Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. September 2021
(GV. NRW. Nr. 70 vom 28.09.2021 S. 1102)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), dessen Satz 1 zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Der Kostentarif der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.3 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse "7.3 Bauüberwachung".

b) Nach der Angabe zu Tarifstelle 7.3 wird folgende Angabe eingefügt:

"7.4 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse".

2. Tarifstelle 1.3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "im Liegenschaftskataster nach Berücksichtigung von Verschmelzungen" durch die Wörter "durch die Vermessung" ersetzt.

b) In Satz 3 Buchstabe f wird die Angabe "250.000" durch die Angabe "100.000" ersetzt.

3. In Tarifstelle 1.3.4 wird die Angabe "und 1.3.4.2" durch die Angabe "bis 1.3.4.3" ersetzt.

4. Der Tarifstelle 1.3.4 wird folgende Tarifstelle 1.3.4.3 angefügt:

"1.3.4.3 Besteht der Abschnitt einer zwei Flurstücke trennenden neuen Flurstücksgrenze neben den Anfangs- und Endpunkten aus mehr als vier weiteren neuen Grenzpunkten, ist ab dem fünften neuen Grenzpunkt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben."

5. Tarifstelle 1.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gebühr für die amtliche Vermessung zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht ist je Gebäude und Anbau gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 zu bemessen. "Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 zu bemessen."

6. T arifstelle 1.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Teilabbruch" wird durch das Wort "Teilabbrüchen" ersetzt.

b) Das Wort "ist" wird durch die Wörter "sind für" ersetzt.

c) Die Angabe "Buchstabe b" wird durch die Wörter "pauschal Normalherstellungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück" ersetzt.

7. Die Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.2.3 werden wie folgt gefasst:

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2.1.1 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV . N RW . S. 174) in der jeweils geltenden Fassung, für separate Verschmelzungen von Flurstücken sowie für Fortführungen von Amts wegen
Gebühr: keine

2.1.2 Für jede sonst beantragte Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach Tarifstelle 2.1.2.3 zu erheben. Dabei sind die Regelungen gemäß den Tarifstellen 2.1.2.1 und 2.1.2.2 zu berücksichtigen.

2.1.2.1 Die Gesamtgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 darf vorbehaltlich Tarifstelle 2.1.2.2. 400 Euro nicht unterschreiten.

2.1.2.2 Die Fortführung auf Grund einer nachgeholten zurückgestellten Abmarkung ist gebührenfrei. Sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Leistungen nach Tarifstelle 2.1.2.3 Buchstabe a bis c abzurechnen, ist die Regelung Tarifstelle 2.1.2.1 nicht anzuwenden.

2.1.2.3 Die Gebühr beträgt je

  1. Neubildung eines Flurstücks mit einer Fläche bis einschließlich 100 m2
    Gebühr: 135 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  2. Neubildung eines Flurstücks mit einer Fläche über 100 m2
    Gebühr: 270 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  3. in den eingereichten Vermessungsschriften (Grenzvermessungen und Teilungen) enthaltener neuer Abmarkung (§ 20 Absatz 1 und 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes)
    Gebühr: 20 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  4. zurückgestellte Abmarkung (§ 20 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zum Zeitpunkt der erstmaligen Zurückstellung
    Gebühr: 40 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9.
"2.1.1 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß den §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und § 9 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund von Gerichtsentscheidungen, Enteignungsverfahren, Verschmelzungsanträgen von Flurstücken, Fortführungen von Amts wegen sowie auf Grund der gesetzlichen Gebührenfreiheit bei öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren
Gebühr: keine.

2.1.2 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Teilungs- oder Grenzvermessung oder einer Sonderung setzt sich die Gebühr je Antrag aus den Anteilen nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 zusammen.

2.1.2.1 Grundaufwandspauschale

  1. soweit der Antrag ausschließlich das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen betrifft
    Gebühr: keine,
  2. sonst
    Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.

