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VermWertKostO NRW - Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Dezember 2019
(GV.NRW. Nr. 28 vom 19.12.2019 S. 966; 16.09.2020 S. 907 20; 15.09.2021 S. 1102 21; 21.12.2022 S. 32 23; 31.07.2024 S. 490 24; 17.12.2025 S. 1156 25)
Gl.-Nr.: 7134
Archiv: VermWertKostO NRW 2008
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:
§ 1 Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens und der amtlichen Grundstückswertermittlung werden Kosten nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage enthaltene Kostentarif bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2 Tarifübergreifende Gebührenregelungen 20 23 23 23 24
(1) In die Gebühren sind alle Auslagen einbezogen, die zur Durchführung der Amtshandlungen erforderlich sind, soweit in der Kostenordnung und im Kostentarif nichts anderes geregelt ist.
(2) Soweit die Amtshandlungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuern erhoben.
(3) Werden Geobasisdaten und Dokumente und Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei abweichende Kostenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden.
(4) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Dokumente und Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder über Geodatendienste ist gebührenfrei.
(5) Auf Antrag kann von der Erhebung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
(6) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für Amtshandlungen
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit auf Grund gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
(7) Soweit eine Zeitgebühr anzuwenden ist, sind 27 Euro je angefangener Arbeitsviertelstunde zu erheben. Dabei ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird. Die Zeitgebühr ist anzuwenden
Bei der Zeitgebühr nach Satz 3 Nummer 1 sind Auslagen abweichend von Absatz 1 abzurechnen und zudem kann die Gebühr auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden, wenn die Zeitgebühr 3.000 Euro übersteigen würde.
(8) Für eine abgebrochene Amtshandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind der bereits geleistete Aufwand auf der Basis der Zeitgebühr gemäß Absatz 7 sowie abweichend von Absatz 1 die Auslagen abzurechnen. Die Summe darf jedoch maximal drei Viertel der vorgesehenen Gebühr betragen, sie kann auch weniger als ein Viertel der vorgesehenen Gebühr betragen. Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut beantragt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so ist dies bei der Gebührenfestsetzung angemessen und im Kostenbescheid begründet zu berücksichtigen.
(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage der je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkte beziehungsweise gebührenrelevanten Flächen zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone mit
Der Bodenrichtwert ist unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung der Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen- BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Maßgebend ist die als historisch gespeicherte letzte grafische Darstellung des Vorjahres des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wird. Solange diese historische Karte des Vorjahres noch nicht zur Verfügung steht, ist die aktuelle Karte anzuhalten. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält die gebührenrelevante Fläche unterschiedliche Wertfaktoren, ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.
(10) Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner zusammen bearbeitet und wird dadurch eine geringere Gesamtgebühr erzielt, so ist die Gesamtgebühr in Relation der Gebühren für separat durchgeführte Amtshandlungen aufzuteilen. Von den Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt werden.
(11) Werden Amtshandlungen nicht von der ursprünglich beauftragten, sondern von einer anderen Vermessungsstelle gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen, sind die Gebühren abzurechnen, die die ursprünglich beauftragte Vermessungsstelle erhoben hätte. Entsprechendes gilt für Aufträge, für die Leistungen aus Amtshandlungen nach Satz 1 erneut verwendet werden.
(1) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten oder vor einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu erheben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die aktuelle Verordnung geringere Gebühren ergeben.
(2) Besondere Übergangsregelungen:
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187) geändert worden ist, außer Kraft.
| Kostentarif (VermWertKostT) | Anlage 20 21 23 24 25 |
1 Amtliche Vermessungen
Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen und zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht wird je Vermessungsantrag als Summe aus der Grundaufwandspauschale ( Tarifstelle 1.2) und den jeweils zutreffenden Leistungen ( Tarifstellen 1.3 bis 1.5) ermittelt. Dabei sind die Regelungen gemäß den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.8 zu berücksichtigen.
