Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Dezember 2022
(GV. NRW. Nr. 1 vom 06.01.2023 S. 32)
Gl.-Nr.: 7134



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), dessen Satz 1 zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2021 (GV. NRW. S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "23" durch die Angabe "25" ersetzt.

2. § 2 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone. Diese ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Abhängig von dem für diese Zone angezeigten Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
  1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro/m²,
  2. 1,3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro/m² bis einschließlich 200 Euro/m²,
  3. 1,6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis einschließlich 500 Euro/m² und
  4. 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro/m².

Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.

"(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage der je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkte beziehungsweise gebührenrelevanten Flächen zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone mit
  1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro/m²,
  2. 1,3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro/m² bis einschließlich 200 Euro/m²,
  3. 1,6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis einschließlich 500 Euro/m² und
  4. 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro/m².

Der Bodenrichtwert ist unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung der Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen- BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Maßgebend ist die als historisch gespeicherte letzte grafische Darstellung des Vorjahres des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wird. Solange diese historische Karte des Vorjahres noch nicht zur Verfügung steht, ist die aktuelle Karte anzuhalten. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält die gebührenrelevante Fläche unterschiedliche Wertfaktoren, ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend."

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Werden Amtshandlungen nicht von der ursprünglich beauftragten, sondern von einer anderen Vermessungsstelle gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen, sind die Gebühren abzurechnen, die die ursprünglich beauftragte Vermessungsstelle erhoben hätte. Entsprechendes gilt für Aufträge, für die Leistungen aus Amtshandlungen nach Satz 1 erneut verwendet werden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die aktuelle Verordnung geringere Gebühren ergeben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden

3. für jede vor dem 1. März 2020 beantragte Gebäudeeinmessung ist, unabhängig von der fachlichen Anforderung an die Gebäudeeinmessung und abweichend von Absatz 1 unabhängig von der Ausführbarkeit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gebührenordnung anzuwenden;

4. sonstige Amtshandlungen, die nach den Tarifstellen 1 und 6 abzurechnen wären, die aber vor dem 20. Dezember 2019 beantragt worden sind, sind nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebührenordnung abzurechnen.

aufgehoben.

5. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Tarifstellen 7.2 und 7.3 wie folgt gefasst:

alt neu
"7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge

7.3 Landesbauordnung"

b) Der Tarifstelle 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Tarifstelle ist nur bei einer separat durchgeführten Sonderung und nicht im Zusammenhang mit örtlich durchgeführten Liegenschaftsvermessungen anzuwenden."

c) In Tarifstelle 1.1.3 werden die Wörter "wie Grenzvermessungen, jedoch ohne die Basisgebühr (Tarifstelle 1.3.1)" durch die Wörter "nur mit der Grundaufwandspauschale nach Tarifstelle 1.2 und je amtlich angezeigten Grenzpunkt mit der entsprechenden Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b sowie gegebenenfalls nach Tarifstelle 1.3.4.2" ersetzt.

d) In Tarifstelle 1.2 wird die Angabe "320" durch die Angabe "350" ersetzt.

e) In Tarifstelle 1.3.1 wird die Angabe "420" durch die Angabe "460" ersetzt.

f) Die Tarifstellen 1.3.2 und 1.3.3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1.3.2 Für die Untersuchung von Grenzpunkten auf Übereinstimmung der örtlichen Lage mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster einschließlich gegebenenfalls durchgeführter Abmarkungen
  1. bei Teilungsvermessungen, soweit dies auf Grund der Vorschriften notwendig ist (die Grenzuntersuchung vorhandener und die Ermittlung neuer Grenzpunkte sowie die diesbezüglich erforderlichen Abmarkungen sind pauschal in der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3 enthalten)
    Gebühr: keine,
  2. je Grenzpunkt, der explizit auf Antrag untersucht wird (bei Grenzvermessungen oder ergänzend über den notwendigen Umfang bei Teilungsvermessungen gemäß Buchstabe a hinaus)
    Gebühr: 210 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9.

