Änderungstext
SächsDRVO - Sächsische Dienstleistungsrichtlinienverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen *
- Sachsen -
Vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 28.12.2009 S. 594)
Es wird verordnet
1. durch die Staatsregierung aufgrund von
2. durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von
3. durch das Staatsministerium für Kultus und Sport aufgrund von
4. durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Weitere Niederlassungen".
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Gegenseitige Anerkennung | "Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung". |
c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Beirat | "Verfahren". |
2. In § 1 Abs. 1 wird die erste Angabe "SächsBO" durch die Angabe "der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
3. Dem § 14 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sie sind an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben."
5. § 17 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Eigenverantwortlich handelt, wer tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. | "Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen." |
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten.
wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355, 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
b) In Absatz 3 wird vor dem Punkt am Satzende die Angabe "oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 VwVfG vorliegt" angefügt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde. | "Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur, der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838, 1840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll; | "3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;" |
cc) In Nummer 4 wird das Wort "etwaige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung."
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht werden. | "(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden." |
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "obersten Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.
8. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Weitere Niederlassungen
Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "obersten Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet. | "4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 19a weitere Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger errichtet." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Gegenseitige Anerkennung
Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, soweit für die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und für die jeweilige Fachrichtung die gleichen Voraussetzungen gelten. Eine weitere Eintragung in die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht. | " § 22 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 19 Abs. 2a Satz 1 gilt entsprechend. (4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden." |
11. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. ein Prüfingenieur und | "3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und" |
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 150 EUR; | "1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte je Bewerber 75 EUR;". |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter "je schriftliche Prüfung" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "75 EUR" durch die Angabe "50 EUR" ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 19 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 23 Nr. 3 Halbsatz 1. | "Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nr. 3 bis 6." |
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Prüfung" die Angabe "nach Absatz 2" eingefügt.
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Abs. 2 SächsBO sicherstellen können."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "obersten Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.
15. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | "(2) § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
17. § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Nr. 2 bis 6. (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. | " § 29 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nr. 2 bis 6. (2) § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." |
18. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) § 26 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | "(2) § 26 Abs. 1a, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend." |
19. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden und sonstige Stellen nach Satz 2, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen. | "Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr." |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfämter" die Wörter "von der obersten Bauaufsichtsbehörde" eingefügt.
20. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
"Werden festgestellte Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt, haben die Prüfsachverständigen die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten."
21. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. | "Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirates zu erbringen." |
b) Satz 3
Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen.
wird gestrichen.
22. § 38 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 38 Beirat
Die oberste Bauaufsichtsbehörde holt bei einem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. | " § 38 Verfahren
Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend." |
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Weitere Niederlassungen
Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs.1 SächsBO anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 25 Abs. 1 SächsBO bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt" durch die Wörter "und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter)." ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen haben" durch die Wörter "deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind."
bb) Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Überwachungsgemeinschaft als PÜZ-Stelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss einzurichten. | "Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist." |
cc) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort "Produkthersteller" durch die Wörter "unabhängige Personen" ersetzt.
dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter "von Produktherstellern" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, des leitenden Personals und der Beschäftigten zu den einzelnen Herstellern, | "4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen des Antragstellers, des Leiters nach § 6 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern," |
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 42a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden."
4. § 8 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde rechtzeitig anzeigen. | "9. einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen ihrer Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen." |
5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften oder Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton sowie die Herstellung vorgefertigter tragender Bauteile aus Beton B II oder Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3, | "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton," |
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "5. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 477)" wird durch die Angabe "3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 109)" ersetzt.
bb) Nach der Angabe "Kenn-Nr. 2.4.4" wird die Angabe "(Teil 7 der technischen Regel)" gestrichen.
cc) Nach der Angabe "Kenn-Nr. 2.5.1" wird die Angabe "(Teil 1 und -1/A1 der technischen Regel)" gestrichen.
dd) Die Angabe "Kenn-Nr. 3.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)" wird durch die Angabe "2.3.11" ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "im Einzelfall" gestrichen.
b) Dem bisherigen Satz werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
"(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 12 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 SächsBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei belegt werden."
c) Dem bisherigen Satz wird die Angabe "(3)" vorangestellt.
8. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "oder" gestrichen und die Wörter "Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3" in Klammern gefasst.
§ 17 ÜbergangsregelungenBei In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängige Verfahren für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 SächsBO, für deren Durchführung das Staatsministerium des Innern nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeit für Bauprodukte im Bauwesen (Bauproduktenzuständigkeitsverordnung - BauPZustV) vom 17. April 1996 (SächsGVBl. S. 164) zuständig war, werden vom Staatsministerium des Innern zu Ende geführt.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Sächsischen Hygiene-Verordnung
Nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Sächsische Hygiene-Verordnung - SächsHygVO) vom 7. April 2004 (SächsGVBl. S. 137) wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
Die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente richtet sich nach Artikel 5 und die Verwaltungszusammenarbeit richtet sich nach den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36)."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 14), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 22 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren". |
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Antrag" das Wort "schriftlichen" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "entscheidet" das Wort "schriftlich" eingefügt.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 22 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
Das Verfahren nach dieser Verordnung kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist abgewickelt werden." |
Artikel 5
Änderung der Sächsischen Integrationsverordnung
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung - SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter "zur Bestätigung" werden gestrichen.
