Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. November 2025
(GVBl. Nr. 23 vom 21.11.2025 S. 619 EU)



Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerungsverordnung vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118, BS 213-1-5) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind, sowie für Abgasanlagen und die Brennstofflagerung. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Aufstellen und Betreiben von

  1. Feuerstätten,
  2. Wärmepumpen,
  3. Blockheizkraftwerken,
  4. ortsfesten Verbrennungsmotoren,
  5. Wasserstoff-Elektrolyseuren,
  6. Brennstoffzellen,
  7. Anlagen zur Abführung der Prozessgase von Anlagen nach den Nummern 1 bis 6 und
  8. Anlagen zur Lagerung von Brennstoffen.

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind."

2. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Wasserstoffanlagen bestehen aus Wasserstoff-Elektrolyseuren und Brennstoffzellen; zum Betrieb sind sie über Rohrleitungen mit Anlagen zur Wasserstoffspeicherung verbunden. Wasserstoff-Elektrolyseure sind elektrochemische Wandler, die Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff umwandeln. Brennstoffzellen im Sinne dieser Verordnung sind elektrochemische Wandler, die Wasserstoff in elektrischen Gleichstrom, Wärme und Wasser umwandeln.

(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte sind Anlagenkombinationen aus Brennstoffzellenmodulen und Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe."

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "und ortsfesten Verbrennungsmotoren" durch die Worte", ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen-Heizgeräten" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Worte "für zugehörige Installationen sowie" durch die Worte "Brennstoffzellen-Heizgeräten sowie für zugehörige Installationen und" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort "Geschosse" jeweils die Worte", Dachräume oder Hohlräume zwischen Geschossen" eingefügt.

6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

" § 11 Wasserstoffanlagen und Brennstoffzellen-Heizgeräte

(1) Wasserstoffanlagen dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn diese Räume

  1. keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für dicht- und selbstschließende Türen haben,
  2. ausreichend unmittelbar ins Freie be- und entlüftet werden können und
  3. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen für die zugehörigen Installationen und zur Aufstellung von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 100 kW; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

(2) In Aufstellräumen von Wasserstoffanlagen darf sich Wasserstoff nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. aus Wasserstoffanlagen kein Wasserstoff austritt,
  2. Komponenten von Wasserstoffanlagen über eine CE-Kennzeichnung verfügen,
  3. die Aufstellung der Wasserstoffanlagen entsprechend den Herstellerangaben erfolgt und
  4. Verbindungen von Gasleitungen dauerhaft technisch dicht ausgeführt werden.

(3) Erfolgt die Be- und Entlüftung über eine Öffnung ins Freie, muss diese möglichst an oberster Stelle des Raumes angeordnet und angemessen dimensioniert sein. Erfolgt die Be- und Entlüftung für die Räume über Lüftungsleitungen aus dem Freien, müssen die Lüftungsleitungen die höchste Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Bauteile aufweisen und dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben, sodass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden können.

(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte müssen an Abgasanlagen nach § 7 angeschlossen werden. § 3 Abs. 1 bis 5 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend.

(5) Aufstellräume für Wasserstoffanlagen müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Wasserstoffanlage" dauerhaft gekennzeichnet sein."

7. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 6 werden die Worte "elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" durch die Worte "Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausgestattet werden, die der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 4

Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

wird gestrichen.

8. Der bisherige § 12 wird § 13 und in Absatz 5 wie folgt geändert:

Die Worte "Holzpellets gilt § 11 Abs. 5 und 6" werden durch die Worte "Holzpellets in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gilt § 12 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6" ersetzt.

9. Der bisherige § 13

§ 13 Änderung der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

Die Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVBl. S. 409), BS 2013-1-35, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In lfd. Nr. 5.3.1.5 wird die Verweisung " § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27. Februar 1997 (GVBl. S. 116, BS 213-1-5)" durch die Verweisung " § 7 Abs. 8 Nr. 4 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118, BS 213-1-5)" ersetzt.

wird gestrichen.

10. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14 Wasserstoffspeicherung

(1) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind im Freien aufzustellen. Wird ein Witterungsschutz vorgesehen, ist dieser so auszubilden, dass sich im Fall einer Leckage keine Wasserstoffansammlung bilden kann.

(2) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind mit Hauptabsperreinrichtungen auszustatten.

(3) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen und mit dem Hinweis "Feuer, offenes Licht, Rauchen verboten" zu versehen."

11. Der bisherige § 14 wird § 15.

12. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (22.11.2025) in Kraft.

_________
EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

ID 252763

ENDE