Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. Juli 2024
(GV. NRW Nr. 23 vom 09.08.2024 S. 490)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:
Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW 2023. S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "27" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen | "4 Berufsrecht" |
bb) Die Angaben zu den Nummern 4.1 und 4.2
4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure4.2 Vermessungsgenehmigungen
werden gestrichen.
b) In Tarifstelle 1.2 wird die Angabe "350" durch die Angabe "380" ersetzt.
c) In Tarifstelle 1.3.1 wird die Angabe "460" durch die Angabe "500" ersetzt.
d) In Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b wird die Angabe "230" durch die Angabe "250" ersetzt.
e) Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "835" durch die Angabe "900" ersetzt.
bb) In Buchstabe g werden die Wörter "weitere angefangene 5.000 m das 1,5-fache der Gebühr nach Buchstabe a; Flächenanteile über 100.000 m2 sind nicht zu berücksichtigen" durch die Wörter "weiteren angefangenen Quadratmeter über 10.000 m2 multipliziert mit 0,2 Prozent des Bodenrichtwertes gemäß § 2 Absatz 9" ersetzt.
f) In Tarifstelle 1.4.1 Buchstabe a wird die Angabe "240" durch die Angabe "260" ersetzt.
g) In Tarifstelle 2.1.1 wird nach dem Wort "Enteignungsverfahren," das Wort "Grenzvermessungen," eingefügt.
h) In Tarifstelle 2.1.2 werden die Wörter "Teilungs- oder Grenzvermessung" durch das Wort "Teilungsvermessung" ersetzt.
i) Tarifstelle 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
2.1.2.1 Grundaufwandspauschale
| "2.1.2.1 Grundaufwandspauschale Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2." |
j) Tarifstelle 2.1.2.3
2.1.2.3
wird aufgehoben.
k) Die Tarifstellen 4 bis 4.2.2 werden durch die folgende Tarifstelle 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen
4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 4.1.1 Entscheidung über die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen, bei
4.1.2 Vereidigung einer vertretenden Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen 4.1.3 Bestellung einer Vertretung von Amts wegen gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen 4.1.4 Genehmigung einer mehr als vierwöchigen Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen 4.1.5 Verfahren bei Erlöschen der Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen 4.2 Vermessungsgenehmigungen 4.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen, bei
4.2.2 Verfahren bei Erlöschen einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung | "4 Berufsrecht
Amtshandlungen der Aufsicht gemäß dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen,
|
l) Tarifstelle 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gutachten gemäß" durch die Wörter "Verkehrswertgutachten nach § 45 Absatz 3" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Mietwertgutachten, Zustandsfeststellungen und Stellungnahmen nach § 45 Absatz 4 bis 6 der Grundstückswertermittlungsverordnung sind, soweit keine Gebührenfreiheit besteht, nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen."
m) Die Tarifstelle 6.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "; betrifft das Bauvorhaben neue oder umzubauende Gebäude (im Sinne des Baurechts) oder Stellplätze beziehungsweise Carports, ist jedoch maximal die Fläche anzusetzen, die sich aus der fünffachen Summe der vom Grundriss dieses Bauvorhabens bedeckten Flurstücksfläche ergibt" durch die Wörter", wobei maximal die fünffache Summe der von der beantragten Anlagenach § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, bedeckten Grundfläche anzusetzen ist" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dieser Fläche ist ein Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9 zuzuordnen, der auch in den nachfolgenden Tarifstellen Verwendung findet. | "Der in den Tarifstellen 6.1.1, 6.2.2 und 6.2.3 zu verwendende Wertfaktor ermittelt sich gemäß § 2 Absatz 9 für amtliche Lagepläne nach Satz 1 Nummer 1 bezogen auf die Lage des Bauvorhabens, nach Satz 1 Nummer 2 bezogen auf das jeweils gebührenrelevante Neuflurstück und nach Satz 1 Nummer 3 bezogen auf die Lage der Baulastfläche beziehungsweise -linie." |
n) In Tarifstelle 6.1.1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1." ersetzt.
o) In Tarifstelle 6.1.4 werden die Wörter "mit dem für Tarifstelle 6.1.1 zutreffenden Wertfaktor" gestrichen.
p) Tarifstelle 6.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.1 Für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr für geplante Gebäude anhand der Normalherstellungskosten (siehe Tarifstelle 1.4 Satz 2). Für geplante Gebäude eines Baugrundstücks ist die Summe ihrer Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. Für Bauvorhaben, für die keine Normalherstellungskosten zu ermitteln sind (zum Beispiel Nutzungsänderung, Stellplatznachweis), ist der Wert des Bauvorhabens abzuleiten und anstelle der Normalherstellungskosten zu verwenden. Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch sind mindestens 75.000 Euro anzusetzen. Die Gebühr beträgt für die hier anzusetzenden Normalherstellungskosten 125 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.4.1. | "6.2.1 Für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr anhand der Summe der Normalherstellungskosten (siehe Tarifstelle 1.4 Satz 2) der auf dem Baugrundstück geplanten Bauvorhaben.
Die Schätzung von Herstellungskosten anstelle nicht verfügbarer Normalherstellungskosten gemäß Tarifstelle 1.4 Satz 2 gilt auch für sonstige Bauvorhaben; bei Umbauten und Nutzungsänderungen sind jedoch jeweils mindestens 75.000 Euro anzusetzen.
Die Gebühr beträgt für die hier anzusetzenden Normalherstellungskosten beziehungsweise Herstellungskosten 125 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.4.1." |
q) In Tarifstelle 6.2.2 wird die Angabe "28" durch die Angabe "30" ersetzt.
r) In Tarifstelle 6.2.3 wird die Angabe "165" durch die Angabe "180" ersetzt.
s) In Tarifstelle 6.3 Buchstabe b wird die Angabe "35" durch die Angabe "38" ersetzt.
t) Tarifstelle 7.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist" gestrichen.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) Bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, | "a) Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018, für
aa) den amtlichen Lageplan bb) die sonstigen Leistungen |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 241936
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