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GAVO - Gutachterausschussverordnung
Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 139; 21.08.2012 S. 307; 08.07.2014 S. 107; 19.12.2018 S. 448 18; 20.12.2024 S. 473 24; 22.12.2025 S. 789 25)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 02004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
Teil 1
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
§ 1 Bildung
(1) Ein Gutachterausschuss ist zu bilden:
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich ...", im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unter Anfügung des Namens der Stadt und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 unter Anfügung der Regionenbezeichnung des Vermessungs- und Katasteramts nach § 2 Abs. 3 LGVermDVO.
(3) Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus:
Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen bei der Behörde tätig sein, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Sie müssen die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen oder in besonderem Maße in der Grundstückswertermittlung erfahren sein.
(3) Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen
Sie sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.
§ 3 Bestellung der Mitglieder 25
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz für die Amtszeit des Gutachterausschusses bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder, die über eine Qualifikation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verfügen, werden von dem Landesamt für Steuern vorgeschlagen. Vor Bestellung der übrigen ehrenamtlichen Mitglieder hat das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
zu beteiligen.
(3) In den Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer
(4) Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer bei der Behörde tätig ist, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt.
(5) Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.
(6) Die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder 25
Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung), Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der vom für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschrift. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
§ 5 Abberufung der Mitglieder 25
(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abzuberufen, wenn
(2) Ein Mitglied kann vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abberufen werden, wenn es
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Person des betreffenden Mitglieds nicht mehr vor, ist es vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abzuberufen.
(4) Bei einer Abordnung, Beurlaubung oder Freistellung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 2 bis zu einer Dauer von 24 Monaten kann auf die Abberufung nach Abs. 3 verzichtet werden.
(5) Ein ehrenamtliches Mitglied hat das vorsitzende Mitglied unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihm ein Ausschließungsgrund nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 oder § 21 VwVfG vorliegt oder ein Abberufungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 eingetreten ist. Als gleichartiges Organ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG gilt auch ein Ausschuss des Gemeinderats.
Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. Liegt das zu begutachtende Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, so ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil des Grundstücks liegt.
§ 7 Besetzung, Beschlussfassung 25
(1) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied, einem ehrenamtlichen Mitglied nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und mindestens vier weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern tätig. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder können beratend hinzugezogen werden.
(2) Bei der Erstattung von Gutachten und bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern tätig. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere ehrenamtliche Mitglieder zur Mitwirkung heranziehen.
(3) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen des vorsitzenden Mitglieds und der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Auf Verlangen sind abweichende Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil eines Gutachtens.
§ 8 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Das vorsitzende Mitglied ist für den laufenden Geschäftsbetrieb des Gutachterausschusses verantwortlich. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden wahrgenommen:
(2) Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz kann im Benehmen mit den beteiligten Vermessungs- und Katasterämtern einzelne Aufgaben einer Geschäftsstelle nach Absatz 1 Nr. 2 vorübergehend einer oder mehreren anderen Geschäftsstellen nach Absatz 1 Nr. 2 zur Ausführung übertragen, wenn dies zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Weisungsbefugnis des vorsitzenden Mitglieds des zuständigen Gutachterausschusses bleibt unberührt.
§ 10 Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds insbesondere folgende Aufgaben aus:
§ 11 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse 25
(1) Die Daten der Kaufpreissammlung sind den Gutachterausschüssen des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte sowie sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind benachbarten Gutachterausschüssen bereitzustellen.
(2) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, auf Anforderung dem Oberen Gutachterausschuss für seine Aufgabenerfüllung alle ihnen vorliegenden Daten und Unterlagen vorzulegen. Bodenrichtwerte nach § 15 sind dem Oberen Gutachterausschuss spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 in elektronischer Form zu übermitteln.
Teil 2
Gutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte
(1) Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. In den Fällen des § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist die Antragsberechtigung glaubhaft zu machen.
(2) Das Gutachten ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten und zu begründen. Es ist von dem bei der Beschlussfassung vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Namen der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder sind anzugeben.
