Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. September 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 26.09.2025 S. 549 EU)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 3 und 4" durch die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 11 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 4
Bei vor dem 1. Januar 1999 zulässigerweise errichteten Gebäuden sind Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung in den Abstandsflächen zulässig, soweit sie nicht mehr als 0,25 m vor die Außenwandfläche treten und die Bedachung um nicht mehr als 0,25 m parallel zur Dachfläche angehoben wird; sie dürfen darüber hinaus mit nach Satz 3 zulässigen Anlagen verbunden werden.
wird gestrichen.
b) Absatz 7
(7) Vor Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, die eine Außenfläche oder überwiegend eine Bekleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten. Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sowie für Wände von untergeordneten Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten und vom Nachbargebäude oder von der Grundstücksgrenze einen ihrer Ausladung entsprechenden Abstand, mindestens aber einen Abstand von 1 m einhalten.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 wie folgt geändert: Die Verweisung "Absätze 1 bis 7" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 6" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 8 bis 10.
e) Folgender neue Absatz 11 wird eingefügt:
"(11) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalten, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 6 auch zulässig
Satz 1 Nr. 1 bis 6 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 8."
f) Der bisherige Absatz 12
(12) Wird in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Raum für die Wohnnutzung oder die Änderung und Entwicklung ansässiger, ortsüblicher Betriebe insbesondere des Weinbaus, Handwerks oder Gastgewerbes durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 nicht für diese Außenwände, wenn
- die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen oder der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden dienen,
- die Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz haben und
- die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden sind unbeschadet der §§ 30 und 32 so anzuordnen, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 9.
wird gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12.
h) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (14) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,2 H zugelassen werden. | "(13) Antennenanlagen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m sind ohne eigene Abstandsflächen gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich zulässig. Für sonstige Antennenanlagen einschließlich Masten im Außenbereich kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,2 H zugelassen werden." |
3. In § 15 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 werden die Worte "und keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen" gestrichen.
4. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender neue Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen, brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen sowie Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen."
5. Dem § 30 Abs. 6 wird folgender neue Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch nachträglichen Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend."
6. § 39 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 39 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. (2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart keine Gefahren entstehen. (4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Abweichungen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. (5) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen. (6) Brennstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. | " § 39 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. (3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können. (4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. (5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." |
7. Dem § 44 werden folgende neue Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die Anforderungen der §§ 27 bis 33 und § 34 Abs. 1 und 4 bis 11 und § 35 für die Wohnnutzung nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für den Dachgeschossausbau, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, und die Aufstockung eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken ohne Änderung der Gebäudeklasse entsprechend. Satz 2 gilt nicht für Hochhäuser.
(9) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in die Gebäudeklasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn
Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein Geschoss, so sind für dieses Geschoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend.
(10) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, oder einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in die Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 9 entsprechend, wenn die Bauteile nach Absatz 9 die Anforderungen an tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile der Gebäudeklasse 4 erfüllen und im Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet. Satz 1 gilt nicht für Hochhäuser."
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Verkehrsmittel" die Wörter "oder alternativer Mobilitätskonzepte" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist; Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht anwendbar" gestrichen.
9. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird nach dem Wort "Naturdenkmälern" der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende neue Buchstaben f bis h werden angefügt:
"f) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach § 88, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen,
g) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,
h) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet;".
b) In Nummer 3 Buchst. g werden die Worte "außerhalb von Gebäuden" durch die Worte "sowie damit verbundene Nutzungsänderungen" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Dachhaut," die Worte "im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m" eingefügt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender neue Buchstabe c eingefügt:
"c) ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe ist die geplante Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde frühzeitig anzuzeigen und muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme von einer Person nach § 66 Abs. 6 Satz 1 bestätigen lassen,".
cc) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.
d) In Nummer 8 Buchst. e werden die Worte ", wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen" durch die Worte "einschließlich Paketstationen und ähnliche Anlagen" ersetzt.
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe k wird folgender neue Buchstabe l eingefügt:
"l) Vorhaben inländischer öffentlicher Stellen, die der Landesverteidigung dienen; ausgenommen sind Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sind,".
bb) Der bisherige Buchstabe l wird Buchstabe m und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Nummern 1 bis 11 Buchst. k" wird durch die Verweisung "Nummern 1 bis 11 Buchst. l" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
10. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung. | "(1) Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Gemeindeverwaltung leitet, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist, den Bauantrag unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter und nimmt umgehend zu dem Vorhaben Stellung. | "(3) Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung." |
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
11. In § 65 Abs. 2 Satz 1 - Einleitung - werden die Worte "zehn Werktagen" durch die Angabe "15 Arbeitstagen" ersetzt.
12. § 66 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
a) Dem Absatz 2 wird folgender neue Satz angefügt:
"Bei Antennenanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 50 m und notwendiger Versorgungseinrichtungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit vorliegen muss."
