
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen 1 St/25 Schüler 1 St/5 Schüler
8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 St/10 Schüler über 18 Jahre;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

1 St/10 Schüler
8.4 Förderschulen für Kinder mit Beeinträchtigungen 1 St/15 Schüler 1 St/10 Schüler
8.5 Veranstaltungsflächen in Schulen (zum Beispiel Aula, Mehrzweckhalle), die Veranstaltungen dienen 1 St/5 Besucher;

davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St

1 St/15 Besucher
8.6 Hochschulen inklusive ihrer Forschungsbereiche
8.6.1 mit Semester-Ticket 1 St/10 Studierende; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/6 Studierende
8.6.2 ohne Semester-Ticket 1 St/5 Studierende; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: 3 %, mindestens jedoch 1 St 1 St/2 Studierende
8.7 Kindertageseinrichtungen 1 St/30 Kinder, jedoch mindestens 2 St 1 St/20 Kinder


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
9 Gewerbliche Anlagen
Die Nutzfläche ist nach DIN 277 - Teil 2 zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen, Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen.
Verkaufsnutzfläche:

Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden Sozial- und Sanitärräume, Kantinen, Ausstellungsflächen, Lagerflächen, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen sowie Verkehrsflächen gerechnet.

9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 St/70 m2 NF oder je drei Beschäftigte 1 St/10 Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 St/100 m2 NF oder je drei Beschäftigte mindestens 1 St
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 3 St/Wartungsstand, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen; mindestens 3 St
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 3 St/Pflegeplatz, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen; 1 St/50 m2 VKNF
9.5 Kfz-Waschstraße/ -waschplatz 3 St/Waschstraße bzw. Waschplatz -


Nummer Verkehrsquelle Anzahl der notwendigen
Stellplätze (Kfz) Fahrradabstellplätze
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlage 1 St/3 Parzellen; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St 1 St/30 Parzellen
10.2 Friedhöfe 1 St/2.000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 St; davon Anteil St für Kfz von Menschen mit Behinderung: mindestens 1 St mindestens 5 St
10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 St/20 m2 Spielhallenfläche, mindestens jedoch 3 St, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen 1 St/10 m2 Spielhallenfläche, jedoch mindestens 5 St
10.4 Wettbüros und als vergleichbar zu qualifizierende Stätten, Shisha-Bars 1 St/10 m2 NF, mindestens jedoch 3 St, davon sind 90 % als Besucherstellplätze auszuweisen 1 St/10 m2 NF, jedoch mindestens 5 St

Teil B

"Verringerung der Anzahl notwendiger Stellplätze für Arbeitsstätten sowie für Versammlungsstätten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen" ( § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder)

Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder verringert sich die Anzahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit dieser Anlage - Teil A - nur insoweit, als das ein (betriebliches) Mobilitätskonzept zur Umsetzung kommt.

Voraussetzung für eine Verringerung der Stellplatzpflicht ist, dass das Grundstück aufgrund von Mobilitätsmanagementmaßnahmen, die auch die Infrastruktur der näheren Umgebung berücksichtigen, geeignet ist und ein überzeugendes Mobilitätskonzept vorgelegt wird, das als Teil des Stellplatznachweises belastbare Rückschlüsse auf die konkrete stellplatzmindernde Wirkung der gewählten Maßnahmen aufzeigt.

Als qualifizierte Mobilitätsmanagementmaßnahmen gelten bei Arbeitsstätten die Nutzung von sogenannten "Job-Tickets" oder die Einrichtung und der Betrieb einer neuen oder die Einbindung einer vorhandenen CarSharing-Station.

Andere Maßnahmen können nach einzelfallbezogener Prüfung anerkannt werden. Auf der Grundlage fortschreitender Erfahrungen soll der Auswahlkatalog um weitere geeignete Maßnahmen ergänzt werden und damit gewissermaßen "lernfähig" sein.

Ausgeschlossen sind jedoch rein vertragliche Regelungen, bei denen sich der Minderbedarf lediglich aus einem dauerhaft rechtlichen Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen ergibt, da diese Variante einen hohen Regelungsaufwand erzeugt und eine entsprechende Vollzugskontrolle durch die Bauaufsicht nicht leistbar ist.

Bei einer Entscheidung für qualifizierte Mobilitätsmanagementmaßnahmen muss die Bauherrschaft zunächst ein entsprechendes Vertragsangebot mit dem jeweiligen Mobilitätsdienstleister aushandeln und dieses als Teil der Bauvorlagen einreichen.

1. Job-Ticket

Der Gedanke des "Job-Tickets/Kultur-Ticket" beinhaltet den Verzicht auf die Herstellung von Kfz-Stellplätzen für Beschäftigte und auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen, solange und soweit wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nachweislich kein Bedarf besteht.

Besucherstellplätze, Stellplätze für den eigenen Wirtschaftsverkehr, Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderung usw. werden von der Bedarfsminderung nicht erfasst.

Die Anerkennung der Bedarfsminderung durch das Ticket hängt davon ab, ob der Bedarf an Beschäftigtenstellplätzen tatsächlich, auf Dauer und erheblich im Verhältnis zur bisherigen Situation gesenkt wird. Aus der Bauvorlage hat hervorzugehen:

  1. das Vertragsangebot über den möglichen Abschluss eines (Großkunden-)Abonnementvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem öffentlichen Verkehrsverbund bzw. -verband bzw. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Jahreskarten (Monatskartenabonnements), die individuell von einzelnen Beschäftigten abgeschlossen wurden,
  2. die absolute und prozentuale Zahl der (künftigen) Teilnehmer am Abonnement und
  3. die Zusicherung der jährlichen Übermittlung des Nachweises über die tatsächliche Teilnahme am Abonnement (Bestätigung öffentlichen Vertragspartners).

Liegen die Nachweise vor, werden folgende Bedarfsminderungen gegenüber dem in der Anlage 1 - Teil A - festgelegten Normbedarf für notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge anerkannt:

Angaben in Prozentanteilen der Beschäftigten

Verringerung der Anzahl der notwendigen Stellplätze für Beschäftigte um

Nachgewiesenes
(Großkunden)-Abonnement/ Monatskartenabonnements der Beschäftigten

40 %

10 %

50 %

25 %

60 %

40 %

70 %

55 %

80 %

70 %

90 %

85 %

2. Kombi-Ticket

Das Kombi-Ticket ist eine Form der tatsächlichen Verringerung des Bedarfs an Kfz-Stellplätzen für Theater-, Konzert- und Sportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen, die über den Vorverkauf Eintrittskarten vertreiben. Durch vertragliche Absicherung mit dem jeweiligen Anbieter von (Nah-)Verkehrsleistungen wird mit jeder Eintrittskarte die Hin- und Rückfahrt mit dem ÖPNV zu den Veranstaltungen kostenlos eingeräumt.

Infolge des dadurch verringerten Stellplatzbedarfs sind bei Abschluss eines Kombi-Ticket-Vertrags auch entsprechend weniger, jedoch mindestens 50 % der nach Anlage 1 - Teil A - ermittelten Besucherstellplätze nachzuweisen.

Für andere Nutzungsarten ist die Bedarfsminderung im Einzelfall unter den vorgenannten formellen Bedingungen festzulegen. Auch in diesen Fällen sind mindestens 50 % der notwendigen Besucherstellplätze herzustellen.

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