Änderungstext
Zweites Katastermodernisierungsgesetz - Zweites Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. April 2014
(GV.NRW Nr. 11 vom 11.04.2014 S. 256)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
ÖbVIG NRW - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2009 S. 566), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt VII der Inhaltsübersicht wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch das Wort "Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
2. Die §§ 4, 5, 8, 11, 15, 16 und 27 der Inhaltsübersicht werden wie folgt gefasst:
" § 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten",
" § 5 Bereitstellung durch andere Stellen",
" § 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung",
" § 11 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters",
" § 15 (weggefallen)",
" § 16 Pflichten" und
" § 27 Ordnungswidrigkeiten".
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren und Erneuerungsarbeiten einer Katasterbehörde, die überörtliche Bedeutung haben oder deren Leistungskraft übersteigen. | "(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt." |
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bestellt sind, kann in Einzelfällen gestattet werden, Vermessungen nach § 12 Nr. 2 auszuführen. Die Erlaubnis erteilt die Bezirksregierung.
werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und Abmarkungen" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Nr. 2" durch die Angabe " § 12 Nummer 1 " ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern " zu unterrichten" das Wort "zeitnah" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen. | "Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bildflugvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Abs. 3) dienen können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. | "Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen." |
bb) Sätze 2 und 3
Die bei solchen Bildflügen erzeugten Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv (§ 9 Nr. 4) anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen.
werden aufgehoben.
5. Die § § 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Bereitstellung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten werden zur Nutzung bereitgestellt und verbreitet, soweit hierdurch nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird. Die Bereitstellung ermöglicht Berechtigten die Einsicht in das Geobasisinformationssystem, sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen durch die zuständigen Stellen. Insbesondere sind hierzu Online-Verfahren einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. (2) Das Innenministerium legt die Verfahren der Bereitstellung der Geobasisdaten (§ 29 Nr. 1) sowie die Standardausgaben aus dem Geobasisinformationssystem fest und bestimmt Inhalt und Gestaltung von Standarddiensten in der Landesvermessung und im Liegenschaftskataster. (3) Die Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts i.S. des § 114a der Gemeindeordnung erhalten die in einer Rechtsverordnung aufgeführten Geobasisdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben; § 15 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Die Bereitstellung der Geobasisdaten ist gebühren- oder entgeltfrei; die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren genutzt werden. Die Gebühren- oder Entgeltfreiheit gilt nicht, wenn eine kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren oder Entgelte Dritten auferlegt oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Die Gebührenfreiheit gilt nicht für Vermessungsunterlagen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen. § 5 Nutzung der Geobasisdaten (1) Die Geobasisdaten werden mit Ausnahme der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5) des Liegenschaftskatasters jedem zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht. Das Innenministerium kann die Befugnis zur Nutzung einschränken, soweit öffentliche Belange der Nutzung entgegenstehen oder die Gewähr für eine sachgerechte Verwendung nicht gegeben ist. (2) Die Geobasisdaten und hieraus abgeleitete Produkte dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde vervielfältigt, umgearbeitet, ergänzt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Betriebszweckes sind zulässig. | " § 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten werden von der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Die Nutzung der bereitgestellten Geobasisdaten darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren Geobasisdaten wahrnimmt. (2) Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Insbesondere sind hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. § 5 Bereitstellung durch andere Stellen Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 2 wahrnehmen." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesvermessungsamt" durch die Wörter "der für die Landesvermessung zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Das Landesvermessungsamt" durch die Wörter "Die für die Landesvermessung zuständige Behörde" ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird der nachstehende Absatz 8 eingefügt:
"(8) Für die Rückübertragung des Eigentums an den dem Land auf der Grundlage der Gesetze betreffend die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 (PrGS. 1865 S. 1033) und vom 7. April 1869 (PrGS. 1869 S. 729) überlassenen Grundstücken genügen die Einigung des aktuellen, zur Übernahme bereiten, Eigentümers des durch die Überlassung verkleinerten Grundstücks mit dem Land, vertreten durch die für die Landesvermessung zuständige Behörde, sowie gegebenenfalls die Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der für die Landesvermessung zuständigen Behörde. Für die Eintragung werden keine Kosten erhoben."
