Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Mai 2015
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.06.2015 S. 485)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter "für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung (§ 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie" gestrichen.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Tarifstellen 7.3, 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2 durch die Angabe "7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung" ersetzt.

b) In den Tarifstellen 1.10 Satz 1 und 1.10.4 Buchstabe b Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Tarifstellen 2 und 7" durch die Wörter "der Tarifstelle 2" ersetzt.

c) Tarifstelle 7.1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

alt neu
a Gutachten über
  • den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  • den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken
  • die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und anderer Vermögensvor- und -nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NRW)
  • die Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB
    Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1

Gutachten über

  • Miet- und Pachtwerte (§ 5 Abs. 5 GAVO NRW)
  • Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG

Gebühr: 1.500 bis 3.000 Euro

"a) Gutachten gemäß GAVO NRW, soweit nicht Buchstabe b zutrifft
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 bis 7.1.4

b) Gutachten über Miet- und Pachtwerte
Gebühr: 1.500 bis 3.000 Euro".

d) Tarifstelle 7.1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts zu ermitteln.

  1. Wert bis 1 Mio. Euro
    Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.000 Euro
  2. Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro
    Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.000 Euro
  3. Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro
    Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.000 Euro
  4. Wert über 100 Mio. Euro
    Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.000 Euro

Ergänzende Regelung:

Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abgegolten.

"7.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert zu bemessen:

  1. Wert bis 1 Million Euro
    Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.250 Euro
  2. Wert über 1 Million Euro bis 10 Millionen Euro
    Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.250 Euro
  3. Wert über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
    Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.250 Euro
  4. Wert über 100 Millionen Euro
    Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.250 Euro

Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den Eigentümer, soweit dieser nicht der Antragsteller ist, abgegolten."

e) Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.3 Daten der Grundstückswertermittlung "7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung

a) Dokumente und Daten, die vom Nutzer über automatisierte Verfahren abgerufen werden
Gebühr: keine

b) Bereitstellung durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses
aa) je Abruf der Dokumente und Daten, die gemäß Tarifstelle 7.3 Buchstabe a bereitgestellt werden sowie für sonstige standardisiert aufbereitete Dokumente und Daten
Gebühr: ein Halbstundensatz gemäß Tarifstelle 1.1.1 Buchstabe b
bb) für jede Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Gebühr: 140 Euro für einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichspreise, je weiterem mitgeteilten Vergleichspreis 10 Euro
cc) individuell aufbereitete Dokumente und Daten
Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1.1 Buchstabe a".

f) Die Tarifstellen 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2

7.3.1 Analoge Standardausgaben

Die Tarifstellen 7.3.1.1 Buchstabe c, 7.3.1.2 Buchstabe e sowie 7.3.1.3 Buchstabe c sind ausschließlich für den direkten Zugriff des Nutzers über Dienste vorgesehen; entsprechende Anträge an die Geschäftstellen sind als Auskünfte nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.

7.3.1.1 Bodenrichtwerte

  1. Je standardisierten Auszug im DIN A4-Format
    Gebühr: 8 Euro
  2. Als grafische Übersicht je Gemeinde
    Gebühr: 50 bis 250 Euro
  3. Bodenwertübersicht
    Gebühr: keine

Ergänzende Regelung:

Über die Standardausgabe aus dem Informationssystem gemäß § 23 Abs. 6 GAVO NRW hinausgehende Auskünfte zu Bodenrichtwerten gemäß Buchstabe a sind nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.

7.3.1.2 Kaufpreissammlung

  1. Preisauskunft nach § 10 Abs. 2 bzw. 4 GAVO NRW
  2. Allgemeine Preisauskunft
    Gebühr: 8 Euro
  3. Allgemeine Preisauskunft mit anonymisierter Kaufpreisliste
    Gebühr: 28 Euro
  4. Je standardisierten Auszug zum Immobilienrichtwert, mit schriftlicher Erläuterung
    Gebühr: 28 Euro
  5. Immobilienpreisübersicht
    Gebühr: keine

7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht

  1. des Oberen Gutachterausschusses
    Gebühr: 60 Euro
  2. der Gutachterausschüsse
    Gebühr: 52 Euro
  3. Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht mit allgemeinen Informationen
    Gebühr: keine
  4. weitere Auszüge aus dem Grundstückmarktbericht, jeweils
    Gebühr: 12 Euro

7.3.1.4 Sonstige Auswertungen

  1. Mietwertübersichten
    Gebühr: 15 bis 50 Euro
  2. Sonstige Auswertungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen abzurechnen sind
    Gebühr: 30 bis 5.000 Euro

7.3.2 Digitale Daten

  1. Je Bodenrichtwertdatensatz
    Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
  2. Je Immobilienrichtwertdatensatz
    Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.

ID 171737

ENDE