Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Vom 17. November 2009
(GV. NRW. Nr. 32 vom 04.12.2009 S. 624)
Gl.-Nr.: 231



Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008(GV. NRW. S.706), auch in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987(GV. NRW. S.220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2005(GV. NRW. S.818), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
  • für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB,
  • für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 164a BauGB sowie städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 169 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, Stadtumbaumaßnahmen nach § 171b BauGB und Maßnahmen der Sozialen Stadt gemäß § 171e BauGB, jeweils in Verbindung mit 164a BauGB.
"(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
  1. für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB und
  2. für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB."

2. § 2 Absatz 3

(3) Für die Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB gelten die §§ 117, 119, 120 und 123 der Gemeindeordnung NW (GO NW), soweit keine spezialgesetzliche Regelung erfolgt.

wird gestrichen.

3. In § 17 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch die Zahl und den Zusatz "2014 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.