Landesverordnung über die Anwendung von aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen und Einrichtungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. März 1999
(GVBl. 1999 S. 97)



Aufgrund des § 87 Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende Bestimmungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend auf Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden:

  1. die §§ 2 bis 8, 10 bis 28 und 31 der Dampfkesselverordnung (DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173),
  2. die §§ 3 bis 6, 8 bis 34 und 37 bis 39a der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) in der Fassung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843),
  3. die §§ 2 bis 5, 7 bis 22 und 25 bis 27 der Aufzugsverordnung (AufzV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) in der Fassung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) und
  4. die §§ 3 bis 6, 11, 21 und 23 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447); die §§ 13 bis 19 VbF sind auf Anlagen nach den §§ 8 und 9 VbF anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Dampfkesselanlagen nach § 1 Abs. 2 bis 4 DampfkV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV),
  2. Behälter, Anlagen und Rohrleitungen nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie den §§ 2 und 8 Abs. 3 Nr. 7 DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV),
  3. Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 2 bis 4 AufzV  (ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und
  4. Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF (ersetzt durch BetriebssicherheitsV).

(3) Weitergehende materielle Anforderungen in bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Für die Zuständigkeit gilt hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Arbeits- und Gefahrenschutzes sowie des Immissions- und Strahlenschutzes vom 19. Mai 1992 (GVBl. S. 161; 1993 S. 453, BS 710-10) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Insoweit haben die zuständigen Behörden die Aufgaben und Befugnisse von Bauaufsichtsbehörden.

§ 3

Eine aufgrund dieser Verordnung erteilte Erlaubnis schließt die Baugenehmigung oder die Zustimmung sowie die Zulassung von Abweichungen ein.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anwendung von aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen und Einrichtungen vom 7. Juli 1987 (GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1991 (GVBl. S. 52), BS 213-1-2, außer Kraft.