Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes, des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 763)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 Planfeststellung
(1) Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) ersetzen die Planfeststellungen nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. (3) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilte Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. (4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann bei Gemeindestraßen und bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Dies gilt nicht, soweit ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB oder ein Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt. (6) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 47 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. | " § 5 Planfeststellung
(1) Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden. (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) ersetzen die Planfeststellungen nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. (3) Abweichend von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) kann für ein Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516, BS 2129-7) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. (4) Die oberste Straßenbaubehörde kann bei Gemeindestraßen und bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Dies gilt nicht, soweit ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB oder ein Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweiligen Fassung vorliegt. (5) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 LUVPG aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder einer Plangenehmigung nach Absatz 3 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 47 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden." |
2. § 5a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5a (aufgehoben) | " § 5a Anhörungsverfahren
(1) Die Anhörungsbehörde soll
(2) Abweichend von § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG können Einwendungen auch elektronisch gegenüber der Anhörungsbehörde abgegeben werden. Auf diesen Übermittlungsweg ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Anhörungsbehörde kann im Bedarfsfall nähere Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der elektronischen Abgabe von Einwendungen machen und die Nutzung eines für die Landesverwaltung eingeführten Verwaltungsportals im Sinne des § 1a Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung zur elektronischen Entgegennahme und Bearbeitung von behördlichen Stellungnahmen und Einwendungen der Öffentlichkeit vorsehen. (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Planes und der Unterlagen nach § 19 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken und in geeigneten Fällen hierfür ein Verwaltungsportal im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 nutzen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann. (4) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen; in diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird. Sie kann auf eine solche Erörterung verzichten; von ihr soll abgesehen werden, wenn ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert wird. (5) Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Plan (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) soll die Namen und die Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Bundesfernstraßen.
(3) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | "(2) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
(3) Abweichend von § 74 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 Halbsatz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG und § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde, verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen im Planfeststellungsbeschluss ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "VwVfG" die Angabe "jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes . | "Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung." |
c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wird, zuzustellen.
(6) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sich die Einwendungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehene Verlängerung beschränken; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Für die Zustellung und Auslegung sowie für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. | "(5) Abweichend von § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG tritt der Plan nicht außer Kraft, wenn er vorher auf Antrag des Vorhabenträgers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert wird.
Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
(6) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG; für das neue Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden." |
d) Absatz 7
(7) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
wird gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "Vom Beginn der Auslegung des Planes" durch die Worte "Vom Beginn der Veröffentlichung des Planes im Internet oder seiner Auslegung" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "ausgelegt" die Worte "und im Internet frei zugänglich gemacht" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Soweit die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 5 Abs. 4 entfallen ist, kann ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, wenn die oberste Straßenbaubehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. (3) Einigen sich der Betroffene und der Träger der Straßenbaulast nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts lediglich über die Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts, so hat die Enteignungsbehörde, in deren Bereich das Grundstück liegt, die Gegenleistung festzusetzen; dies gilt auch im Falle des § 19 Abs. 2a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Bemessung und Festsetzung der Enteignungsentschädigung gelten entsprechend. | "(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes enteignet werden.
Hat ein Planfeststellungs oder Plangenehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Hat sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden erklärt, entscheidet auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast oder des Betroffenen die Enteignungsbehörde über die Entschädigung. (3) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht." |
b) Absatz 4
(4) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung oder im Falle des Absatzes 2 nach Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden zu den Absätzen 4 bis 8.
d) Die Absätze 9 bis 11 erhalten folgende Fassung:
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| (9) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. (11) Die Absätze 1 und 3 bis 10 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 6 Abs. 1 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. | "(9) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 6 Abs. 1 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. In diesem Fall bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. (11) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz." |
e) Absatz 12
(12) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Behördlicher Überwachung und" durch die Worte "Behördlicher Genehmigungen, Überwachung oder" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
7. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Über den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln. | "(1) Über den Bau sowie über Änderungen von Kreuzungen wird durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 5 durchgeführt wird. Dabei ist zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Träger der Straßenbaulast keine Vereinbarung geschlossen haben." |
8. In § 20b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Planstellung" durch das Wort "Planfeststellung" ersetzt.
9. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."