1.3.3 Für jedes durch die Vermessung neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist.

Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche

  1. bis einschließlich 100 m2
    Gebühr: 750 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  2. über 100 m2 bis einschließlich 500 m2
    Gebühr: 1.250 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  3. über 500 m2 bis einschließlich 1.000 m2
    Gebühr: 1.500 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  4. über 1.000 m2 bis einschließlich 5.000 m2
    Gebühr: 1.750 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  5. über 5.000 m2 bis einschließlich 10.000 m2
    Gebühr: 2.250 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
  6. über 10.000 m²
    Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e je weitere angefangene 5.000 m² 1125 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9; Flächenanteile über 100.000 m² sind nicht zu berücksichtigen.
"1.3.2 Für jedes erstmalige Abmarken und für jedes Ersetzen, in der Lage Verändern oder amtliche Bestätigen einer Abmarkung, wenn dies

a) auf Grund der Vermessungsvorschriften bei Teilungsvermessungen gefordert ist
Gebühr: keine,

b) explizit bei Grenzvermessungen oder ergänzend über den notwendigen Umfang bei Teilungsvermessungen gemäß Buchstabe a hinaus beantragt wird
Gebühr: 230 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9; die Gebühr ist auch zu erheben, wenn auf die Abmarkung des Grenzpunktes verzichtet oder diese zurückgestellt wird.

1.3.3 Für jedes durch die Vermessung neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist. Gebührenrelevant ist das Altflurstück, das zum Zeitpunkt der Vermessung im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist.

Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche

a) bis einschließlich 5 m²
Gebühr: 835 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,

b) über 5 m² bis einschließlich 100 m²
Gebühr: das 1,3-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

c) über 100 m² bis einschließlich 500 m²
Gebühr: das 1,7-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

d) über 500 m² bis einschließlich 1.000 m²
Gebühr: das 2,0-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

e) über 1.000 m² bis einschließlich 5.000 m²
Gebühr: das 2,3-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

f) über 5.000 m² bis einschließlich 10.000 m²
Gebühr: das 3,0-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

g) über 10.000 m²
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe f je weitere angefangene 5.000 m das 1,5-fache der Gebühr nach Buchstabe a; Flächenanteile über 100.000 m² sind nicht zu berücksichtigen."

g) In Tarifstelle 1.3.4 wird die Angabe "bis 1.3.4.3" durch die Angabe "und 1.3.4.2" ersetzt.

h) Tarifstelle 1.3.4.3 wird

1.3.4.3 Besteht der Abschnitt einer zwei Flurstücke trennenden neuen Flurstücksgrenze neben den Anfangs- und Endpunkten aus mehr als vier weiteren neuen Grenzpunkten, ist ab dem fünften neuen Grenzpunkt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben.

aufgehoben.

i) Die Tarifstelle 1.4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis 1.4.3" durch die Angabe "und 1.4.2" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind anhand der in der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 enthaltenen Werte ohne Anpassungen zu ermitteln; für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. "Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen."

j) Die Tarifstellen 1.4.1 und 1.4.2 werden durch die folgende Tarifstelle 1.4.1 ersetzt:

alt neu
1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten
  1. bis einschließlich 25.000 Euro
    Gebühr: 140 Euro,
  2. über 25.000 bis einschließlich 100.000 Euro
    Gebühr: 380 Euro,
  3. über 100.000 bis einschließlich 350.000 Euro
    Gebühr: 600 Euro,
  4. über 350.000 bis einschließlich 600.000 Euro
    Gebühr: 1.030 Euro,
  5. über 600.000 bis einschließlich 1 Million Euro
    Gebühr: 1.780 Euro,
  6. über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
    Gebühr: 3.280 Euro,
  7. über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
    Gebühr: 5.830 Euro,
  8. über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
    Gebühr: 8.800 Euro,
  9. über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
    Gebühr: 11.000 Euro,
  10. über 20 Millionen Euro
    Gebühr: 13.000 Euro

1.4.2 Hat die Vermessungsstelle, bei der die Gebäudeeinmessung beantragt wurde, bereits im Zuge von bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen das Gebäude vermessen, und können die dabei gewonnenen Messwerte im Rahmen der Gebäudeeinmessung weiterverwendet werden, sind nur 80 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 1.4.1 anzusetzen.

