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SächsDSchföVO - Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
- Sachsen -
Vom 18. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 05.03.2009 S. 85; 15.05.2009 S. 259; 01.03.2012 S. 173; 11.09.2014 S. 646 14)
Aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, und § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Regelungen dieser Verordnung sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und der Landesdirektion Sachsen, soweit die Zuwendungen sich auf Kulturdenkmale beziehen, die sich im Eigentum der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der vorgenannten Gemeinden befinden, anzuwenden.
§ 2 Zuwendungszweck
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und die Landesdirektion Sachsen im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsDSchG, gewähren Zuwendungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 SächsDSchG.
§ 3 Fördergegenstand
(1) Förderfähig sind Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die der Sicherung, Erhaltung, Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation von Kulturdenkmalen dienen. Notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere die Baugenehmigung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, müssen vor der Bewilligung vorliegen.
(2) Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für die Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
(3) Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, sind durch die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen eines Bewertungsverfahrens die Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Fachbehörde festzustellen. Soweit die untere Denkmalschutzbehörde selbst Antragsteller ist, ist die Landesdirektion Sachsen in das Bewertungsverfahren einzubeziehen. Als Bewertungskriterien sollen auch die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme herangezogen werden.
(1) Zuwendungsempfänger können Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmales sein.
(2) Zuwendungsempfänger können nicht sein:
§ 5 Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 14
(1) Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Der Fördersatz kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 85 Prozent betragen. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.
(3) Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal erforderlich werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand).
(4) Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen des Erwerbs eines Kulturdenkmales, mit Ausnahme von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen, sowie denkmalpflegerische Maßnahmen, an denen in zeitlichem Zusammenhang den Denkmalwert beeinträchtigende Maßnahmen durchgeführt werden. Maßnahmen, die im Rahmen der Bauunterhaltung durchgeführt werden, sind nicht zuwendungsfähig. Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen sind im Bewilligungsbescheid die zulässigen Nutzungsbeschränkungen zu bestimmen und für den Fall eines Verstoßes hiergegen die Erstattung der Zuwendung vorzubehalten. Zur Sicherung der Nutzungsbeschränkung ist vor Auszahlung die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde im Grundbuch zu verlangen.
(5) Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit sie auf die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.
(6) Wenn eine Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen auch durch andere öffentliche Förderprogramme möglich ist, hat der Antragsteller diese anderweitige Förderung zu beantragen und dies der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
§ 6 Mittelzuweisung
Zuständig für die Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG ist die Landesdirektion Sachsen.
(1) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 30. September des Vorjahres eines jeden Förderjahres zu stellen. Bei Maßnahmen, die der Notsicherung des Kulturdenkmales dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist unschädlich. Das in der Anlage veröffentlichte Antragsformular samt Beschreibung der denkmalpflegerischen Ziele und die verbindliche Ausgabenplanung sind zu verwenden. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken.
(2) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dabei sind insbesondere § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zu § 44 SäHO, zu beachten.
(3) Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, des Zuwendungszwecks, die Finanzierungsart, die Zuwendungshöhe, den Bewilligungszeitraum, die Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises und die anzuwendenden Nebenbestimmungen enthalten.
(4) Die jeweils einschlägigen Anlagen 2 oder 3a zu Buchstabe A der VwV zu § 44 SäHO sind als allgemeine Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid als Anlage beizufügen.
(5) Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für das laufende Haushaltsjahr (Bewilligungszeitraum). Handelt es sich um Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann der Bewilligungszeitraum, der im Zuwendungsbescheid festgelegt wird, über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine Verpflichtungsermächtigung vorhanden ist.
(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Zuwendungshöchstbetrag unter Angabe der ermittelten zuwendungsfähigen Aufwendungen und des Fördersatzes.
§ 8 Auszahlung der Zuwendung
(1) Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
(2) Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrages. Die Bewilligungsbehörde kann anteilig Teilzahlungen leisten. Die Teilzahlung soll einen Betrag von 20 Prozent, jedoch 2.500 EUR nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.
§ 9 Verwendungsnachweis
(1) Bei den Verwendungsnachweisen ist zu prüfen, ob der Verwendungsnachweis den im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet und der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
(2) Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften beträgt die Frist jeweils ein Jahr.
(3) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk niederzulegen; dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen und wann diese bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind.
(4) Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises ein gegenüber dem Zuwendungshöchstbetrag verminderter Zuwendungsbetrag, wird der Zuwendungshöchstbetrag neu festgesetzt.
§ 10 Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung,
(1) Der Bewilligungsbescheid ist zu widerrufen, wenn der Zweck der Zuwendung nicht erreicht wird, insbesondere eine Maßnahme nur teilweise ausgeführt wurde. Eine Erstattung erfolgt im Regelfall anteilig.
(2) Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger Nebenbestimmungen insbesondere von behördlichen Entscheidungen, die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließen, nicht einhält, soweit diese Nebenbestimmungen zur Umsetzung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen erlassen wurden.