7. Die § § 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Inhalt und Zweck des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung 14
Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet
unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form nachzuweisen, darzustellen und zu beschreiben. § 9 Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung 14 Die Erhebung und Führung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 1 im Geobasisinformationssystem bereit zu stellen. Zur Erhebung und Führung gehören insbesondere
§ 10 Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung 14 (1) Das Landesvermessungsamt stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§§ 4 und 5). Dies sind insbesondere
(2) Das Landesvermessungsamt kann weitere Geobasisdaten und Produkte auf Grund der Maßnahmen nach § 9 bereit stellen. | " § 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung
(1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben. (2) Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet
§ 9 Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung Die Erhebung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 8 im Geobasisinformationssystem zu führen. Hierzu gehören insbesondere
§ 10 Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung
|
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Inhalt und Zweck" durch die Bezeichnung "Zweck und Inhalt" ersetzt.
b) Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben.
Die Darstellung und Beschreibung umfasst die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form. | "Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen." |
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eigentümerangaben sind die Namen und Geburtsdaten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, ihre der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften, die Anteilsverhältnisse und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung. | "Eigentümerangaben sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung." |
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12 Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
Die Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters umfasst:
| " § 12 Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
Die Erhebung umfasst alle Maßnahmen zur Erneuerung und Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören insbesondere:
|
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Liegenschaftskataster wird in einem landeseinheitlichen Standard geführt. | "(1) Das Liegenschaftskataster wird in einem landeseinheitlichen Standard eingerichtet und geführt. Auf der Grundlage fortschreitender technischer Entwicklungen ist das Liegenschaftskataster bei Bedarf neu einzurichten. Die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters ist ortsüblich bekanntzugeben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Katasterbehörde (§ 23) kann zur Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Speicherung der Eigentümerangaben durch eine Verknüpfung mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten des maschinell geführten Grundbuchs ersetzen. Entsprechend kann das Grundbuchamt in für die Führung des Grundbuchs erforderlichem Umfang auf das Liegenschaftskataster zugreifen. | "(2) Werden im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführte Daten von der jeweils zuständigen Behörde in einem Informationssystem originär geführt, ist durch eine Verknüpfung mit diesem Informationssystem ein automatisierter Zugriff der Katasterbehörde auf den jeweils zugelassenen Datenbestand sicherzustellen. Dieses Verfahren ersetzt die Führung der jeweiligen Daten im eigenen Informationssystem der Katasterbehörde. Entsprechend kann eine andere Behörde im für sie erforderlichen Umfang auf die Daten des Liegenschaftskatasters zugreifen." |
c) Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neueinrichtung und Fortführung der Liegenschaftsangaben (§ 11 Abs. 4), mit Ausnahme der Koordinaten und geringfügiger Flächenänderungen, und der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5) des Liegenschaftskatasters sowie der Ertragsmesszahl (§ 11 Abs. 7) sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Bei einer Führung der Eigentümerangaben nach Absatz 2 Satz 1 kann auf ihre Bekanntgabe verzichtet werden. | " Die Erneuerung und Fortführung der Liegenschaftsangaben gemäß § 11 Absatz 4 sowie der Eigentümerangaben nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Hiervon ausgenommen sind Koordinaten und geringfügige Flächenänderungen sowie Daten, die nach Absatz 2 geführt werden." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Grundbuchamt und Finanzamt werden über Neueinrichtung und Fortführungen der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt. | "(4) Die Grundbuch- und Finanzverwaltung werden über die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt." |
e) in Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Neueinrichtung" durch die Wörter "Die Erneuerung" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Angabe " (§§ 4 und 5)" durch die Angabe " (§ 4)" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Zuständig für die amtliche Beglaubigung von Originalauszügen aus dem Liegenschaftskataster sind die Katasterämter. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen auf fälschungsgeschützten Vordrucken erstellte analoge Auszüge ohne Unterschrift und ohne Siegel oder Stempel stehen beglaubigten Auszügen gleich.
wird aufgehoben.
12. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Gewährung von Einsicht und Erteilung von Auszügen durch andere Stellen
(1) Zur Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster und zur Erteilung von Auszügen daraus sowie zur Verbreitung von Geobasisdaten und Produkten des Liegenschaftskatasters wird beim Landesvermessungsamt ein Geodatenzentrum eingerichtet. Das Geodatenzentrum erfüllt die in Satz 1 genannten Aufgaben, wenn diese über das Gebiet eines Katasteramtes hinausgehen, und handelt hierbei im Auftrag der Katasterbehörden. Das Geodatenzentrum kann die Übereinstimmung abzugebender Daten mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster zu bestimmten Stichtagen bescheinigen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend. Zur Regelung bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde, in der mindestens die technischen Rahmenbedingungen und die Erstattung des Aufwandes geregelt werden. Die Aufgabenwahrnehmung bezüglich der Landesvermessung bleibt hiervon unberührt. (2) Kreisangehörige Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Online-Verfahren auf das Liegenschaftskataster zugreifen, können den Eigentümerinnen, Eigentümern und anderen Berechtigten im Auftrag der Katasterbehörde Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren und Auszüge daraus erteilen. Absatz 1 Satz 5 und § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 4 Abs. 3 findet hier keine Anwendung. (3) Für die Einsichtnahme Dritter in das Liegenschaftskataster und die Erteilung von Auszügen daraus erheben die kreisangehörigen Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Gebühren und Auslagen nach der für die Katasterbehörde geltenden Gebührenordnung. Die Gebühren stehen der Katasterbehörde zu. | " § 15 (weggefallen)". |
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift werden die Wörter " der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Eigentümerin und der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und die Vermessung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich ist. | "(1) Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind." |
c) in Absatz 3 wird die Angabe " (§ 29 Nr. 11)" durch die Angabe " (§ 29 Nummer 10)" ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 wird die Angabe " (§ 12 Nr. 2)" durch die Angabe " (§ 12 Nummer 1)" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen öffentlichen Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.
wird aufgehoben.
15. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort "Lage" die Wörter "eindeutig und zuverlässig" eingefügt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden. | "(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung), dabei steht es einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen sowie markante Merkmale an Gebäuden oder an Grenzeinrichtungen diese Grundstücksgrenzen zutreffend kennzeichnen. Bei bereits festgestellten Grundstücksgrenzen steht eine solche Entscheidung nur dann einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn mit ihr Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden (amtliche Bestätigung)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn
| "(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn
|
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Abmarkung soll zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. | "(3) Die Abmarkung ist zurückzustellen, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können. Die jeweilige Vermessungsstelle ist verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe vorzunehmen." |
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
"(6) Wer Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, hat auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle (Absatz 5) vornehmen zu lassen. Wird dieser Verpflichtung nachgekommen, kann auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 verzichtet werden.
(7) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen."
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zugleich wird ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu ihre Zustimmung zu erklären."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Ergebnis der Grenzermittlung ist den Beteiligten, die im Grenztermin die ermittelte Grenze nicht schriftlich anerkannt haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Entsprechendes gilt für die Abmarkung, soweit ihr nicht schriftlich widersprochen wurde. | "Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten, die die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung gemäß Absatz 2 nicht abgegeben haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben.
Auf eine erneute Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung ist zu verzichten, soweit im Grenztermin hierzu bereits ausdrücklich Einwendungen erhoben und in der Niederschrift gemäß Absatz 4 protokolliert worden sind."
|
bb) In Satz 3 wird das Wort " ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter "tatsächliche Nutzung und" eingefügt.
b) Absätze 3 und 4
(3) Bei Vorhaben der Landesvermessung, die sich über Gebiete mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte erstrecken, koordiniert die Aufsichtsbehörde die Durchführung der Arbeiten.(4) Die Bezirksregierungen übernehmen aus dem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und seiner geodätischen Grundlagen, soweit es aus übergebietlichen Gesichtspunkten oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren notwendig oder zweckmäßig ist.
werden aufgehoben.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 12 Nr. 2" durch die Angabe " § 12 Nummer 1 " ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "a)" durch die Angabe " 1." und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.
20. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium" und die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium" ersetzt.
21. In der Überschrift zu Abschnitt VII wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch das Wort "Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch das Wort "Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| entgegen § 5 Abs. 2 Ergebnisse des Geobasisinformationssystems ohne Zustimmung vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt, | " 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die bereitgestellten Geobasisdaten widerrechtlich nutzt,". |
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 3 Absatz 1 Daten oder Materialien nach Anforderung durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden diesen nicht zur Verfügung stellt."
cc) Nach Nummer 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Übrigen bleiben Ahndungsmaßnahmen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. 2000 S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), unberührt."
c) In Absatz 3 wird das Wort "verbotswidrig" durch das Wort "unzulässig" ersetzt.
23. In § 28 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
24. § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 Rechtsverordnungen 14
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
| " § 29 Rechtsverordnungen
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu regeln:
|
25. In § 30 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869
Das Gesetz betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. NRW. S. 161) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE