Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. September 2020
(GV. NRW. Nr. 53 vom 30.09.2020 S. 907)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:
Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) wird wie folgt geändert:
A.
1. In § 2 werden die Absätze 9 und 10 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu dem zutreffenden Bodenrichtwert.
Dieser ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen.
Abhängig vom Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Werden mehrere Bodenrichtwerte angegeben, so ist das Mittel dieser Werte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal der Wertfaktor nach Satz 3 Nummer 2 zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend. (10) Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner gemeinsam durchgeführt und als eine Amtshandlung abgerechnet, so ist die Gebühr in Relation der Gebühren für separat durchgeführte Anträge aufzuteilen. Von den Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt werden. | "(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone.
Diese ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen.
Abhängig von dem für diese Zone angezeigten Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend. (10) Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner zusammen bearbeitet und wird dadurch eine geringere Gesamtgebühr erzielt, so ist die Gesamtgebühr in Relation der Gebühren für separat durchgeführte Amtshandlungen aufzuteilen. Von den Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt werden." |
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "die gleiche" durch das Wort "dieselbe" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe "1.2" durch die Angabe "1" ersetzt.
3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft" gestrichen.
Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
4. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "1.1 Grundsätzliches" wird durch die Angabe "1.1 Sonderregelungen" ersetzt.
b) Die Angabe "6.3 Wiederverwendung" wird durch die Angabe "6.3 Mehrausfertigungen" ersetzt.
c) Die Angabe "6.4 Mehrausfertigungen" wird gestrichen.
5. Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
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| 1 Amtliche Vermessungen
Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen und zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht wird als Summe aus der G rundaufwandspauschale (Nummer 1.2) und den jeweils zutreffenden Leistungen (Nummern 1.3 bis 1.5) ermittelt. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 zu berücksichtigen. | "1 Amtliche Vermessungen
Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen und zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht wird je Vermessungsantrag als Summe aus der Grundaufwandspauschale (Tarifstelle 1.2) und den jeweils zutreffenden Leistungen (Tarifstellen 1.3 bis 1.5) ermittelt. Dabei sind die Regelungen gemäß den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.8 zu berücksichtigen." |
6. In der Überschrift der Tarifstelle 1.1 wird das Wort "Grundsätzliches" durch das Wort "Sonderregelungen" ersetzt.
7. Die Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.1.1 Für amtliche Vermessungen, die zeitlich und örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, sind die G rundaufwandspauschal e (Nummer 1.2) sowie gemeinsam benötigte Leistungen nur einmal anzusetzen.
Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die von den Vermessungen betroffenen Grundstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind.
1.1.2 Sonderungen werden wie Teilungsvermessungen, jedoch nur mit 50 Prozent der Gebühr abgerechnet. | "1.1.1 Werden mehrere Vermessungsanträge zusammen bearbeitet, sind diese als ein Vermessungsantrag zu behandeln.
Gemeinsam benötigte Leistungen der Tarifstellen 1.2 bis 1.5 können nur einmal abgerechnet werden.
Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die von den Vermessungsanträgen betroffenen Flurstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind und die Amtshandlungen gemeinsam ausgeführt werden.
1.1.2 Sonderungen werden nur mit der Basisgebühr (Tarifstelle 1.3.1) und mit 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3 abgerechnet." |
8. Tarifstelle 1.1.6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Nummern" durch das Wort "Tarifstellen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Nummer" durch das Wort "Tarifstelle" ersetzt.
9. Nach Tarifstelle 1.1.6 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.7 und 1.1.8 eingefügt:
"1.1.7 Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Kosten für die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung als Auslagen geltend zu machen.
1.1.8 Amtshandlungen, die Vermessungsschriften zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erzeugen, gelten mit der Stellung des Antrags zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als beendet im Sinne von § 11 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen."
10. In Tarifstelle 1.3 werden das Wort "Nummer" durch das Wort "Tarifstelle" und das Wort "Nummern" durch das Wort "Tarifstellen" ersetzt.
11. Tarifstelle 1.3.3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
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| f) über 10.000 m2 zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e je weitere oder angefangene 5.000 m2 über 10.000 m2 Gebühr: 1.125 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9. | "f) über 10.000 m² Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e je weitere angefangene 5.000 m² 1125 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9; Flächenanteile über 250.000 m² sind nicht zu berücksichtigen." |
12. Die Tarifstellen 1.4 bis 1.4.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 1.4 bis 1.4.3 ersetzt:
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| 1.4 Gebäude
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung ist gemäß den Nummern 1.4.1 bis 1.4.2 zu bemessen. 1.4.1 Die Gebühr für die amtliche Vermessung zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht ist auf der Basis der Normalherstellungskosten gemäß Nummer 1.4.1.4 zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 zu berücksichtigen. 1.4.1.1 Die Normalherstellungskosten sind der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen. Für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten plausibel zu schätzen. 1.4.1.2 Die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1.4 ist für jedes selbständig benutzbare Gebäude und für jeden nachträglich errichteten Anbau zu ermitteln. 1.4.1.3 Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbruch gemäß § 19 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gebühr nach Nummer 1.4.1.4 Buchstabe b anzusetzen. 1.4.1.4 Gebühr für Normalherstellungskosten
1.4.2 Werden Erhebungsdaten aus bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen derselben Vermessungsstelle für die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung verwendet, ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 1.4.1 um 20 Prozent. | "1.4 Gebäude
Die Gebühr für die amtliche Vermessung zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht ist je Gebäude und Anbau gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 zu bemessen. Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind anhand der in der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 enthaltenen Werte ohne Anpassungen zu ermitteln; für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. 1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten
1.4.2 Hat die Vermessungsstelle, bei der die Gebäudeeinmessung beantragt wurde, bereits im Zuge von bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen das Gebäude vermessen, und können die dabei gewonnenen Messwerte im Rahmen der Gebäudeeinmessung weiterverwendet werden, sind nur 80 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 1.4.1 anzusetzen. 1.4.3 Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbruch gemäß § 19 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ist die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 Buchstabe b anzusetzen." |
13. Tarifstelle 1.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.5 Grenzabstand
Wurde eine Grenzuntersuchung im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung oder anderweitig separat beantragt, um den Grenzabstand von Gebäudepunkten zur Grenze durch vermessungstechnische Ermittlungen festzustellen und zu beurkunden, für jeden hierzu untersuchten Grenzpunkt | "1.5 Grenzabstand
Wird eine Grenzuntersuchung im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung oder anderweitig beantragt, um den Grenzabstand von Gebäudepunkten zur Grenze durch vermessungstechnische Ermittlungen festzustellen und zu beurkunden, für jeden hierzu untersuchten Grenzpunkt
|
14. Tarifstelle 2.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Nummer" durch das Wort "Tarifstelle" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Nummern" durch das Wort "Tarifstellen" ersetzt.
15. In der Tarifstelle 2.1.2.3 Buchstabe d wird nach dem Wort "der" das Wort "erstmaligen" eingefügt.
16. In der Tarifstelle 3.1.1 werden die Wörter "oder je Dokument aus den Liegenschaftskatasterakten" gestrichen.
3.1.2 Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind
Gebühr: keine
wird aufgehoben.
18. Tarifstelle 3.1.3 wird Tarifstelle 3.1.2.
19. In Tarifstelle 5.1.1 werden nach den Wörtern "ermittelten Wert" die Wörter "(bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert)" eingefügt.
20. Tarifstelle 5.3.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
5.3.2.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, je Antrag für
| "5.3.2.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, je Antrag für
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21. Die Tarifstellen 6 bis 6.3 werden wie folgt gefasst:
(Red.Anm.: Die Tarifstelle 6.4 ist jetzt 6.3)
| alt | neu |
| 6 Amtliche Lagepläne
Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 17 und § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt sich aus der Summe der Gebührenanteile nach den Nummern 6.1 und 6.2, in besonderen Fällen abweichend nach Nummer 6.3. Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Gebühren für die benötigten Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis als Auslagen geltend zu machen. Beurkundete Bestandspläne, gegebenenfalls zur vorbereitenden Aufmessung für zukünftig anzufertigende amtliche Lagepläne sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. 6.1 Basisgebühr Die Basisgebühr ermittelt sich für amtliche Lagepläne anhand der Fläche des Baugrundstücks (§ 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen), des zu teilenden Altgrundstücks (§ 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) oder der Summe der Grundstücksflächen, die von den einzutragenden Baulasten betroffenen sind (§ 18 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen). Nachfolgend wird diese Fläche als Antragsfläche bezeichnet. Die Gebühr wird gemäß der Nummer 6.1.4 unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 ermittelt. 6.1.1 Soweit Grenzen zu untersuchen sind, für jeden untersuchten Grenzpunkt mit dem für Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor 6.1.2 Bei amtlichen Lageplänen nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ist im Falle linienförmiger Baulasten eine fiktive Breite der Linie von 3 Metern anzusetzen. 6.1.3 Besteht die Antragsfläche aus mehreren Flurstücken, für die unterschiedliche Wertfaktoren gemäß § 2 Absatz 9 ermittelt werden, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend. 6.1.4 Die Gebühr beträgt bei einer Antragsfläche
6.2 Planart Dieser Gebührenanteil ist abhängig von der Art (§§ 3, 17 oder 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) des amtlichen Lageplans zu ermitteln. 6.2.1 Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr anhand der Normalherstellungskosten für die geplante bauliche Anlage gemäß Nummer 6.2.1.4 unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß den Nummern 6.2.1.1 bis 6.2.1.3. 6.2.1.1 Die Nummern 1.4.1.1 und 1.4.1.2 gelten entsprechend. 6.2.1.2 Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ohne Projekteintragungen (zum Beispiel Nutzungsänderung, Stellplatznachweis) ist die Gebühr nach Nummer 6.2.1.4 Buchstabe a anzusetzen. 6.2.1.3 Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ohne Grundrissveränderung der bestehenden baulichen Anlage (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau der baulichen Anlage, jedoch ist mindestens die Gebühr nach Nummer 6.2.1.4 Buchstabe a anzusetzen. 6.2.1.4 Gebühr für Normalherstellungskosten
6.2.2 Für amtliche Lagepläne nach § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neues Flurstück 6.2.3 Für amtliche Lagepläne nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, für die Eintragung aller Baulastenpauschal 6.3 Wiederverwendung Werden für einen amtlichen Lageplan benötigte Inhalte gemäß der Auflistung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen aus einem von derselben Vermessungsstelle angefertigten amtlichen Lageplan innerhalb von sechs Monaten (Zeitraum zwischen den beiden Beurkundungen) wiederverwendet, so gelten die Regelungen gemäß der Nummern 6.3.1 und 6.3.2. 6.3.1 Für die Änderung oder Ergänzung des Bauprojektes gemäß § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, der Teilung gemäß § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen oder der Baulasteintragung gemäß § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen in einem neuen amtlichen Lageplan ist anstelle der Gebühr nach den Nummern 6.1 und 6.2 der örtliche und häusliche Anpassungsaufwand nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen. 6.3.2 Werden für amtliche Lagepläne gemäß § 17 oder § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen nur Ergänzungen der wiederverwendeten benötigten Inhalte erforderlich, ist anstelle der Gebühr nach Nummer 6.1 der örtliche und häusliche Ergänzungsaufwand nach Zeitgebühr, jedoch maximal bis zur entsprechenden Gebühr nach Nummer 6.1, abzurechnen. Die Nummer 6.2 bleibt unberührt. 6.4 Mehrausfertigung Beantragte Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans, gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung, für
