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Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten
- Rheinland-Pfalz -

Vom 01. Dezember 2015
(WEB - Ministerium der Finanzen)



Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Az. 13.201 - 465)

Bei der bauaufsichtlichen Behandlung Fliegender Bauten ist Folgendes zu beachten:

1. Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 76 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, kann es sich um eine ortsgebundene Anlage handeln. Wesentliches Kriterium ist, ob die Anlage weiterhin an diesem Standort verbleiben soll. In diesen Fällen bedürfen die baulichen Anlagen in der Regel einer Baugenehmigung nach § 70 LBauO.

1.3 Zur einheitlichen Beurteilung Fliegender Bauten hat der Arbeitskreis "Fliegende Bauten" der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz eine Muster-Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten erarbeitet. Die mit den landesrechtlichen Vorschriften abgestimmte Richtlinie ist als Anlage 1 beigefügt und bei der bauaufsichtlichen Genehmigung und der Überwachung von Fliegenden Bauten zugrunde zu legen.

2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.

Die für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen zuständigen Stellen bestimmen sich nach § 76 Abs. 4 LBauO i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vom 21. Mai 1997 (GVBl. S. 156, BS 213-1-15) in der jeweils geltenden Fassung. *

2.2 Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält § 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung ( Bauunt PrüfVO) vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit erforderlich, kann nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 Bauunt PrüfVO die Vorlage weiterer Bauunterlagen verlangt werden (z.B. Sicherheitsnachweis über maschinentechnische Teile und elektrische Anlagen, Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische und pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, Unterpallungspläne sowie Bestuhlungspläne einschließlich der Anordnung und Bemessung der Rettungswege - insbesondere für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.)

Die Bauunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen (§ 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Bei der Erstellung der Bauunterlagen sind die einschlägigen technischen Regeln und Technischen Baubestimmungen in Verbindung mit der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Anlage 1) zu beachten.

2.3 Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen nach lfd. Nr. 4 ordnungsgemäß geprüft worden sind.

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z.B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z.B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch muss urkundensicher (z.B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Jede Mehrausfertigung ist als eigenes Prüfbuch mit den für die Gebrauchsabnahme erforderlichen, mit Genehmigungsvermerk versehenen und fortlaufend nummerierten Unterlagen zu erteilen. Die darin enthaltene Ausfertigung der Ausführungsgenehmigung (Bescheid) muss als Mehrausfertigung gekennzeichnet sein. Im Originalprüfbuch muss ersichtlich sein, wie viele Mehrausfertigungen erteilt wurden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigungen muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungs- und Übertragungsgenehmigungen dürfen nur unter Vorlage des erteilten Prüfbuchs einschließlich aller Mehrausfertigungen und nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs. Dem vorläufigen Prüfbuch sind die für den Betrieb und die Gebrauchsabnahme notwendigen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

3.1 Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Verlängerung ist auch zu prüfen, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse (z.B. aufgrund von Unfällen mit Fliegenden Bauten) oder geänderten bauaufsichtlichen Anforderungen zusätzliche Anforderungen zu stellen sind.

3.2 Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage 2, ist eine Sonderprüfung durch sachverständige Personen (siehe lfd. Nr. 4) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren, durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.

Hinweis zu lfd. Nr. 3.2:

Auf ergänzende Erlasse zu Sonderprüfungen (u. a. Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2013 an die Genehmigungsstellen) wird hingewiesen.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4. Sachverständige Personen, Prüfungen

4.1 Die für die Erteilung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen (vgl. lfd. Nr. 2.1) haben aufgrund der Bauunterlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage die Hinzuziehung von sachverständigen Personen notwendig ist ( § 76 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 3 LBauO).

Sind für die Benutzerinnen und Benutzer Fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden. Medizinische Sachverständige sind sachverständige Personen von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.

4.2 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern / Prüfstellen geprüft werden ( § 15 Bauunt PrüfVO).

4.3 Die sonstigen Nachweise dürfen nur von Personen / Stellen, die die erforderliche Sachkenntnis gegenüber der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle nachgewiesen haben, geprüft werden.

4.4 Sachverständige Personen, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Koordinierung der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

4.5 Prüfstelle für Fliegende Bauten in Rheinland-Pfalz ist:

TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Prüfstelle für Statik / Fliegende Bauten
Merkurstraße 45
67663 Kaiserslautern.

Prüfberichte von in anderen Bundesländern anerkannten Stellen dürfen auch in Rheinland-Pfalz vorgelegt werden.

5. Anzeige, Gebrauchsabnahme

5.1 Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und - soweit erforderlich - ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

In der Anzeige kann auf Angaben zum Standplatz verzichtet werden, wenn ein mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden und Stellen abgestimmter Gesamtplan des Veranstaltungsbereichs - bei größeren Veranstaltungen in Verbindung mit einem Sicherheitskonzept - vorliegt [vgl. Merkblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) "Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen" vom 25. Mai 2009].

Anmerkung zu lfd. Nr. 5.1 Absatz 2:

Die Bauaufsichtsbehörden sollen - über die jeweils zuständigen Ordnungsämter - darauf hinwirken, dass vom Veranstalter frühzeitig ein Gesamtplan für den Veranstaltungsbereich in Abstimmung mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden und Stellen (insbesondere Ordnungsamt, Polizei, Brandschutzdienststelle, Sanitätsdienst) erstellt wird.

Das vorzulegende Prüfbuch (auch als Mehrausfertigung nach lfd. Nr. 2.6) muss sämtlich aus - von den Genehmigungsstellen gesiegelten - Original-Dokumenten einschließlich der gültigen Ausführungsgenehmigung bestehen. Die Vorlage von Kopien genügt nicht, auch wenn diese beglaubigt sind.

5.2 Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.

Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie Großtribünen, Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 3.2) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen nach lfd. Nr. 4 hinzugezogen werden.

5.3 Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen

  1. die Gültigkeit des Prüfbuchs,
  2. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung,
  3. der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort,
  4. die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

5.4 Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).

5.5 Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage 2 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7. Unfälle mit Fliegenden Bauten

Die für den Aufstellungsort zuständige Bauaufsichtsbehörde hat insbesondere bei Unfällen mit Personenschäden im Rahmen des § 76 Abs. 8 LBauO zu prüfen, ob die Betriebs- oder Standsicherheit der Anlage noch gewährleistet ist. Diese Überprüfung hat in der Regel unter Hinzuziehung einer sachverständigen Person zu erfolgen (vergleiche lfd. Nr. 4; in Betracht kommen insbesondere die sachverständigen Personen der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen). Zur Sicherstellung der Überprüfung kann es erforderlich sein, nach einem Unfall umgehend das Prüfbuch (vorläufig) einzuziehen. Nach Abschluss der Überprüfung hat die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob der weitere Gebrauch oder eine erneute Aufstellung des Fliegenden Baus zu untersagen ist. Können festgestellte Mängel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist das Prüfbuch - soweit noch nicht erfolgt - einzuziehen und über den Dienstweg an die zuständige Genehmigungsstelle weiterzuleiten.

Die Bauaufsichtsbehörde hat die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion und das Ministerium der Finanzen unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten (Unfallhergang, Angaben über Art, Herstellerin / Hersteller und Betreiberin / Betreiber der Anlage sowie Erstprüf- und Genehmigungsstelle).

8. Schlussbestimmungen

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen "Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten" vom 20. Oktober 1989 (61-3-459) ist nicht mehr anzuwenden.

Anlage 1 zur Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

Anlage 2 zu den Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

________
* Standorte der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier für die jeweils zugeordneten Gebiete.

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