1.1 Sonderregelungen
1.1.1 Werden mehrere Vermessungsanträge zusammen bearbeitet, sind diese als ein Vermessungsantrag zu behandeln. Gemeinsam benötigte Leistungen der Tarifstellen 1.2 bis 1.5 können nur einmal abgerechnet werden. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die von den Vermessungsanträgen betroffenen Flurstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind und die Amtshandlungen gemeinsam ausgeführt werden.
1.1.2 Sonderungen werden nur mit der Basisgebühr ( Tarifstelle 1.3.1) und mit 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3 abgerechnet. Diese Tarifstelle ist nur bei einer separat durchgeführten Sonderung und nicht im Zusammenhang mit örtlich durchgeführten Liegenschaftsvermessungen anzuwenden.
1.1.3 Amtliche Grenzanzeigen werden nur mit der Grundaufwandspauschale nach Tarifstelle 1.2 und je amtlich angezeigten Grenzpunkt mit der entsprechenden Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b sowie gegebenenfalls nach Tarifstelle 1.3.4.2 abgerechnet.
1.1.4 Die zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens veranlassten Liegenschaftsvermessungen werden wie Teilungsvermessungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Tarifstelle 1.3.4.1, abgerechnet.
1.1.5 Von Amts wegen beauftragte amtliche Vermessungen (zum Beispiel von Grenzpunkten ausschließlich zur Neukoordinierung) werden nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abgerechnet.
1.1.6 Die von Vermessungsstellen in Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren als eigene Amtshandlungen durchgeführten Vermessungen von Grenzen sind nach den Tarifstellen 1.2 und 1.3 abzurechnen. Für die Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze sind dabei jedoch 250 Prozent und der Flurbereinigungsgebietsgrenze 125 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 anzusetzen. Werden in Flurbereinigungsverfahren Messgehilfen der Teilnehmergemeinschaft eingesetzt, ist hierfür eine Ermäßigung außerhalb der Gebührenreglung zu vereinbaren. Sonstige für die Umlegungssteille oder Flurbereinigungsbehörde durchgeführte vermessungs- und katastertechnische Aufgaben sind von diesen zu verantworten und somit nicht Gegenstand dieser Verordnung.
1.1.7 Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Kosten für die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung als Auslagen geltend zu machen.
1.1.8 Amtshandlungen, die Vermessungsschriften zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erzeugen, gelten mit der Stellung des Antrags zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als beendet im Sinne von § 11 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
1.2 Grundaufwandspauschale
Gebühr: 380 Euro
1.3 Flurstücke und Grenzen
Die Gebühr setzt sich aus der Basisgebühr gemäß Tarifstelle 1.3.1 und den jeweils zutreffenden Leistungen gemäß den Tarifstellen 1.3.2 bis 1.3.4 zusammen.
1.3.1 Basisgebühr für die Grenzniederschrift (pauschal, unabhängig von der Anzahl der Grenztermine und -niederschriften)
Gebühr: 500 Euro
1.3.2 Für jedes erstmalige Abmarken und für jedes Ersetzen, in der Lage Verändern oder amtliche Bestätigen einer Abmarkung, wenn dies
1.3.3 Für jedes durch die Vermessung neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist. Gebührenrelevant ist das Altflurstück, das zum Zeitpunkt der Vermessung im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist.
Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche
1.3.4 Mehr- oder Minderaufwände sind nur nach Maßgabe der Tarifstellen 1.3.4.1 bis und 1.3.4.2 zu berücksichtigen.
1.3.4.1 Für jeden Grenzpunkt, dessen Abmarkung zurückgestellt und von derselben Vermessungsstelle in einem späteren Grenztermin nachgeholt wird, ist zum Zeitpunkt der Zurückstellung ein Gebührenzuschlag in Höhe der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben. Das spätere Nachholen der Abmarkung erfolgt dann als Pflicht der Vermessungsstelle gebührenfrei. Wird eine andere Vermessungsstelle mit dem Nachholen der Abmarkung zusätzlich beauftragt, ist dieser Gebührenzuschlag nicht zu erstatten.
1.3.4.2 Die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zusätzliches Personal erfordern, sind abweichend von § 2 Absatz 1 als Auslagen geltend zu machen.
