Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 29 vom 30.12.2025 S. 789)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 Nr. 257) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
Die Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte ( Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 20. April 2005 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 213-10, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Bedienstete der Behörde" durch die Worte "bei der Behörde tätig" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen" durch die Worte "der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 wird das Wort "Bewertung" jeweils durch das Wort "Wertermittlung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte", soweit § 5 Abs. 1 Nr. 4 dem nicht entgegensteht" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
" (4) Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer bei der Behörde tätig ist, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. "
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB bleibt hiervon unberührt."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
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| § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder 25
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB. (2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:
(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann die Gutachterentschädigung nach billigem Ermessen um bis zu 30 v. H. erhöht werden, wenn anderenfalls infolge der Dauer oder der Häufigkeit der Heranziehung ein nicht zumutbarer Erwerbsverlust eintreten würde. (4) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses festgesetzt. | " § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung), Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der vom für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschrift. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. " |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Verweisung " § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" die Verweisung "oder § 3 Abs. 4" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "hat" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nummer 4
4. es das 70. Lebensjahr vollendet hat oder
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einer Abordnung, Beurlaubung oder Freistellung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 2 bis zu einer Dauer von 24 Monaten kann auf die Abberufung nach Abs. 3 verzichtet werden."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. In § 6 Satz 2 wird das Wort "bewertende" durch das Wort "begutachtende" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Verweisung " § 196 BauGB" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und von generalisierten Bodenrichtwerten nach § 16" gestrichen.
7. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Vorsitzenden" klein geschrieben.
8. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "und generalisierte Bodenrichtwerte nach § 16" gestrichen.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "führen" der Klammerzusatz "(Georeferenzierung)" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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| Sie besteht aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und den Kaufpreissachdaten (beschreibender Nachweis). | "Der Zuschnitt der Grundstücke zum Zeitpunkt der Beurkundung oder Beschlussfassung muss nachvollziehbar sein." |
b) Absatz 4
(4) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke zum Zeitpunkt der Beurkundung oder Beschlussfassung erkennen lassen. In ihr sind die Vorgänge nach den Absätzen 1 und 2, soweit es sich um einen Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit der Kauffallnummer einzutragen.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Worte "Als Kaufpreissachdaten" durch die Worte "In der Kaufpreissammlung" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
10. § 16 erhält folgende Fassung:
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| § 16 Übersicht generalisierter Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss beschließt auf der Grundlage der nach § 15 ermittelten Bodenrichtwerte für die Gemeinden seines Zuständigkeitsbereichs eine Übersicht generalisierter Bodenrichtwerte für baureifes Land; soweit erforderlich, sind die generalisierten Bodenrichtwerte nach Ortsteilen zu gliedern. Werden für eine Gemeinde oder einen Ortsteil mehrere Bodenrichtwertzonen für die gleiche Art der baulichen Nutzung ermittelt, ist der für die Gesamtheit dieser Zonen vorherrschende Bodenrichtwert der Ermittlung zugrunde zu legen. (2) Die generalisierten Bodenrichtwerte für baureifes Land sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen. In kleinen Gemeinden genügt gegebenenfalls ein generalisierter Bodenrichtwert für gemischte Bauflächen. In größeren Gemeinden oder Ortsteilen sollen für gute, mittlere und mäßige Lagen typische erschließungsbeitragsfreie Bodenwerte angegeben werden. (3) Die Übersicht nach Absatz 1 Satz 1 kann um generalisierte Bodenrichtwerte für Flächen sonstiger Nutzung ergänzt werden, wobei diese nach den vorherrschenden Nutzungsarten zu gliedern sind. | " § 16 Durchschnittliche Bodenwertniveaus
(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 15 Satz 1 Nr. 1 je Gemarkung durchschnittliche Bodenwertniveaus für baureifes Land sowie Flächen der Land- und Forstwirtschaft, sofern für die jeweilige Nutzungsart in der Gemarkung Bodenrichtwerte nach § 15 Satz 1 Nr. 1 vorliegen. (2) Die durchschnittlichen Bodenwertniveaus für baureifes Land sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen. (3) Die durchschnittlichen Bodenwertniveaus und die zugehörigen Metadaten sind zum automatisierten Abruf bereitzustellen. " |
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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| (3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen Bedienstete der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz sein und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen. | "(3) Das vorsitzende Mitglied muss bei der Behörde tätig sein, die nach § 20 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied muss Bedienstete oder Bediensteter der Vermessungs- und Katasterbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LGVerm sein und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen. " |
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 wird das Wort "Bewertung" jeweils durch das Wort "Wertermittlung" ersetzt.
c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses obliegt dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium.
(8) Die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss und die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegt dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Oberen Gutachterausschusses nach § 192 BauGB bleibt hiervon unberührt."
12. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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| 1. Auswertung des Grundstücksmarkts von Rheinland-Pfalz unter Verwendung der Wertermittlungsinformationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse, | "1. Erstellung und Abgabe überregionaler Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens von Rheinland-Pfalz zur Verbesserung der Transparenz des Grundstücksmarkts, unter Verwendung der Wertermittlungsinformationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse," |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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| 4. Erstellung einer landesweiten Übersicht generalisierter Bodenrichtwerte (§ 16), | "4. Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien und Arbeitsgruppen," |
13. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses führt nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds insbesondere folgende Aufgaben aus:
| "(2) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses unterstützt den Oberen Gutachterausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds insbesondere folgende Aufgaben aus:
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14. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verwaltungsvorschrift zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse nach § 4 erlässt das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem Städtetag Rheinland-Pfalz und im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium."
15. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse erfolgt die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder nach § 4 Gutachterausschussverordnung vom 20. April 2005 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 213-10.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 260005
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