Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes
Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 24.07.2009 S. 423)
Aufgrund des § 101 Absatz 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. 39), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird der Klammerzusatz
(§ 6 Buchstabe d und § 31 Buchstabe d BauKaG NRW)
gestrichen.
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und Satz 3" gestrichen.
c) Nummer 4
4. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d BauKaG NRW durch Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise.
wird gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Absätze 3 bis 5" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird hinter dem Wort "Fachrichtung" der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
"(§ 4 Absatz 3 Satz 1 BauKaG NRW)".
b) In Satz 1 wird hinter dem Wort "Eintragungsvoraussetzungen" der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
"(§ 4 Absatz 1 BauKaG NRW)".
c) In Satz 2 wird nach dem Wort Anerkennung" der Klammerzusatz "(§ 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW)" gestrichen.
4. In § 8 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert: "(§ 4 Absatz 7 Satz 2 BauKaG NRW)".
5. § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Bescheinigungen
(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauKaG NRW sind beizufügen:
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauKaG NRW sind beizufügen:
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden. (4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 BauKaG NRW sind die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) - RL 89/48/EWG - erforderlichen Nachweise beizufügen. | " § 10 Bescheinigungen
Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 Satz 5 BauKaG NRW sind beizufügen:
Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden." |
6. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
"(§ 4 Absatz 7 Satz 1 BauKaG NRW)".
7. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW" durch die Angabe " § 30a BauKaG NRW" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt formuliert:
| alt | neu |
| Versicherungspflicht für Bauvorlageberechtigte | "Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden gemäß § 70 der Landesbauordnung (BauO NRW) durch Unterschrift anerkennen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausreichend haftpflichtversichert im Sinne der §§ 22 Abs. 2 Nr. 5, 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW. | "(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze ausreichend haftpflichtversichert im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 5 und § 46 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW." |
c) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen."
"Fünfter Teil
Fachrichtungen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
§ 23
Gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 BauKaG NRW werden die Fachrichtungen "Brandschutz", "Bau- und Gebäudemanagement", "Sicherheitstechnik" und "Bauchemie" zu Fachrichtungen des Bauwesens im Sinne des § 29 Absatz 2 BauKaG NRW bestimmt."
10. Der bisherige fünfte Teil wird sechter Teil.
11. Der bisherige § 23 wird § 24. Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Verordnung tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Verkündung außer Kraft. | "Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.