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Camping- und Wochenendplatzverordnung
Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. September 1984
(GVBl. 1984 S. 195; 16.12.2002 S. 481, 08.08.2017 S. 184 17)
Gl.-Nr.: 210-1-8
Auf Grund des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl. S. 264), BS 213-1, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe 17
(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze.
(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
(3) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten und vorübergehenden Bewohnen von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind.
(4) Wohnwagen sind Wohnmobile, Wohnanhänger und Klappanhänger.
(5) Kleinwochenendhäuser sind:
(6) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 3 bestimmt sind.
§ 2 Zufahrt und innere Fahrwege
Camping- und Wochenendplätze müssen eine Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen mindestens 3 m breit und für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. Es müssen ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sein.
§ 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge 17
(1) Standplätze müssen mindestens 75 m2 groß sein. Wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, genügen 65 m2. Standplätze, die ausschließlich für Wohnmobile bestimmt sind, müssen mindestens 20 m2 groß sein. Auf einem Standplatz dürfen nicht mehrere Wohnwagen aufgestellt werden.
(2) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen, nicht errichtet werden. Die Wohnwagen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 25 m2 müssen mindestens 100 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 5 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 25 m2 müssen mindestens 65 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze nach Satz 2 sind abweichend von § 5 Abs. 1 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens zehn Aufstellplätzen zu unterteilen. Auf einem Aufstellplatz dürfen nicht mehrere Kleinwochenendhäuser aufgestellt werden.
(4) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist eine gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucher können verlangt werden.
§ 4 Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, gemeinschaftliche Einrichtungen 17
(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gewährleistet ist.
(2) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter aufzustellen. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen von der übrigen Platzanlage abgeschirmt sein.
(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein, insbesondere der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen.
(4) Die für den Betrieb der Plätze erforderlichen gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein.
(1) Camping- und Wochenendplätze sind unbeschadet des § 3 Abs. 3 Satz 3 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens 20 Stand- oder Aufstellplätzen zu unterteilen.
(2) Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(3) Für je 40 Standplätze - bei Wochenendplätzen für je 20 Aufstellplätze - ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt betriebsfertig bereitzuhalten. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein; an zentraler Stelle sind zusätzlich zwei Feuerlöscher oder Feuerpatschen bereitzuhalten.
(4) Für Wochenendplätze muss eine Löschwasserversorgung
§ 6 Sonstige Einrichtungen und Barrierefreiheit 17 17
(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist ein Lageplan anzubringen. Aus ihm müssen die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Einrichtungen für die Brandbekämpfung ersichtlich sein.
(2) An zentralen Stellen sind Hinweise anzubringen, die folgende Angaben enthalten müssen:
Dies gilt auch für bestehende Camping- und Wochenendplätze; der Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 ist im Hinblick auf die Angaben der beauftragten Aufsichtsperson bei bestehenden Camping- und Wochenendplätzen jedoch erst bis zum 1. Juli 2018 anzubringen.
(3) Mindestens 10 v. H. der Standplätze müssen barrierefrei sein; Entsprechendes gilt für Aufstellplätze einschließlich darauf befindlicher Kleinwochenendhäuser. Sonstige bauliche Anlagen müssen in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein.
§ 7 Betriebsbestimmungen 17 17
(1) Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes sind dafür verantwortlich, dass
(2) Die Brandgassen und die Brandschutzstreifen sind ständig freizuhalten. Bewuchs ist kurzzuhalten.
(3) Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes haben zweijährlich die Feuerlöscher, Überflurhydranten und Löschwasserentnahmestellen durch sachkundige Personen oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.
(4) Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes müssen in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:
§ 8 Kleinwochenendhäuser 17 17
Auf Kleinwochenendhäuser sind die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) über die lichte Höhe und die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen und über Wohnungen nicht anzuwenden. Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz an den Wärmeschutz, den Schallschutz sowie an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und die Abstandsflächen von Kleinwochenendhäusern, die einander gegenüber stehen, werden nicht gestellt. Aufenthaltsräume von Kleinwochenendhäusern, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, müssen mindestens einen Rauchwarnmelder haben; bestehende Kleinwochenendhäuser sind bis zum 1. Dezember 2018 entsprechend auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 17 17
Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Übergangsbestimmung 17 17
Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Betriebsbestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen sind abgesehen von § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Satz 3 Halbsatz 2 auf rechtmäßig bestehende Camping- und Wochenendplätze nur nach Maßgabe des § 85 LBauO anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze und Zeltplätze (zu § 76 der Landesbauordnung) vom 18. Dezember 1975 (GVBl. S. 14, BS 213-1-23) außer Kraft.
| (aufgehoben) | Anlage 17 (zu § 5 Abs. 2) |
| ENDE | |