Änderungstext

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Oktober 2025
(MinBl. Nr. 15 vom 30.10.2025 S. 531)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 9. Oktober 2025 (5111-0007#2023/0002-0401 4518)

1 Die Verwaltungsvorschrift Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231; 2020 S. 190), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Oktober 2020 (MinBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Verkehrsmittel" die Worte "oder alternativer Mobilitätskonzepte" eingefügt.

1.1.2 Folgender Satz wird angefügt:

"Wenn Wohnraum in Gebäuden, deren Fertigstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt, durch Wohnungsteilung, Änderung der Nutzung, Aufstocken oder durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen wird, sind keine zusätzlichen Stellplätze erforderlich (§ 47 Abs. 2 Satz 2 LBauO)."

1.2 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.1 Geben die Richtzahlen einen Rahmen vor, sind bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze die örtlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze erhöht oder vermindert sich, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (z.B. große oder geringe Zahl von Beschäftigten oder Besucherinnen und Besuchern; Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr).

Die Zahl der notwendigen Stellplätze kann sich verringern, wenn günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Solche Möglichkeiten sind in der Regel in Gebieten im Umkreis von etwa 300 m um Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs gegeben, die von mehreren Linien oder in einer Taktfolge von mindestens 30 Minuten - vor allem während der Verkehrsspitzen - angefahren werden. In Abhängigkeit von der Lage des Vorhabens (z.B. zentraler Bereich, Innenstadt, Bahnhof), der Liniendichte und Taktfolge und der Bereitstellung von Fahrkarten für Beschäftigte, Studierende oder Auszubildende (Jobtickets) kann die nach den Richtzahlen (Mindestzahl) ermittelte Zahl der Stellplätze um bis zu 30 v.H. reduziert werden. Grundlage für die Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze können von der Gemeinde aufgestellte Zonenpläne sein. Entsprechende Regelungen können auch in einer gemeindlichen Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO getroffen werden.

Bei Wohngebäuden kommt eine Unterschreitung der Richtzahlen nach der Anlage in der Regel nicht in Betracht. Wohngebäude lösen stets einen Stellplatzbedarf aus; dieser Stellplatzbedarf kann nach den Richtzahlen der Anlage zutreffend ermittelt werden.

Von der Bauherrin oder vom Bauherrn kann - auch in bestimmten Zeitabständen - ein Nachweis verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Verringerung der Zahl der Stellplätze durch die Ausgabe von Job-tickets noch erfüllt sind. Die Baugenehmigung kann mit einer entsprechenden Auflage verbunden werden.

"2.1 Geben die Richtzahlen einen Rahmen vor, sind bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze die örtlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze erhöht oder vermindert sich, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (z.B. große oder geringe Zahl von Beschäftigten oder Besucherinnen und Besuchern; Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr).

Die Zahl der notwendigen Stellplätze kann sich verringern, wenn günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Solche Möglichkeiten sind in der Regel in Gebieten im Umkreis von etwa 300 m um Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs gegeben, die von mehreren Linien oder in einer Taktfolge von mindestens 30 Minuten - vor allem während der Verkehrsspitzen - angefahren werden. In Abhängigkeit von der Lage des Vorhabens (z.B. zentraler Bereich, Innenstadt, Bahnhof), der Liniendichte und Taktfolge und der Bereitstellung von Fahrkarten für Beschäftigte, Studierende oder Auszubildende (Job-Tickets) kann die nach den Richtzahlen (Mindestzahl) ermittelte Zahl der Stellplätze reduziert werden. Grundlage für die Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze können von der Gemeinde aufgestellte Zonenpläne sein.

Ebenso können alternative Mobilitätskonzepte die Zahl der notwendigen Stellplätze verringern. Hierzu können z.B. Carsharing-Angebote, weitere Sharing-Systeme für Fahrräder, Pedelecs oder Lastenräder sowie eine erhöhte Anzahl an Fahrradabstellplätzen gehören, sofern aufgrund der örtlichen Situation zu erwarten ist, dass hierdurch der Bedarf an Kfz-Stellplätzen tatsächlich reduziert wird.

Insgesamt ist eine Reduktion gegenüber den Richtzahlen um bis zu 30 v. H. möglich. Entsprechende Regelungen können auch in einer gemeindlichen Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO getroffen werden.

Bei Wohngebäuden kommt eine Unterschreitung der Richtzahlen nach der Anlage in der Regel nicht in Betracht. Wohngebäude lösen stets einen Stellplatzbedarf aus; dieser Stellplatzbedarf kann nach den Richtzahlen der Anlage zutreffend ermittelt werden. Ausnahmsweise ist eine Unterschreitung möglich, wenn dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse angemessen ist; dies kann vor allem in den Zentren größerer Städte der Fall sein.

Von der Bauherrin oder vom Bauherrn kann - auch in bestimmten Zeitabständen - ein Nachweis verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Verringerung der Zahl der Stellplätze, z.B. durch die Ausgabe von Job-Tickets oder Carsharing-Angebote, noch erfüllt sind. Die Baugenehmigung kann mit einer entsprechenden Auflage verbunden werden.

Bei Wohnungsbauvorhaben, die durch die soziale Wohnraumförderung unterstützt werden, kann regelmäßig ein Stellplatz ausreichend sein (siehe auch Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO -, Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2015 - 13.200-463 -)."

1.3 In Nummer 2.6 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 2 bis 4 der Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 243), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 282), BS 213-1-27," durch die Verweisung " §§ 3 bis 5 der Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445, BS 213-1-6) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

1.4 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 44 Abs. 5 LBauO

1.4.1 In Halbsatz 1 werden die Worte "und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern (§ 47 Abs. 1 Satz 6 LBauO)" gestrichen.

1.4.2 In Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 44 Abs. 5 LBauO" durch die Verweisung " § 44 Abs. 4 LBauO" ersetzt.

1.5 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

1.5.1 In Satz 1 wird die Verweisung " § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO" durch die Verweisung " § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LBauO" ersetzt.

1.5.2 In Satz 3 werden nach dem Wort "Verkehrsmittel" die Worte "oder alternativer Mobilitätskonzepte" eingefügt.

1.6 Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.6.1 In lfd. Nr. 10.3 wird in der Spalte "Zahl der Stellplätze (Stpl.)" das Fußnotenzeichen "5)" gestrichen.

1.6.2 Fußnote 5)

5) Siehe dazu auch das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Januar 1988 (MinBl. S. 67).

wird gestrichen.

2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2025 in Kraft.

ID: 252535


ENDE