1.3.4.3 (aufgehoben)
1.4 Gebäude
Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis und 1.4.2 zu bemessen. Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen.
1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten
1.4.2 Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbrüchen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sind für die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 pauschal Normalherstellungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück anzusetzen
1.4.3 (aufgehoben)
1.5 Grenzabstand
Wird eine Grenzuntersuchung im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung oder anderweitig beantragt, um den Grenzabstand von Gebäudepunkten zur Grenze durch vermessungstechnische Ermittlungen festzustellen und zu beurkunden, für jeden hierzu untersuchten Grenzpunkt
2 Fortführungen des Liegenschaftskatasters
2.1 Beantragte Fortführungen
Mit den Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.1 und 2.1.2 sind alle nach den Vorschriften erforderlichen Bekanntgaben und Informationspflichten abgegolten.
2.1.1 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß den §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und § 9 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund von Gerichtsentscheidungen, Enteignungsverfahren,Grenzvermessungen, Verschmelzungsanträgen von Flurstücken, Fortführungen von Amts wegen sowie auf Grund der gesetzlichen Gebührenfreiheit bei öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren
Gebühr: keine.
2.1.2 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Teilungsvermessung oder einer Sonderung setzt sich die Gebühr je Antrag aus den Anteilen nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 zusammen.
2.1.2.1 Grundaufwandspauschale
Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.
2.1.3 Beantragte Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung, erforderlichenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung, für
2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten
Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen
Gebühr: 100 Euro.
3 Amtliche Geobasisdaten
3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren
3.1.1 Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS
Gebühr: 15 Euro
3.1.2 Sonstige Abrufverfahren
Gebühr: keine
3.2 Bereitstellung durch Personal
3.2.1 Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung
3.2.2 Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten, gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung
3.2.3 Je Plot sowie je Mehrausausfertigung des Plots aus den Geobasisdaten der Landesvermessung
3.2.4 Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind, wenn sie
3.2.5 Sonstige Geobasisdaten sowie individuelle Auswertungen und Produkte
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
4 Berufsrecht
Amtshandlungen der Aufsicht gemäß dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen,
4.1 (aufgehoben)
4.1.1 (aufgehoben)
4.1.2 (aufgehoben)
4.1.3 (aufgehoben)
4.1.4 (aufgehoben)
4.1.5 (aufgehoben)
4.2 (aufgehoben)
4.2.1 (aufgehoben)
4.2.2 (aufgehoben)
5 Amtliche Grundstückswertermittlung
5.1 Gutachten
Die Gebühren für Verkehrswertgutachten, Mietwertgutachten und Pachtwertgutachten nach § 45 Absatz 3 und 4 sowie § 47 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese Gebührenregelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden. Zustandsfeststellungen, Stellungnahmen und Wertauskünfte nach § 45 Absatz 5 und 6 sowie § 47 Absatz 4 der Grundstückswertermittlungsverordnung sind, soweit keine Gebührenfreiheit besteht, nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen.
5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:
5.1.2 Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen.
5.1.2.1 Führen
zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4.000 Euro betragen.
5.1.2.2 Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderaufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 betragen.
5.1.3 Für Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach der Tarifstelle 5.1. Zeitgebühren sind ohne Zuschlag abzurechnen.
5.1.4 Mehrausfertigungen des Gutachtens oder Obergutachtens, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung:
5.2 Besondere Bodenrichtwerte
Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuchs
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7.
5.3 Dokumente und Daten
5.3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren
Gebühr: keine
5.3.2 Bereitstellung durch Personal
5.3.2.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, je Antrag für
5.3.2.2 Sonstige Dokumente und Daten
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
6 Amtliche Lagepläne
Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 17 oder § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt sich aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.3. Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Gebühren für die benötigten Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis als Auslagen geltend zu machen. Beurkundete Bestandspläne, gegebenenfalls zur vorbereitenden Aufmessung für zukünftig anzufertigende amtliche Lagepläne sind nicht Gegenstand dieser Regelungen.