"1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten

a) bis einschließlich 25.000 Euro
Gebühr: 240 Euro,

b) über 25.000 bis einschließlich 100.000 Euro
Gebühr: das 2-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

c) über 100.000 bis einschließlich 350.000 Euro
Gebühr: das 3-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

d) über 350.000 bis einschließlich 600.000 Euro
Gebühr: das 5-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

e) über 600.000 bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: das 8-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
Gebühr: das 15-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: das 20-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
Gebühr: das 30-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
Gebühr: das 40-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

j) über 20 Millionen Euro
Gebühr: das 50-fache der Gebühr nach Buchstabe a."

k) Tarifstelle 1.4.3 wird Tarifstelle 1.4.2.

l) Tarifstelle 5.1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:
  1. Wert bis einschließlich 1 Million Euro
    Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.250 Euro,
  2. Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro
    Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.250 Euro,
  3. Wert über 10 Millionen bis einschließlich 100 Millionen Euro
    Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.250 Euro,
  4. Wert über 100 Millionen Euro
    Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.250 Euro.
"5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:

a) Wert bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.400 Euro,

b) Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.400 Euro,

c) Wert über 10 Millionen
Gebühr: 0,03 Prozent vom Wert zuzüglich 9.400 Euro; es ist maximal ein Wert von 100 Millionen Euro, bei Miet- und Pachtwerten von zwei Millionen Euro anzusetzen."

m) Tarifstelle 6.1 Satz 3 wird

Besteht die Fläche aus mehreren Flurstücken, für die unterschiedliche Wertfaktoren ermittelt werden, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.

aufgehoben.

n) Tarifstelle 6.1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.1.1 Die Gebühr beträgt bei einer Fläche
  1. bis einschließlich 100 m²
    Gebühr: 595 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1,
  2. über 100 m² bis einschließlich 500 m²
    Gebühr: 765 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1,
  3. über 500 m² bis einschließlich 1.000 m²
    Gebühr: 935 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1,
  4. über 1.000 m² bis einschließlich 5.000 m²
    Gebühr: 1.190 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1,
  5. über 5.000 m² bis einschließlich 10.000 m²
    Gebühr: 1.445 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1,
  6. über 10.000 m²
    Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 für die örtlichen Arbeiten, mindestens jedoch die Gebühr nach Buchstabe e.
"6.1.1 Die Gebühr beträgt für diese Fläche 65 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 Buchstabe a bis g."

o) In Tarifstelle 6.1.3 Satz 1 werden die Wörter "Buchstabe a bis e (im Falle des Buchstaben f ist die Gebühr nach Buchstabe e zu verwenden)" gestrichen.

p) In Tarifstelle 6.2.1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch ist mindestens die Gebühr nach Buchstabe b anzusetzen.

Gebühr für Normalherstellungskosten

  1. bis einschließlich 25.000 Euro
    Gebühr: 350 Euro,
  2. über 25.000 bis einschließlich 100.000 Euro
    Gebühr: 600 Euro,
  3. über 100.000 bis einschließlich 350.000 Euro
    Gebühr: 850 Euro,
  4. über 350.000 bis einschließlich 600.000 Euro
    Gebühr: 1.350 Euro,
  5. über 600.000 bis einschließlich 1 Million Euro
    Gebühr: 2.100 Euro,
  6. über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
    Gebühr: 3.600 Euro,
  7. über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
    Gebühr: 5.600 Euro,
  8. über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
    Gebühr: 7.600 Euro,
  9. über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
    Gebühr: 10.600 Euro,
  10. über 20 Millionen Euro
    Gebühr: 13.600 Euro.
"Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch sind mindestens 75.000 Euro anzusetzen. Die Gebühr beträgt für die hier anzusetzenden Normalherstellungskosten 125 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.4.1."

q) In Tarifstelle 6.2.2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "28" ersetzt.

r) Tarifstelle 6.2.3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Baulast" werden die Wörter "unabhängig davon, ob sie auf einem oder auf mehreren Grundstücken liegt" eingefügt.

bb) Die Angabe "150" wird durch die Angabe "165" ersetzt.

s) In Tarifstelle 6.3 Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.

t) Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.3  Bauüberwachung

Für den amtlichen Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist,
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7

"7.3 Landesbauordnung

Für nachfolgende Amtshandlungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist:

a) Bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7,

b) Amtlicher Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7,

c) Öffentliche Beglaubigung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7.

Die anzurechnende Zeit bezieht sich auf die gesamte Amtshandlung und nicht nur auf das abschließende Dokument."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 230055

ENDE