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VkVO - Verkaufsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. Januar 2025
(GVBl. Nr. 2 vom 07.02.2025 S. 5 EU)
Archiv 1998
Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365), BS 213-1, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.
§ 2 Begriffe
(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle technischer Anlagen.
(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
§ 4 Außenwände
Außenwände müssen
§ 5 Trennwände
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Lager- und Werkräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m2 entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
§ 6 Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches oder Teile des Daches mit Hohlräumen nicht hinweggeführt werden.
(6) § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 7 Decken
(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen
Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist.
(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
§ 8 Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
(2) Bedachungen müssen
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen sind abweichend von Absatz 2 Nr. 1
zulässig. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe
(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
bestehen.
(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten
(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
(2) Von jeder Stelle
muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg). Die Entfernung nach Satz 1 Nr. 1 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile, die Entfernung nach Satz 1 Nr. 2 wird in der Lauflinie gemessen.
(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn
(4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sowie in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für die Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.
(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.
(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.
(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.
§ 11 Treppen
(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in notwendigen Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Satz 1.
(4) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.
§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Treppenraumerweiterungen müssen
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen
Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwer entflammbar sein.
(3) Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.
(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.
§ 14 Ausgänge
(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.
(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
(3) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in notwendige Treppenräume müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2
haben. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
(4) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
§ 15 Türen i m Verlauf von Rettungswegen
(1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zug von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
§ 16 Rauchableitung
(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, der selbsttätigen Feuerlöschanlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nicht brennbaren Baustoffen sind.
(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
(8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40.000 m3/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch selbsttätige Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
§ 17 Beheizung
Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.
§ 18 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
§ 19 Blitzschutzanlagen
Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.
§ 20 Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für
Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein
(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
§ 22 Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.
§ 23 Räume für Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
§ 24 Gefahrenverhütung
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 26 Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Vertreterin oder Vertreter ständig anwesend sein.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des Absatzes 5 sowie des § 13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 3 und des § 27 zu sorgen.
(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
§ 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5.000 m2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 28 Barrierefreie Stellplätze
Mindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 29 Prüfungen
Die Bauaufsichtsbehörde hat Verkaufsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Bei den Prüfungen ist auch festzustellen, ob von der Betreiberin oder dem Betreiber der Verkaufsstätte die nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen vom 13. Juli 2022 (GVBl. S. 260, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden. An den Prüfungen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion und die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
§ 30 Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 31 Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die Betriebsvorschriften des § 27 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; nach § 27 Abs. 1 erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung zu erstellen.
Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen).
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 33 Änderung der Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung
Die Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445, BS 213-1-6) wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Garagen" durch die Worte "Mittel- und Großgaragen" ersetzt.
§ 34 Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Die Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (GVBl. S. 388), BS 213-1-9, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "haustechnische" durch das Wort "technische" ersetzt.
2. In § 46 Satz 2 wird der Verweis " § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung" durch den Verweis " § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen vom 13. Juli 2022 (GVBl. S. 260, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
§ 35 Änderung der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen
Die Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen vom 13. Juli 2022 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 27. Juli 2023 (GVBl. S. 234), BS 213-1-13, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. Verkaufsstätten (§ 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 - GVBl. S. 229, BS 213-1-17 - in der jeweils geltenden Fassung), | "2. Verkaufsstätten (§ 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 21. Januar 2025 - GVBl. S. 5, BS 213-1-17 - in der jeweils geltenden Fassung),". |
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (08.02.2025) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 31, die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-17, außer Kraft.
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