Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Dezember 2022
(GV. NRW. Nr. 1 vom 06.01.2023 S. 32)
Gl.-Nr.: 7134
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), dessen Satz 1 zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:
Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2021 (GV. NRW. S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "23" durch die Angabe "25" ersetzt.
2. § 2 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone.
Diese ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen.
Abhängig von dem für diese Zone angezeigten Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend. | "(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage der je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkte beziehungsweise gebührenrelevanten Flächen zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone mit
Der Bodenrichtwert ist unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung der Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen- BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Maßgebend ist die als historisch gespeicherte letzte grafische Darstellung des Vorjahres des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wird. Solange diese historische Karte des Vorjahres noch nicht zur Verfügung steht, ist die aktuelle Karte anzuhalten. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält die gebührenrelevante Fläche unterschiedliche Wertfaktoren, ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend." |
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Werden Amtshandlungen nicht von der ursprünglich beauftragten, sondern von einer anderen Vermessungsstelle gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen, sind die Gebühren abzurechnen, die die ursprünglich beauftragte Vermessungsstelle erhoben hätte. Entsprechendes gilt für Aufträge, für die Leistungen aus Amtshandlungen nach Satz 1 erneut verwendet werden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die aktuelle Verordnung geringere Gebühren ergeben."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden
3. für jede vor dem 1. März 2020 beantragte Gebäudeeinmessung ist, unabhängig von der fachlichen Anforderung an die Gebäudeeinmessung und abweichend von Absatz 1 unabhängig von der Ausführbarkeit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gebührenordnung anzuwenden;4. sonstige Amtshandlungen, die nach den Tarifstellen 1 und 6 abzurechnen wären, die aber vor dem 20. Dezember 2019 beantragt worden sind, sind nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebührenordnung abzurechnen.
aufgehoben.
5. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Tarifstellen 7.2 und 7.3 wie folgt gefasst:
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| "7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge
7.3 Landesbauordnung" |
b) Der Tarifstelle 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Tarifstelle ist nur bei einer separat durchgeführten Sonderung und nicht im Zusammenhang mit örtlich durchgeführten Liegenschaftsvermessungen anzuwenden."
c) In Tarifstelle 1.1.3 werden die Wörter "wie Grenzvermessungen, jedoch ohne die Basisgebühr (Tarifstelle 1.3.1)" durch die Wörter "nur mit der Grundaufwandspauschale nach Tarifstelle 1.2 und je amtlich angezeigten Grenzpunkt mit der entsprechenden Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b sowie gegebenenfalls nach Tarifstelle 1.3.4.2" ersetzt.
d) In Tarifstelle 1.2 wird die Angabe "320" durch die Angabe "350" ersetzt.
e) In Tarifstelle 1.3.1 wird die Angabe "420" durch die Angabe "460" ersetzt.
f) Die Tarifstellen 1.3.2 und 1.3.3 werden wie folgt gefasst:
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1.3.2 Für die Untersuchung von Grenzpunkten auf Übereinstimmung der örtlichen Lage mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster einschließlich gegebenenfalls durchgeführter Abmarkungen
1.3.3 Für jedes durch die Vermessung neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist. Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche
| "1.3.2 Für jedes erstmalige Abmarken und für jedes Ersetzen, in der Lage Verändern oder amtliche Bestätigen einer Abmarkung, wenn dies
a) auf Grund der Vermessungsvorschriften bei Teilungsvermessungen gefordert ist b) explizit bei Grenzvermessungen oder ergänzend über den notwendigen Umfang bei Teilungsvermessungen gemäß Buchstabe a hinaus beantragt wird 1.3.3 Für jedes durch die Vermessung neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist. Gebührenrelevant ist das Altflurstück, das zum Zeitpunkt der Vermessung im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche a) bis einschließlich 5 m² b) über 5 m² bis einschließlich 100 m² c) über 100 m² bis einschließlich 500 m² d) über 500 m² bis einschließlich 1.000 m² e) über 1.000 m² bis einschließlich 5.000 m² f) über 5.000 m² bis einschließlich 10.000 m² g) über 10.000 m² |
g) In Tarifstelle 1.3.4 wird die Angabe "bis 1.3.4.3" durch die Angabe "und 1.3.4.2" ersetzt.
h) Tarifstelle 1.3.4.3 wird
1.3.4.3 Besteht der Abschnitt einer zwei Flurstücke trennenden neuen Flurstücksgrenze neben den Anfangs- und Endpunkten aus mehr als vier weiteren neuen Grenzpunkten, ist ab dem fünften neuen Grenzpunkt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben.
aufgehoben.
i) Die Tarifstelle 1.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis 1.4.3" durch die Angabe "und 1.4.2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind anhand der in der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 enthaltenen Werte ohne Anpassungen zu ermitteln; für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. | "Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen." |
j) Die Tarifstellen 1.4.1 und 1.4.2 werden durch die folgende Tarifstelle 1.4.1 ersetzt:
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1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten
1.4.2 Hat die Vermessungsstelle, bei der die Gebäudeeinmessung beantragt wurde, bereits im Zuge von bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen das Gebäude vermessen, und können die dabei gewonnenen Messwerte im Rahmen der Gebäudeeinmessung weiterverwendet werden, sind nur 80 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 1.4.1 anzusetzen. | "1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten
a) bis einschließlich 25.000 Euro b) über 25.000 bis einschließlich 100.000 Euro c) über 100.000 bis einschließlich 350.000 Euro d) über 350.000 bis einschließlich 600.000 Euro e) über 600.000 bis einschließlich 1 Million Euro f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro j) über 20 Millionen Euro |
k) Tarifstelle 1.4.3 wird Tarifstelle 1.4.2.
l) Tarifstelle 5.1.1 wird wie folgt gefasst:
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5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:
| "5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:
a) Wert bis einschließlich 1 Million Euro b) Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro c) Wert über 10 Millionen |
m) Tarifstelle 6.1 Satz 3 wird
Besteht die Fläche aus mehreren Flurstücken, für die unterschiedliche Wertfaktoren ermittelt werden, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.
aufgehoben.
n) Tarifstelle 6.1.1 wird wie folgt gefasst:
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6.1.1 Die Gebühr beträgt bei einer Fläche
| "6.1.1 Die Gebühr beträgt für diese Fläche 65 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 Buchstabe a bis g." |
o) In Tarifstelle 6.1.3 Satz 1 werden die Wörter "Buchstabe a bis e (im Falle des Buchstaben f ist die Gebühr nach Buchstabe e zu verwenden)" gestrichen.
p) In Tarifstelle 6.2.1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
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| Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch ist mindestens die Gebühr nach Buchstabe b anzusetzen.
Gebühr für Normalherstellungskosten
| "Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch sind mindestens 75.000 Euro anzusetzen. Die Gebühr beträgt für die hier anzusetzenden Normalherstellungskosten 125 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.4.1." |
q) In Tarifstelle 6.2.2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "28" ersetzt.
r) Tarifstelle 6.2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Baulast" werden die Wörter "unabhängig davon, ob sie auf einem oder auf mehreren Grundstücken liegt" eingefügt.
bb) Die Angabe "150" wird durch die Angabe "165" ersetzt.
s) In Tarifstelle 6.3 Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
t) Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.3 Bauüberwachung
Für den amtlichen Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, | "7.3 Landesbauordnung
Für nachfolgende Amtshandlungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist: a) Bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 b) Amtlicher Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 c) Öffentliche Beglaubigung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 Die anzurechnende Zeit bezieht sich auf die gesamte Amtshandlung und nicht nur auf das abschließende Dokument." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230055
| ENDE |