umwelt-online: Sächsische Versammlungsstättenverordnung (2)
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§ 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst 20
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen.
§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne 20
(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind festzulegen:
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
Der örtlichen Brandschutzbehörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen.
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde und dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
(4) Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 20
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.
(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
§ 45 Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch ausgestellt werden.
(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.
(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der für die Erstaufführung örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen.
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 20
(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde, dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und der für den fachlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 47 Ordnungswidrigkeiten 14 20
Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 49 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO) vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl.2002 S. 3, 4) außer Kraft.
(2) § 41 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
| Anlage 1 14 20 (zu § 39 Abs. 1) |
| Herr/ Frau geboren am in gegenwärtige Anschrift hat die Eignung als Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik nach § 39 der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung Ausstellende Behörde (Siegel) | (Innenseite)
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| (Außenseite)
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Als amtliches Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.
_____
*) Angabe der Fachrichtung nur bei technischen Fachkräften nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
| GASTSPIELPRÜFBUCH nach § 45 SächsVStättVO | Anlage 2 (zu § 45) |
| Gastspielveranstaltung: | |||
| Art der Veranstaltung: | |||
| Veranstalter: | |||
| Straße/Hausnummer: | |||
| PLZ: | Ort: | ||
| Telefonnummer: | Fax: | ||
| E-Mail: | |||
| das Gastspielprüfbuch gilt bis zum: | |||
| Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, eventueller Auflagen und einer nichtöffentlichen Probe am | |||
| in der Veranstaltungsstätte | |||
| ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht. | |||
| Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde. | |||
| ausgestellt am: durch: | |||
| Name des Geschäftsführers/Vertreters des Veranstalters: | |||
| (Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.) | |||
| Straße/Hausnummer: | |||
| PLZ: | Ort: | ||
| Telefonnummer: | Fax: | ||
| E-Mail: | |||
| Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge: [ ] ...Seiten statische Berechnungen (Anhang 1) [ ] ...Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2) [ ] ...Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3) [ ] ...Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4) [ ] ...Seiten Sonstige Angaben zum Beispiel über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5) [ ] ...Seiten [ ] ...Seiten [ ] ...Seiten | |||
| Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der SächsVStättVO für die geplanten Gastspiele ist | |||
| Herr/Frau: | |||
| Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der SächsVStättVO sind: | |||
| 1. Bühne/Studio: | |||
| Herr/Frau: Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Behörde: | |||
| 2. Halle: | |||
| Herr/Frau: Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Behörde: | |||
| 3. Beleuchtung: | |||
| Herr/Frau: Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellungsdatum: ausstellende Behörde: | |||
| 4. Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 SächsVStättVO): Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche | |||
| Herr/Frau: | |||
| 1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung | |||
| (Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, wie Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.) | |||
| 2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen | |||
| (Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben.
Zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich. Auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen oder Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen.) | |||
| 3. Gefährdungsanalyse | |||
| a) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Gefährliche szenische Vorgänge sind zum Beispiel offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich. • Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung: • Unterwiesene Personen: • Schutzmaßnahmen: • Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: [ ] ja [ ] nein | |||
| b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, zum Beispiel Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen und so weiter im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten. • Geräte, Einrichtungen und Einbauten: • Unterbauen des Schutzvorhangs: • Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: • Laseranlagen/Standort: • Leitungsverbindungen: • Sonstiges: | |||
| 4. Auflagen | |||
| 5. Rechtsbehelfsbelehrung | |||
| Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift | |||
| bei | |||
| in | |||
| einzulegen. | |||
| , den | |||
| (Dienstsiegel) | |||
| (Behörde) | |||
| Anhang 1 zum Gastspielprüfbuch |
Titel der Gastspielveranstaltung
Standsicherheitsnachweis *)
(gegebenenfalls Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)
| Anhang 2 zum Gastspielprüfbuch |
Titel der Gastspielveranstaltung
Baustoff- und Materialliste
In der SächsVStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
| Ort: Gegenstand | Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage | Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage | Großbühne | Zuschauerraum und Nebenräume | Foyers |
| Szenenpodien: Fußboden/Bodenbeläge | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 |
| Szenenpodien: Unterkonstruktion | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 |
| Vorhänge | B 1 | B 1 | B 1 | - | - |
| Ausstattungen | B 1 | B 2 | B 2 | - | - |
| Requisiten | B 2 | B 2 | B 2 | - | - |
| Ausschmückungen | B 1 | B 1 | B 1 | B 1 | B 1 |
Erläuterungen:
Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:
| nichtbrennbare Baustoffe: | A 1 |
| nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: | A 2 |
| schwerentflammbare Baustoffe: | B 1 |
| normalentflammbare Baustoffe: | B 2 |
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet. Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen.
Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:
| B | = Bühne |
| S | = Szenenfläche |
| SmF | = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage |
| SoL | = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage |
| Z | = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus) |
| V | = Versammlungsraum |
| F | = Foyer |
Ist das Material nach DIN klassifiziert oder ein Verwendbarkeitsnachweis vorhanden, so ist der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten ist das Material mit Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.
Für Baustoffe sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 17 ff. SächsBO zu führen.
Titel der Gastspielveranstaltung
Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien *):
| Baustoff oder Material | Feuerschutz | ||||||
| Lfd. Nr. | Beschreibung | Baustoffklasse A 1, A 2, B 1, B 2 | Ort | Klassifizierung nach DIN / Verwendbarkeits nachweis | Feuerschutzmittel / Verwendbarkeits- nachweis | damit erreichte Baustoffklasse | Aufgebracht am |
| Anhang 3 zum Gastspielprüfbuch |
Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über feuergefährliche Handlungen
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne oder Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Handlungen mit offenem Feuer *)
| Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art (Zigarette, Kerze oder Ähnliches) | Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) | Ort auf der Bühne / Szenenfläche | Löschen / Ascheablage | Nummer der Gefährdungsanalyse |
Erläuterungen:
Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, wie Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas und so weiter. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen oder Ascheablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.
Titel der Gastspielveranstaltung
brandschutztechnische Gefährdungsanalyse *)
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
| Feuergefährliche Handlungen | |
| Gefahren durch: | [ ] Flammbildung |
| [ ] Funkenflug | |
| [ ] Blendung | |
| [ ] Wärmestrahlung | |
| [ ] Abtropfen heißer Schlacke | |
| [ ] Druckwirkung | |
| [ ] Splittereinwirkung | |
| [ ] Staubablagerung | |
| [ ] Schallwirkung | |
| [ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
| [ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | |
| Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: |
| Abstände zu Dekorationen: | |
| Unterwiesene Personen: | |
| Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: | |
| Sonstige Maßnahmen: | |
| Anhang 4 zum Gastspielprüfbuch |
Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über die pyrotechnischen Effekte
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T 1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaber:
Name, Vorname:
Erlaubnisschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Befähigungsscheininhaber:
Name, Vorname:
Befähigungsschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Beauftragte Person:
(nur Klasse I, II, T1)
Name, Vorname:
Titel der Gastspielveranstaltung Pyrotechnische Effekte *)
| Laufende Nummer | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM-Nummer | Ort auf der Bühne / Szenenfläche | Dauer des Effektes | Nummer der Gefährdungsanalyse |
Erläuterungen:
Unter laufender Nummer sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne oder anderes). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist "0" einzutragen.
Titel der Gastspielveranstaltung
pyrotechnische Gefährdungsanalyse *)
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
| Pyrotechnische Effekte | |
| Gefahren durch: | [ ] Flammbildung |
| [ ] Funkenflug | |
| [ ] Blendung | |
| [ ] Wärmestrahlung | |
| [ ] Abtropfen heißer Schlacke | |
| [ ] Druckwirkung | |
| [ ] Splittereinwirkung | |
| [ ] Staubablagerung | |
| [ ] Schallwirkung | |
| [ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
| [ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | |
| Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: |
| Abstände zu Dekorationen: | |
| Unterwiesene Personen: | |
| Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: | |
| Sonstige Maßnahmen: | |
| Anhang 5 zum Gastspielprüfbuch |
Titel der Gastspielveranstaltung
Sonstige Angaben
Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:
Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:
_________________________________
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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