2.1.2.2

  1. Für jedes gemäß der Tarifstelle 1.3.3 gebührenpflichtige Flurstück
    Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3.
  2. Eine Verschmelzung von Flurstücken ist gebührenfrei.

2.1.2.3

  1. Für jede gemäß der Tarifstelle 1.3.2 gebührenpflichtige Abmarkung
    Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2.
  2. Für jede zurückgestellte Abmarkung zum Zeitpunkt
    aa) der Zurückstellung
    Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b,
    bb) des Nachholens
    Gebühr: keine."

8. Tarifstelle 4.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

b) Die Buchstaben a und b werden durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

alt neu
a) Bestellung oder bei Versagen der Bestellung durch Bescheid
Gebühr: 720 Euro,

b) Rücknahme des Antrags
Gebühr: keine.

"a) Bestellung
Gebühr: 720 Euro,

b) Ablehnung der Bestellung
Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a,

c) Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung
Gebühr: keine."

9. Tarifstelle 4.2.1 Buchstaben a und b wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

alt neu
a) Erteilung oder bei Versagen der Vermessungsgenehmigung durch Bescheid
Gebühr: 145 Euro,

b) Rücknahme des Antrags
Gebühr: keine.

"a) Erteilung
Gebühr: 145 Euro,

b) Ablehnung der Erteilung
Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a,

c) Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung
Gebühr: keine."

10. In Tarifstelle 5.1 Satz 1 werden die Wörter "Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)" durch die Wörter "Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)" ersetzt.

11. Tarifstelle 6.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "umzubauende Gebäude" werden die Wörter "(im Sinne des Baurechts)" eingefügt.

bb) Die Wörter "aller vom Grundriss dieser Gebäude und Stellplätze beziehungsweise Carports bedeckten Flurstücksflächen" werden durch die Wörter "der vom Grundriss dieses Bauvorhabens bedeckten Flurstücksfläche" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen anhand der Summe der Flächen aller neuen Flurstücke; die Flächen der jeweils größten neuen Flurstücke je Altflurstück sind in die Summe jedoch nicht mit einzubeziehen oder "2. § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen anhand der Summe der Flächen aller neuen Flurstücke; die Fläche des größten neuen Flurstücks eines jeden Altflurstücks ist in die Summe jedoch nicht mit einzubeziehen; soweit ein ganzes Flurstück auf ein anderes Grundstück übertragen werden soll, ist die Fläche des zu übertragenden Flurstücks anzusetzen oder".

12. In Tarifstelle 6.1.2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Summe der" das Wort "gebührenrelevanten" eingefügt.

13. Tarifstelle 6.1.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.1.3 Werden alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Baulasten, aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan innerhalb einer Frist von zwölf Monaten (zwischen den beiden Beurkundungen) erneut verwendet, ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 Buchstaben a bis e nur mit 20 Prozent anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen weitere Daten erhoben werden müssen oder sich der Auszug aus dem Liegenschaftskataster inhaltlich geändert hat. Bei gemeinsam erstellten amtlichen Lageplänen unterschiedlicher Art sind die 20 Prozent für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen geringeren Gebühren anzusetzen. "6.1.3 Werden alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Baulasten aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan erneut verwendet, ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 Buchstabe a bis e (im Falle des Buchstaben f ist die Gebühr nach Buchstabe e zu verwenden) nur mit 20 Prozent anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen weitere Daten erhoben werden müssen. Bei gemeinsam erstellten amtlichen Lageplänen unterschiedlicher Art sind die 20 Prozent nicht für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen höchsten Gebühren anzusetzen."

14. In Tarifstelle 6.2.2 werden nach den Wörtern "je neues Flurstück" die Wörter "und je auf ein anderes Grundstück vollständig übertragenes Flurstück" eingefügt.

15. Nach Tarifstelle 7.2 wird folgende Tarifstelle 7.3 eingefügt:

"7.3 Bauüberwachung

Für den amtlichen Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist,
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7"

16. Die bisherige Tarifstelle 7.3 wird Tarifstelle 7.4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212100

ENDE