(3) Der Gutachterausschuss wird bei der mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten von dem bei der Beschlussfassung vorsitzenden Mitglied vertreten; im Verhinderungsfall überträgt das vorsitzende Mitglied die Vertretung einem mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglied.
(1) Alle nach § 195 Abs. 1 BauGB übermittelten Vorgänge sind zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Sie sind spätestens nach Abschluss der nächsten Bodenrichtwertermittlung zu vernichten, bei elektronischer Übermittlung zu löschen.
(2) Die für die Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zuständigen Behörden übermitteln dem Gutachterausschuss Daten über Kapitalbeträge nach § 40 FlurbG, Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 FlurbG sowie über Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 FlurbG.
(3) Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens in automatisierter Form zu führen (Georeferenzierung). Der Zuschnitt der Grundstücke zum Zeitpunkt der Beurkundung oder Beschlussfassung muss nachvollziehbar sein.
(4) In der Kaufpreissammlung sind zu erfassen:
(5) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten.
§ 14 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 18 24
(1) Auf Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen an
soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft ist schriftlich oder elektronisch mit Angabe des Verwendungszwecks bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Auskünfte dürfen nur grundstücksbezogen erteilt werden. Die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Stelle oder Person, der die Auskunft erteilt wird, darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
(2) Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des Absatzes 1 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen.
§ 15 Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss beschließt auf der Grundlage der nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ermittelten Bodenrichtwerte für die Gemeinden seines Zuständigkeitsbereichs eine Übersicht generalisierter Bodenrichtwerte für baureifes Land; soweit erforderlich, sind die generalisierten Bodenrichtwerte nach Ortsteilen zu gliedern. Werden für eine Gemeinde oder einen Ortsteil mehrere Bodenrichtwertzonen für die gleiche Art der baulichen Nutzung ermittelt, ist der für die Gesamtheit dieser Zonen vorherrschende Bodenrichtwert der Ermittlung zugrunde zu legen.
(2) Die generalisierten Bodenrichtwerte für baureifes Land sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen. In kleinen Gemeinden genügt gegebenenfalls ein generalisierter Bodenrichtwert für gemischte Bauflächen. In größeren Gemeinden oder Ortsteilen sollen für gute, mittlere und mäßige Lagen typische erschließungsbeitragsfreie Bodenwerte angegeben werden.
(3) Die Übersicht nach Absatz 1 Satz 1 kann um generalisierte Bodenrichtwerte für Flächen sonstiger Nutzung ergänzt werden, wobei diese nach den vorherrschenden Nutzungsarten zu gliedern sind.
§ 16 Durchschnittliche Bodenwertniveaus 25
(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 15 Satz 1 Nr. 1 je Gemarkung durchschnittliche Bodenwertniveaus für baureifes Land sowie Flächen der Land- und Forstwirtschaft, sofern für die jeweilige Nutzungsart in der Gemarkung Bodenrichtwerte nach § 15 Satz 1 Nr. 1 vorliegen.
(2) Die durchschnittlichen Bodenwertniveaus für baureifes Land sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen.
(3) Die durchschnittlichen Bodenwertniveaus und die zugehörigen Metadaten sind zum automatisierten Abruf bereitzustellen.
Teil 3
Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte
§ 17 Bildung und Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder 25
(1) Für das Land Rheinland-Pfalz ist ein Oberer Gutachterausschuss zu bilden. Er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz".
(2) Der Obere Gutachterausschuss besteht aus:
Für das vorsitzende Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen.
(3) Das vorsitzende Mitglied muss bei der Behörde tätig sein, die nach § 20 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied muss Bedienstete oder Bediensteter der Vermessungs- und Katasterbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LGVerm sein und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen.
(4) Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen
Von den ehrenamtlichen Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sollen mindestens neun über eine mehrjährige Erfahrung als ehrenamtliches Mitglied nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 eines Gutachterausschusses nach § 1, mindestens zwei von diesen eines Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, verfügen.