(3) Eine auflösende Bedingung der Zuwendung kann erfolgen, soweit der denkmalbedingte Mehraufwand sich nachträglich ermäßigt oder soweit sich die Finanzierung ändert.
(4) Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.
§ 11 Überwachung der Verwendung
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist eine jederzeit abrufbare, nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen. Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung, die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen, der vorgeschriebene Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und der Zeitpunkt der Prüfung sind der Übersicht zu entnehmen.
(2) Dem Rechnungshof ist auf Anforderung der Inhalt der Übersicht mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
§ 12 Statistik- und Berichtspflichten
Die in den Anträgen enthaltenen Daten sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340) geändert worden ist, der für die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank zuständigen Stelle zu übermitteln.
§ 13 Außergewöhnliche Ereignisse 14
Für die Förderung der Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, gelten folgende abweichende Regelungen, wobei insbesondere § 5 Absätze 5 und 6 unberührt bleiben:
Für die am 31. Dezember 2008 laufenden Zuwendungsverfahren findet, soweit es sich nicht um Zuwendungsverfahren für das Förderjahr 2009 handelt, die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2008 (SächsABl. S. 878), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), mit Ausnahme von Nummer 7.3.1 Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
| Anlage (zu § 7 Abs.1) |
| An die untere beziehungsweise obere Denkmalschutzbehörde | Az.: ................................................ (wird von der Behörde ausgefüllt) |
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales
für das Kulturdenkmal (Straße, PLZ, Ort/Ortsteil, Landkreis): ................................................................................................
........................................................................................................................................................................................
für die Maßnahme (Kurzbenennung): ..................................................................................................................................
Bitte entsprechendes ankreuzen, soweit zutreffend:
1. Nachfolgende, zum Antrag gehörende und zu dessen Bewertung notwendige Unterlagen liegen dem Antrag bei:
| [ ] | Denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung, erteilt mit Datum vom |
| [ ] | Kopie des Bauantrags oder des Antrags auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung |
| [ ] | Beschreibung der denkmalpflegerischen Ziele der Maßnahme - ANLAGE A 1 zum Antrag |
| [ ] | verbindliche Ausgabenplanung nach ANLAGE A 2 zum Antrag |
| [ ] | Baupläne/Raumbuch |
| [ ] | Bauzeitplan (nur bei mehrjährigen Vorhaben) |
| [ ] | Gegenwärtige Bestandsfotos (farbig) |
| [ ] | Zuwendungsbescheid(e)von Leistungen Dritter |
| [ ] | aktueller Grundbuchauszug |
| [ ] | Vereinssatzung/Vereinsregisterauszug |
| [ ] | Handelsregisterauszug |
| [ ] | gemeindewirtschaftliche Stellungnahme bei Kommunen |
| [ ] | Bestätigung der Kirchenamtsratsstelle über die angegebenen Eigenmittel |
2. Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde, nur bei kommunalen Körperschaften
Gegen die vorliegende Finanzierung bestehen:
| [ ] | keine Bedenken, |
| [ ] | folgende Bedenken (siehe Beiblatt). |
| Datum/Unterschrift/Stempel der Rechtsaufsichtsbehörde | |
3. Der/die Antragsteller(in) ist:
| [ ] | Eigentümer, | [ ] | Grundbuchauszug ist beigefügt |
| [ ] | Miteigentümer, | [ ] | Grundbuchauszug ist beigefügt |
| [ ] | Vollmacht der übrigen Miteigentümer ist beigefügt | ||
| [ ] | Besitzer, | [ ] | Nachweis des Besitzes (zum Beispiel Kaufvertrag) ist beigefügt |
| [ ] | Mitbesitzer, | [ ] | Nachweis des Besitzes (zum Beispiel Kaufvertrag) ist beigefügt |
| [ ] | Vollmacht der übrigen Mitbesitzer ist beigefügt | ||
| [ ] | Bevollmächtigter des Eigentümers/Besitzers), | [ ] | Vollmacht ist beigefügt. |
| [ ] | Ansprechpartner für die Behörde | [ ] | Vollmacht ist beigefügt. |
4. Der/die Eigentümer/ Besitzer heißen:
| Name | Straße |
| PLZ, Wohnort | Telefon/Telefax |
| Adresse des Bevollmächtigten/Ansprechpartners für die Behörde: | |
| Name | Straße |
| PLZ, Wohnort | Telefon/Telefax |
| Name | Straße |
| PLZ, Wohnort | Telefon/Telefax |
5. Zuwendungen des Freistaates für das Kulturdenkmal
| [ ] | Bisher keine Zuwendungen erhalten, |
| [ ] | beantragt und abgelehnt, |
| [ ] | Zuwendung(en) in Höhe von ............................... EUR für das/die Jahr(e) ............................... erhalten. |
| Seite 2 des Antrages | Az.: ................................................ |
6. Durchführungszeitraum
Beginn der beantragten Maßnahme (Monat/Jahr) .........................