6.1 Basisgebühr
Die Basisgebühr ermittelt sich für einen amtlichen Lageplan nach
Der in den Tarifstellen 6.1.1, 6.2.2 und 6.2.3 zu verwendende Wertfaktor ermittelt sich gemäß § 2 Absatz 9 für amtliche Lagepläne nach Satz 1 Nummer 1 bezogen auf die Lage des Bauvorhabens, nach Satz 1 Nummer 2 bezogen auf das jeweils gebührenrelevante Neuflurstück und nach Satz 1 Nummer 3 bezogen auf die Lage der Baulastfläche beziehungsweise -linie.
6.1.1 Die Gebühr beträgt für diese Fläche 65 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 Buchstabe a bis g mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1.
6.1.2 Werden mehrere beantragte amtliche Lagepläne derselben Art zusammen bearbeitet, so ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 für die Summe der gebührenrelevanten Flächen der einzelnen amtlichen Lagepläne zu ermitteln. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die Baugrundstücke, die zu zerlegenden Flurstücke beziehungsweise die von den einzutragenden Baulasten begünstigten Grundstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind, und die Amtshandlungen gemeinsam ausgeführt werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Baulasten in separaten amtlichen Lageplänen dasselbe begünstigte Grundstück betreffen.
6.1.3 Werden alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Baulasten aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan erneut verwendet, ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 nur mit 20 Prozent anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen weitere Daten erhoben werden müssen. Bei gemeinsam erstellten amtlichen Lageplänen unterschiedlicher Art sind die 20 Prozent nicht für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen höchsten Gebühren anzusetzen.
6.1.4 Soweit Grenzen für den amtlichen Lageplan zu untersuchen sind, ist zusätzlich eine Gebühr für jeden untersuchten Grenzpunkt zu erheben
Gebühr: gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b
6.2 Planart
Dieser Gebührenanteil ist abhängig von der Art ( §§ 3 Absatz 3 Satz 1, 17 oder 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) des amtlichen Lageplans zu ermitteln.
6.2.1 Für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr anhand der Summe der Normalherstellungskosten (siehe Tarifstelle 1.4 Satz 2) der auf dem Baugrundstück geplanten Bauvorhaben.
Die Schätzung von Herstellungskosten anstelle nicht verfügbarer Normalherstellungskosten gemäß Tarifstelle 1.4 Satz 2 gilt auch für sonstige Bauvorhaben; bei Umbauten und Nutzungsänderungen sind jedoch jeweils mindestens 75.000 Euro anzusetzen.
Die Gebühr beträgt für die hier anzusetzenden Normalherstellungskosten beziehungsweise Herstellungskosten 125 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.4.1.
6.2.2 Für einen amtlichen Lageplan nach § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neues Flurstück und je auf ein anderes Grundstück vollständig übertragenes Flurstück
Gebühr: 30 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1
6.2.3 Für einen amtlichen Lageplan nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neuer Baulast unabhängig davon, ob sie auf einem oder auf mehreren Grundstücken liegt
Gebühr: 180 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1
6.2.4 Wird ein von derselben Vermessungsstelle beurkundeter amtlicher Lageplan zu einem amtlichen Lageplan derselben Art bezüglich der Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken beziehungsweise zu den neuen Baulasten umgearbeitet, ist der Aufwand für die innendienstliche Umarbeitung nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen. Wäre die Gebühr nach den Tarifstellen 6.2.1 bis 6.2.3 für den umgearbeiteten amtlichen Lageplan höher als für den umzuarbeitenden, so ist die Zeitgebühr mindesten in Höhe dieser Gebührendifferenz festzusetzen.
6.3 Mehrausfertigung
Beantragte Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans, gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung, für
7 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
7.1 Unschädlichkeitszeugnisse
Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des Antrages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV . NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, höchstens jedoch 5.000 Euro
7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge
Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes
Gebühr: keine
7.3 Landesbauordnung
Für nachfolgende Amtshandlungen der Landesbauordnung 2018:
Die anzurechnende Zeit bezieht sich auf die gesamte Amtshandlung und nicht nur auf das abschließende Dokument.
7.4 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
| ENDE | |