WoFEinkGrV - Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Januar 2014
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2014 S. 10)
Gl.-Nr.: 2333-3-1
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) wird verordnet:
§ 1 Mietwohnraum
Bei der Förderung von Mietwohnraum darf in der Förderzusage zugelassen werden, dass die in § 13 Abs. 2 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung genannten Einkommensgrenzen der begünstigten Haushalte bei
§ 2 Selbst genutzter Wohnraum
Bei der Förderung selbstgenutzten Wohnraums darf in der Förderzusage zugelassen werden, dass die in § 13 Abs. 2 LWoFG genannten Einkommensgrenzen um bis zu 60 v. H. überschritten werden.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 335, BS 233-4) außer Kraft.
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