| "6 Amtliche Lagepläne
Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 17 oder § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt sich aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.3. Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Gebühren für die benötigten Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis als Auslagen geltend zu machen. Beurkundete Bestandspläne, gegebenenfalls zur vorbereitenden Aufmessung für zukünftig anzufertigende amtliche Lagepläne sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. 6.1 Basisgebühr Die Basisgebühr ermittelt sich für einen amtlichen Lageplan nach
Dieser Fläche ist ein Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9 zuzuordnen, der auch in den nachfolgenden Tarifstellen Verwendung findet. Besteht die Fläche aus mehreren Flurstücken, für die unterschiedliche Wertfaktoren ermittelt werden, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend. 6.1.1 Die Gebühr beträgt bei einer Fläche
6.1.2 Werden mehrere beantragte amtliche Lagepläne derselben Art zusammen bearbeitet, so ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 für die Summe der Flächen der einzelnen amtlichen Lagepläne zu ermitteln. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die Baugrundstücke, die zu zerlegenden Flurstücke beziehungsweise die von den einzutragenden Baulasten begünstigten Grundstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind, und die Amtshandlungen gemeinsam ausgeführt werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Baulasten in separaten amtlichen Lageplänen dasselbe begünstigte Grundstück betreffen. 6.1.3 Werden alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Baulasten, aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan innerhalb einer Frist von zwölf Monaten (zwischen den beiden Beurkundungen) erneut verwendet, ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 Buchstaben a bis e nur mit 20 Prozent anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen weitere Daten erhoben werden müssen oder sich der Auszug aus dem Liegenschaftskataster inhaltlich geändert hat. Bei gemeinsam erstellten amtlichen Lageplänen unterschiedlicher Art sind die 20 Prozent für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen geringeren Gebühren anzusetzen. 6.1.4 Soweit Grenzen für den amtlichen Lageplan zu untersuchen sind, ist zusätzlich eine Gebühr für jeden untersuchten Grenzpunkt mit dem für Tarifstelle 6.1.1 zutreffenden Wertfaktor zu erheben 6.2 Planart Dieser Gebührenanteil ist abhängig von der Art (§§ 3 Absatz 3 Satz 1, 17 oder 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) des amtlichen Lageplans zu ermitteln. 6.2.1 Für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr für geplante Gebäude anhand der Normalherstellungskosten (siehe Tarifstelle 1.4 Satz 2). Für geplante Gebäude eines Baugrundstücks ist die Summe ihrer Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. Für Bauvorhaben, für die keine Normalherstellungskosten zu ermitteln sind (zum Beispiel Nutzungsänderung, Stellplatznachweis), ist der Wert des Bauvorhabens abzuleiten und anstelle der Normalherstellungskosten zu verwenden. Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch ist mindestens die Gebühr nach Buchstabe b anzusetzen. Gebühr für Normalherstellungskosten
6.2.2 Für einen amtlichen Lageplan nach § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neues Flurstück 6.2.3 Für einen amtlichen Lageplan nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neuer Baulast 6.2.4 Wird ein von derselben Vermessungsstelle beurkundeter amtlicher Lageplan zu einem amtlichen Lageplan derselben Art bezüglich der Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken beziehungsweise zu den neuen Baulasten umgearbeitet, ist der Aufwand für die innendienstliche Umarbeitung nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen. Wäre die Gebühr nach den Tarifstellen 6.2.1 bis 6.2.3 für den umgearbeiteten amtlichen Lageplan höher als für den umzuarbeitenden, so ist die Zeitgebühr mindesten in Höhe dieser Gebührendifferenz festzusetzen. 6.3 Mehrausfertigung Beantragte Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans, gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung, für
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22. In den Tarifstellen 1.1.3, 1.1.4, 1.3.2 Buchstabe a, 1.3.4.1 Satz 1, 2.1.2.1, 2.1.2.2 Satz 2 und 5.1.2.2 Satz 5 wird jeweils das Wort "Nummer" durch das Wort "Tarifstelle" ersetzt.
23. In den Tarifstellen 1.3.4, 2.1, 5.1.2 und 5.1.3 wird jeweils das Wort "Nummern" durch das Wort "Tarifstellen" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212128
| ENDE |