Änderungstext

Gesetz über Maßnahmen
zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002
im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur
Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen

Vom 14. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 513


Artikel 3
Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338, 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  • die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Lösung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen zu unterstützen,
  • die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung zu unterhalten,
  • die Brandschutzforschung und -normung zu fördern,
  • sich an der Errichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren zu beteiligen
    und
  • die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich die Angehörigen der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, zu gewähren.
 "(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere

- die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Lösung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer zu unterstützen,

- die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung zu unterhalten,

- die Brandschutzforschung und -normung zu fördern,

- sich an der Errichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren zu beteiligen und

- die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich die Angehörigen der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, zu gewähren.

2. § 20

§ 20 Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zweckgebunden für das Feuerwehrwesen verwendet werden.

(2) Absatz 1 findet für die Zeit vom 1. Januar l998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Bauordnung

§ 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 75 Zustimmungsverfahren"

2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige oder nach § 63 anzeigepflichtige Vorhaben des Bundes oder der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 70) oder Bauanzeige (§ 63), Bauüberwachung (§ 78) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79), wenn
  1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen hat und
  2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen.
 "(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige oder nach § 63 anzeigepflichtige Vorhaben des Bundes, der Länder, der Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, sowie von Stiftungen, deren Stiftungskapital zumindest hälftig vom Bund, vom Freistaat Sachsen oder von beiden gemeinsam aufgebracht wird, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 70) oder Bauanzeige (§ 63) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79), wenn

1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen hat und

2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

§ 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt gefasst:

1. § 48 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG leistet der Freistaat Sachsen. Eine Regelung über ausgleichspflichtige Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote oder Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird, das Ausgleichsverfahren und die Ausgleichshöhe erläßt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. Die Rechtsverordnung kann auch Ausgleichsregelungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 54 VwVfG vorsehen.  "(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634), leistet der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, leistet der Freistaat Sachsen den Ausgleich. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

2. Folgende Absätze 8 und 9 werden eingefügt:

"(8) Der Ausgleich ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten.

Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn

1. die wirtschaftlichen Nachteile 100 DM im Jahr unterschreiten,

2. die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(9) Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über

1. die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,

2. die Ausgleichsberechtigten,

3. die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote und Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,

4. das Ausgleichsverfahren,

5. die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichsbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen sollen; dabei kann nach der Bodenqualität differenziert werden

getroffen werden können."

3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.

Artikel 16
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 8, die am 1. August 2001 in Kraft treten und mit Ausnahme des Artikels 5, der am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.