§ 25 Ausnahmen von Baubeschränkungen an KreisstraßenAuf Antrag der Gemeinde kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften und dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 22 bis 24 an Kreisstraßen zulassen.
wird gestrichen.
11. § 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfalle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. (3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen. (4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern nach den Absätzen 1 und 2 verursachte Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz. (5) Die Eigentümer. und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. | " § 27 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfalle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Werden Einrichtungen entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder dem Besitzer des Grundstücks binnen einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 63, 66 des Landesvollstreckungsgesetzes (LVwVG) beseitigen; die Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat mindestens zwei Wochen zu betragen. (3) Soweit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch die Beseitigung entstandenen Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz. (4) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, den überhängenden oder herausragenden Bewuchs im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 63 , 66 LVwVG beseitigen. Dies gilt auch für Bundesstraßen." |
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 34 Gemeingebrauch | " § 34 Gemeingebrauch; Vergütung von Mehrkosten " |
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen kostspieliger, als er sonst notwendig wäre, ausgebaut werden muss, hat der andere, der vorher anzuhören ist, dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Satz 1 findet auf Haltestellenbuchten und Buswendestellen für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung."
13. In § 36 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
14. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6
Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt werden.
wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" und in Absatz 2 Satz 2 das Wort "Bundesfernstraße" durch das Wort "Bundesstraße" ersetzt.
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 5 Abs. 4) eingezogen werden sollen" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
16. In § 38 Abs. 4 werden die Worte "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.
§ 44 Besondere Straßenanlagen(1) Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen kostspieliger, als er sonst notwendig wäre, ausgebaut werden muss, hat der andere, der darüber vorher anzuhören ist, dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 findet auf Haltestellenbuchten für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.
wird gestrichen.
18. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesfernstraßen" jeweils durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Rheinland-Pfalz" die Worte "und frei zugänglich im Internet" eingefügt.
19. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Soweit in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen der Gemeinde die Straßenbaulast obliegt, erstreckt sich die Straßenaufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung. Dasselbe gilt, wenn Dritte Träger der Straßenbaulast sind. | "(2) Handelt es sich bei dem Träger der Straßenbaulast um einen Dritten (§ 16), so erstreckt sich die Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung." |
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Gegenüber den Gemeinden und Landkreisen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung anzuwenden; an die Stelle der Straßenaufsichtsbehörde tritt die hiernach zuständige Aufsichtsbehörde. | "Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen (Ersatzvornahme). Weitergehende Maßnahmen gegenüber Gemeinden und Landkreisen trifft die zuständige Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung." |
20. § 51 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 51 Straßenaufsichtsbehörden
Straßenaufsichtsbehörde ist
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
| " § 51 Straßenaufsichtsbehörden
(1) Straßenaufsichtsbehörden sind
(2) Straßenaufsichtsbehörde ist
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr." |
21. In § 53 Abs. 2 wird das Wort "fünfhundert" durch die Zahl "1 000" und das Wort "fünftausend" durch die Zahl "10 000" ersetzt.
22. Nach § 54 wird folgender § 55 eingefügt:
" § 55 Fortgeltungsbestimmung
Vor dem 30. Dezember 2025 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weitergeführt."
23. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 2129-7, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die §§ 14c und 14d UVPG sind dabei entsprechend auf Nummer 3 der Anlage 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen als Bezugnahmen auf Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstige Straßen im Sinne des § 3 des Landestraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1) in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen sind. § 14d Abs. 1 UVPG ist mit der weiteren Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf bei der Änderung einer Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstigen Straße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu 7,5 km."
Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts vom 8. Dezember 1998 (GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GVBl. S. 246), BS 91-1-3, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2 LStrG sowie | "1. § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie". |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (30.12.2025) in Kraft.
ID: 253295
| ENDE |