Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Mai 2015
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.06.2015 S. 485)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter "für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung (§ 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie" gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Tarifstellen 7.3, 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2 durch die Angabe "7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung" ersetzt.
b) In den Tarifstellen 1.10 Satz 1 und 1.10.4 Buchstabe b Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Tarifstellen 2 und 7" durch die Wörter "der Tarifstelle 2" ersetzt.
c) Tarifstelle 7.1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
a Gutachten über
Gutachten über
Gebühr: 1.500 bis 3.000 Euro | "a) Gutachten gemäß GAVO NRW, soweit nicht Buchstabe b zutrifft Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 bis 7.1.4 b) Gutachten über Miet- und Pachtwerte |
d) Tarifstelle 7.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts zu ermitteln.
Ergänzende Regelung: Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abgegolten. | "7.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert zu bemessen:
Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den Eigentümer, soweit dieser nicht der Antragsteller ist, abgegolten." |
e) Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.3 Daten der Grundstückswertermittlung | "7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung
a) Dokumente und Daten, die vom Nutzer über automatisierte Verfahren abgerufen werden b) Bereitstellung durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses |
f) Die Tarifstellen 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2
7.3.1 Analoge Standardausgaben
Die Tarifstellen 7.3.1.1 Buchstabe c, 7.3.1.2 Buchstabe e sowie 7.3.1.3 Buchstabe c sind ausschließlich für den direkten Zugriff des Nutzers über Dienste vorgesehen; entsprechende Anträge an die Geschäftstellen sind als Auskünfte nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.
7.3.1.1 Bodenrichtwerte
Ergänzende Regelung:
Über die Standardausgabe aus dem Informationssystem gemäß § 23 Abs. 6 GAVO NRW hinausgehende Auskünfte zu Bodenrichtwerten gemäß Buchstabe a sind nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.
7.3.1.2 Kaufpreissammlung
7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht
7.3.1.4 Sonstige Auswertungen
7.3.2 Digitale Daten
werden aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.
ID 171737
| ENDE |