Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Anderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung *
- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Januar 2010
(GVBl Nr. 2 vom 11.02.2010 S. 19)



Aufgrund des § 87 Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), ES 213-1-4" wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft`` durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zweitniederlassungen von Prüf-, und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweit ttider lassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher 'dci Anerkennungsbehörde anzuzeigen; diese soll das Tätigwerden einer Zweitniederlassung untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Anerkennungsverfahren bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss verfügen über
  1. eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und
  2. eine Person, der die Aufsicht über die mit den Prüfung-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter)."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Leiterin oder der" ersetzt und werden die Worte "Fachhochschule, einer Universität oder einer Technischen Hochschule" durch die Worte "deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben, Satz 3 gilt nicht. wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für eine Prüfstelle kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptbtruflicher Stellvertreter verlangt werden. "Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben.' Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für eine Prüfstelle kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter im Sinne des Satzes 4 verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein

und muß

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. die Gewähr dafür bieten, daß er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiter gewährleistet ist.
"(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein
    und muss
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass sie oder er neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiterin oder Leiter gewährleistet ist."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Leiter und sein Stellvertreter" durch die Worte "die Leiterin oder der Leiter sowie deren oder dessen Stellvertretung" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Hierzu kann verlangt werden, dass für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei sachkundige und unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer sachkundiger und unabhängiger Personen verlangen."

d) Absatz 5

(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß einzurichten, Fr unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei Produkthersteller sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "bestimmte Stelle" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

alt neu
3. Angaben zur Person und zur Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und zu deren Berufserfahrung,

4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, des Leiters nach § 2 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

3. Angaben zur Person, zur Qualifikation und zur Berufserfahrung der Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1,

4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person nach § 1 Abs. 1 und der Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einzelnen Herstellern," .

bb) In Nummer 6 werden die Worte "des Leiters und" durch die Worte "der Leiterin oder des Leiters," ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."

c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

"(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind und die erforderlichen Überprüfungen bei der antragstellenden Person und die erforderlichen Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
  2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
  3. die Mitteilung, ob Überprüfungen bei der antragstellenden Person und Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind, sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
  4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Durchführung der Überprüfungen bei der antragstellenden Person und der Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der antragstellenden Person ab. Sie teilt ihr auch so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.

(5) Sind der Antrag oder die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für die aufgrund einer Uberprüfung bei der antragstellenden Person oder einer Vergleichsuntersuchung festgestellten Mängel.

(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; ist eine Vergleichsuntersuchung oder eine Uberprüfung bei der antragstellenden Person erforderlich, beginnt die Frist nicht, bevor die Vergleichsuntersuchung oder Uberprüfung vollständig durchgeführt worden ist. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der antragstellenden Person um bis zu zwei Monate verlängern; die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

(7) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. § 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
 9. einen Wechsel des Leiters der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstelle oder seines Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen. "9. einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder ihrer oder seiner Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Anderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen."

5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "oder Zertifizierungstätigkeiten" durch die Worte "und Zertifizierungstätigkeiten" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "vom Leiter" durch die Worte "von der Leiterin oder dem Leiter" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "die Leiterin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Gliederungszeichen "2." die Worte "die Leiterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Person" und nach dem Wort "Wechsel" jeweils die Worte "der Leiterin oder" eingefügt.

7. § 7

Übergangsbestimmung

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 befreit.

wird gestrichen.

8. Der bisherige § 8 wird § 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.