(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden von der Oberfinanzdirektion Koblenz vorgeschlagen. Die übrigen ehrenamtlichen Mitglieder werden von den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse und vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vorgeschlagen.
(6) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium bestellt und abberufen.
(7) Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses obliegt dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium.
(8) Die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss und die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegt dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Oberen Gutachterausschusses nach § 192 BauGB bleibt hiervon unberührt.
(1) (1) Der Obere Gutachterausschuss hat, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt, ein Obergutachten zu erstatten auf Antrag
Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sind von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn sie an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt haben.
(2) Darüber hinaus hat der Obere Gutachterausschuss folgende Aufgaben:
Daten der Kaufpreissammlung über besondere Objekte sind dem Oberen Gutachterausschuss regelmäßig zu übermitteln und werden dort verarbeitet. Die Gutachterausschüsse nach § 1 erhalten bei Bedarf Auskünfte aus der Datensammlung. Anderen Stellen und Personen sind Auskünfte aus der Datensammlung nach Maßgabe des § 14 zu erteilen.
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses werden vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz wahrgenommen.
(2) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses unterstützt den Oberen Gutachterausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds insbesondere folgende Aufgaben aus:
§ 21 Anzuwendende Bestimmungen
Soweit sich aus den §§ 17 bis 20 nicht etwas anderes ergibt, sind die §§ 1 bis 16 auf den Oberen Gutachterausschuss entsprechend anzuwenden.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 22 Verwaltungsvorschriften 25
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zu den Standards und Datenformaten der Bodenrichtwerte, erlässt das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften über die Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 15 sind im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen. Die Verwaltungsvorschrift zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse nach § 4 erlässt das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem Städtetag Rheinland-Pfalz und im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium.
§ 23 aufgehoben
§ 24 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. .
| Anlage (zu § 9 Nr. 2) |
| Geschäftsstelle | Gutachterausschuss |
| Vermessungs- und Katasteramt Alzey | Landkreis Alzey Worms Landkreis Mainz-Bingen |
| Vermessungs- und Katasteramt Bad Kreuznach | Landkreis Bad Kreuznach |
| Vermessungs- und Katasteramt Bad Neuenahr-Ahrweiler | Landkreis Ahrweiler |
| Vermessungs- und Katasteramt Bernkastel-Kues | Landkreis Bernkastel-Wittlich |
| Vermessungs- und Katasteramt Birkenfeld | Landkreis Birkenfeld |
| Vermessungs- und Katasteramt Daun | Landkreis Cochem Zell Landkreis Daun |
| Vermessungs- und Katasteramt Kaiserslautern | Donnersbergkreis Landkreis Kaiserslautern |
| Vermessungs- und Katasteramt Kusel | Landkreis Kusel |
| Vermessungs- und Katasteramt Landau in der Pfalz | Landkreis Germersheim Landkreis Südliche Weinstraße kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz |
| Vermessungs- und Katasteramt Ludwigshafen am Rhein | Rhein-Pfalz-Kreis kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) kreisfreie Stadt Speyer |
| Vermessungs- und Katasteramt Mayen | Landkreis Mayen-Koblenz |
| Vermessungs- und Katasteramt Neustadt an der Weinstraße | Landkreis Bad Dürkheim kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße |
| Vermessungs- und Katasteramt Neuwied | Landkreis Neuwied |
| Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens | Landkreis Südwestpfalz kreisfreie Stadt Pirmasens kreisfreie Stadt Zweibrücken |
| Vermessungs- und Katasteramt Prüm | Landkreis Bitburg-Prüm |
| Vermessungs- und Katasteramt Sankt Goarshausen | Rhein-Lahn-Kreis |
| Vermessungs- und Katasteramt Simmern (Hunsrück) | Rhein-Hunsrück-Kreis |
| Vermessungs- und Katasteramt Trier | Landkreis Trier-Saarburg |
| Vermessungs- und Katasteramt Westerburg | Westerwaldkreis |
| Vermessungs- und Katasteramt Wissen | Landkreis Altenkirchen (Westerwald) |
| ENDE | |