Abschluss der beantragten Maßnahme (Monat/Jahr) .........................
| 7.1 Finanzierungsplan (Unzutreffendes bitte durch Streichen kenntlich zeichnen; bitte füllen Sie die Spalten aus)
Gesamtfinanzierung des Vorhabens: Die Gesamtausgaben des Vorhabens werden durch folgende Gesamteinnahmen gedeckt: | |||
| I. Gesamteinnahmen des Vorhabens: Einnahmen des Vorhabens zu den hier beantragten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben | geplant | beantragt | gesichert |
| - Eigenkapital in Höhe von (in Höhe von) | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| - Kredit(e) in Höhe von | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| - Kredit(e) Sächsische Aufbaubank in Höhe von | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| - Eigenleistung in Höhe von | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| - private Mittel (Stiftungen etc.) in Höhe von | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| - Beantragte Zuwendung im Landesprogramm Denkmalpflege | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| Weitere Einnahmen (Fördermittel aus öffentlichen Förderprogrammen) | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
|
| |||
| Summe | .......... EUR | .......... EUR | .......... EUR |
| II. Gesamtausgaben des Vorhabens: | |||
| Ausgaben des Vorhabens zu den hier beantragten zuwendungsfähige Gesamtausgaben (Siehe Anlage A 2 - zum Antrag - Spalte 5) | .......... EUR | ||
|
| |||
| Summe | .......... EUR | ||
| III. Saldo (Gesamteinnahmen minus Gesamtausgaben) | .......... EUR | ||
| 7.2 Denkmalbedingter Mehraufwand laut Anlage A 2 | .......... EUR | ||
| 7.3 Beantragte Zuwendung für das Jahr | .......... EUR | ||
| Beantragte Zuwendung für das Jahr | .......... EUR | ||
| Beantragte Zuwendung für das Jahr | .......... EUR | ||
| Beantragte Zuwendung für das Jahr | .......... EUR | ||
8. Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt:
[ ] ja, in voller Höhe,
[ ] ja, zu .................... Prozent,
[ ] nein.
9. Vorzeitiger Maßnahmebeginn
[ ] Hiermit wird gleichzeitig ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt. (Hinweis: Beginnen Sie mit der Maßnahme nicht, bevor Sie schriftlich von der Bewilligungsbehörde die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erhalten haben. Als Maßnahmebeginn gilt der Vertragsabschluss zur Realisierung der Maßnahme.) Begründung (gegebenenfalls auf Beiblatt)
| Seite 3 des Antrages | Az.: ................................................ |
10. Die in diesem Antrag und den Anlagen gemachten Angaben sind vollständig und richtig. Der Antragsteller verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde alle nachträglich eingetretenen Änderungen, zum Beispiel bei der Finanzierung, dem Umfang des Vorhabens, der zeitlichen Durchführung unter anderem, unverzüglich mitzuteilen. Von der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung (SächsDSchföVO) vom habe ich Kenntnis genommen.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die in diesem Antrag enthaltenen Daten gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) in einer landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank zum Zwecke der laufenden Analyse der Fördermittelpraxis, der Ausübung der Rechtsaufsicht und der Vermeidung rechtswidriger Förderung verarbeitet werden.
11. Es wird bestätigt, dass mit der beantragen Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
12. Datum/Unterschrift des Antragstellers
| Anlage A1 zum Antrag |
| (Vom Antragsteller auszufüllen) | Az.: ................................................ (wird von der Behörde ausgefüllt) |
An die
untere beziehungsweise obere Denkmalschutzbehörde
Beschreibung der denkmalpflegerischen Ziele
zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales
für das Kulturdenkmal (Adresse) ............................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Datum/Unterschrift des Antragstellers ....................................................................................................................
(gegebenenfalls Fortführung der Beschreibung auf einem Beiblatt)
| Anlage A2 zum Antrag |
| (vom Zuwendungsempfänger auszufüllen) | Az.: ................................................ |
Verbindliche Ausgabenplanung
zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales
Seite:
| Angebot Firma oder Kostenberechnung | Art der Arbeiten - aufgegliedert nach Gewerken und Teilleistungen mit Beschreibung | Anzahl/Maß des Architekten in m, m2, m3, h | Preis in EUR je Einheit | Ausgaben in EUR | daraus ermittelte denkmalbedingte Mehraufwendungen | |
| Anzahl/Maß | Ausgaben in EUR | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| Summe netto + 19 Prozent MwSt.
Summe brutto | Summe netto + 19 Prozent MwSt.
Summe brutto | |||||
| Datum, Unterschrift Antragsteller | Datum, Unterschrift, Stempel Architekt | |||||
| ENDE | |