Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare sowie der Architekten und der Ingenieure
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. September 2025
(GV. NRW. Nr. 39 02.10.2025 S. 785, ber. S. 984)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Köln

Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NW. S. 680), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen."

3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1385), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Ber § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4

Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.

gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

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(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der jeweiligen Baukammer vertreten. Die Satzung kann eine abweichende Regelung treffen. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters vorsehen. "(2) Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen."

c) Der bisherige Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:

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Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss bestimmen, dass das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der jeweiligen Baukammer verwaltet und abgerechnet wird. "Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes sind unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der jeweiligen Baukammer."

d) Absatz 8

(8) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.

wird gestrichen.

e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und wie folgt gefasst:

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(8) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. "(8) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

f) Folgender Absatz 9 wird angefügt

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(9) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. "(9) Nach Absatz 1 Satz 1 erlassene Satzungen, deren Änderungen und deren Aufhebung sowie die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern anderer Baukammern nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung der für das Versorgungswerk zuständigen Aufsichtsbehörde."

2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Organe des Versorgungswerks

(1) Organe des Versorgungswerks sind:

  1. 1.die Vertreterversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Geschäftsführung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.

(3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist. Die Satzung kann weitere Ausnahmen regeln.

(4) Das Nähere, insbesondere die Besetzung, die Amtsperiode der Organmitglieder sowie die Aufgaben der Organe, regelt die durch die Vertreterversammlung zu beschließende Satzung."

3. In § 13 wird nach Absatz 6 Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:

"Sie ist ferner dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an das für ihre Mitglieder zuständige Versorgungswerk zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, das Versorgungswerk ist verpflichtet, personenbezogene Daten an die für das betreffende Mitglied zuständige Baukammer zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Baukammer erforderlich ist."

4. § 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:

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§ 44 Übergangsvorschriften

Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen nach § 4 und § 30 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, entsprechen, sind diese Vorschriften längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des in Satz 1 genannten Gesetzes abzuschließen.

" § 44 Übergangsvorschriften

(1) Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen nach § 4 und § 30 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, entsprechen, sind diese Vorschriften längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des in Satz 1 genannten Gesetzes abzuschließen.

(2) Die Organe des Versorgungswerks haben sich unverzüglich nach Inkrafttreten und entsprechend den in § 5a BauKaG NRW geregelten Grundsätzen zu konstituieren. Bis zur Konstituierung der neuen Organe führen die bisherigen Organe des Versorgungswerks ihre Arbeit gemäß der in der Versorgungssatzung festgeschriebenen Aufgabenverteilung fort, längstens für zwölf Monate."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2026 in Kraft.



Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare sowie der Architekten und der Ingenieure

Vom 19. November 2025
(GV. NRW. Nr. 45 vom 27.11.2025 S. 984)

Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare sowie der Architekten und der Ingenieure vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 785) wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 2 Nummer 1 wird wie folgt berichtigt:

a) In Buchstabe c wird die Angabe "(4)" gestrichen.

b) In Buchstabe f wird die Angabe "Der bisherige Absatz 9 wird wie folgt ersetzt" durch die Angabe "Folgender Absatz 9 wird angefügt" ersetzt.

2. Nach Artikel 3 wird folgende Angabe eingefügt:

"Düsseldorf, den 23. September 2025

ID 252261

ENDE