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. g" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Die Vollständigkeit des Bauantrags ist unter Angabe des Datums ihrer Feststellung in Textform zu bestätigen. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ist über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat, bei Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Feststellung der Vollständigkeit zu entscheiden; ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden sowie Entscheidungen über Abweichungen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Bei Bauvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11, die eine Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW betreffen, darf das Baugenehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr, bei sonstigen Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 nicht länger als zwei Jahre jeweils nach Eingang der vollständigen Bauunterlagen dauern. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Fristen nach Satz 8 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängern. | "(5) Die Vollständigkeit des Bauantrags ist unter Angabe des Datums ihrer Feststellung in Textform zu bestätigen.
Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ist über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat, bei Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 und 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
Die Frist beginnt
ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist frühestens mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden sowie Entscheidungen über Abweichungen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 6 findet keine Anwendung, wenn die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Frist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat; auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung nach Satz 6 schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB; davon ausgenommen sind Antennenanlagen nach Absatz 2 Satz 3. Bei Bauvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11, die eine Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW betreffen, darf das Baugenehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr, bei sonstigen Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 nicht länger als zwei Jahre jeweils nach Eingang der vollständigen Bauunterlagen dauern. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Fristen nach Satz 9 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängern." |
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
13. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neue Satz angefügt:
"Satz 1 gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und des Satzes 2 im Anwendungsbereich des § 34 BauGB für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden sowie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB für die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie."
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Werden Unterlagen gleichzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht, informiert die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde über die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls über die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Einreichung der Unterlagen als Bauantrag behandelt werden soll. | "In diesem Fall leitet die Gemeinde die Unterlagen umgehend an die Bauaufsichtsbehörde weiter; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend." |
c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 63 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 63 Abs. 2 und 3 Satz 2" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 1 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 63 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 63 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
14. In § 68 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Zustellung" die Worte "oder Bekanntgabe nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122 -3138-) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Dies gilt insbesondere für
cc) Im neuen Satz 4 wird die Verweisung "Satz 2" durch die Verweisung "Satz 3" ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 wird die Verweisung "Satz 3" durch die Verweisung "Satz 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender neue Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. l."
16. In § 74 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustellung" die Worte "oder Bekanntgabe nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 OZG" eingefügt.
17. In § 76 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Gerüste" durch die Worte ", Gerüste und ortsveränderliche Antennenanlagen" ersetzt.
18. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "zugestellt" werden die Worte "oder nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 OZG bekannt gegeben" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
b) Die Verweisung " § 66 Abs. 5 Satz 5" wird durch die Verweisung " § 66 Abs. 5 Satz 6" ersetzt.
19. § 83 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Gemeindeverwaltung" durch das Wort "Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde; | "Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen und die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. l genehmigungsfrei sind, bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde;" |
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
20. § 86 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zweck der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen. | "Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zweck der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen." |
21. In § 87 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Feuerungsanlagen" die Worte ", sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
22. In § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
23. Es werden folgende Verweisungen ersetzt: in § 70 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 6 Satz 2 " § 66 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1" durch " § 66 Abs. 5 Satz 2".
24. Es werden jeweils nach dem Wort "zuzustellen" folgende Worte angefügt: dem § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 74 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 4 "oder nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 OZG bekannt zu geben".
25. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GVBl. S. 64), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
"5. beim Ersatz von Gebäuden (§ 8 Abs. 11 Satz 1 Nr. 5 LBauO) die Außenbauteile des zu ersetzenden Gebäudes und die neuen Bauteile."
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 - Einleitung - wird die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 6 Satz 1 - Einleitung - wird die Verweisung " § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. g" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 10, 11, 12 Buchst. a und c, Nr. 13, 18 Buchst. b, Nr. 19 Buchst. a, Nr. 20, 22 und 23 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats (01.11.2025) in Kraft. Artikel 1 Nr. 10, 11, 12 Buchst. a und c, Nr. 13, 18 Buchst. b, Nr. 19 Buchst. a, Nr. 20, 22 und 23 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats (01.01.2026) in Kraft.
( 2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Verfahrensbestimmungen weiterzuführen.
( 3) Ist ein Bauantrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.
____
EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
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