2. Folgender Satz wird angefügt: "Dieser kann angemessene Änderungen verlangen."
Artikel 6
Aufhebung der FBK-Benutzungsgebührenverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster (FBK-Benutzungsgebührenverordnung -FBKBenGebVO) vom 26. März 1999 (SächsGVBl. S. 187), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 734), wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Sächsischen Landwirtschaftssachverständigenverordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus (Sächsische Landwirtschaftssachverständigenverordnung - SächsLandwSachVO) vom 29. Oktober 2001 (SächsGVBl S. 694) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "im Freistaat Sachsen" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nr. 9 wird angefügt:
"9. Anzeige aller Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nach § 1 Abs. 1 genutzt werden."
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Die beantragte Bestellung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten und die beantragte Verlängerung einer Bestellung nach § 2 Abs. 4 und 5 Satz 2 nach einer Frist von drei Monaten als erteilt. Die Frist kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Im Übrigen findet § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(7) Das Bestellungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.
(8) Die Regelungen der §§ 13b und 36a der Gewerbeordnung bleiben unberührt."
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "von dem Regierungspräsidenten" durch die Wörter "vom Freistaat Sachsen" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 5 bis 7 wie folgt neu gefasst:
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| "5. die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 der Zivilprozessordnung im Bundesgebiet oder vergleichbare Verfahrenshandlungen in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führten,
6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder entsprechende Verfahrenshandlungen in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 7. Strafverfahren, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, das Urteil und den sonstigen Ausgang des Verfahrens in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," |
4. In § 14 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Gebiet des Freistaates Sachsen" durch die Angabe "aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Hoheitsgebieten in ein Drittland" ersetzt.
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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| "Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 2) Sachgebiete der Sachverständigentätigkeit 1 Landwirtschaft 1.1 Betrieb/Unternehmen 1.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben. Dies schließt die Bestellung für die Sachgebiete 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1. 1.6 ein. 1.1.2 Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich von Gebäuden und baulichen Anlagen 1.1.3 Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden 1.1.4 Bewertung von lebendem und totem Inventar 1.1.5 Wasserwirtschaft und Melioration 1.1.6 Landwirtschaftliches Rechnungswesen 1.1.7 Landwirtschaftliches Versicherungswesen für den Bereich Sachversicherungsschäden 1.1.8 Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe 1.1.9 Nebenbetriebe - Brennerei, Kies- und Gesteinsabbau, Ökonomie von Biogasanlagen 1.1.10 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 1.2 Acker- und Pflanzenbau 1.2.1 Bodenkunde 1.2.2 Ackerbau 1.2.3 Grünlandwirtschaft 1.2.4 Saatgut/Pflanzgut 1.2.5 Pflanzenschutz 1.2.6 Beregnung 1.2.7 Landwirtschaftliche Sonderkulturen. Eine Bestellung und Vereidigung kann für einzelne Kulturen/ Kulturgruppen vorgenommen werden. 1.3 Tierzucht und Tierhaltung mit den Bereichen Zucht, Haltung, Bewertung 1.3.1 Pferde einschließlich Pferdezucht, -haltung und -sport 1.3.2 Rinder 1.3.3 Schweine 1.3.4 Schafe 1.3.5 Geflügel 1.3.6 Bienen 1.3.7 Pelztiere 1.3.8 Landwirtschaftliche Wildtierhaltung, wie Damtiere, Schwarzwild, oder Fasane 1.4 Technik in der Landwirtschaft 1.4.1 Bewertung und Schadensfeststellung für Maschinen und Geräte in der Außenwirtschaft 1.4.2 Bewertung und Schadensfeststellung für Maschinen und Geräte in der Innenwirtschaft 1.4.3 Klimatechnik/Energiefragen 1.4.4 Bewertung und Schadensfeststellung für Biogasanlagen 1.5 Gebäude und bauliche Anlagen in der Landwirtschaft 1.5.1 Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden und baulichen Anlagen 2 Gartenbau 2.1 Betrieb/Unternehmen 2.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt gegebenenfalls nach Produktionsrichtungen, die den verschiedenen Sachgebieten 2.2.1 bis 2.2.9 entsprechen. 2.2 Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaues 2.2.1 Gemüsebau 2.2.2 Obstbau 2.2.3 Zierpflanzenbau einschließlich Stauden 2.2.4 Baumschulen 2.2.5 Friedhofsgärtnerei 2.2.6 Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe 2.2.7 Pilzanbau 2.2.8 Haus- und Kleingärten 2.2.9 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe 2.3 Technik und Gebäude im Gartenbau 2.3.1 Gewächshäuser, Heizungsanlagen und Inneneinrichtungen 2.3.2 Gebäude und bauliche Anlagen 2.3.3 Maschinen und Betriebsvorrichtungen 2.4 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 2.4.1 Garten- und Landschaftsbau - Herstellung und Unterhaltung 2.4.2 Sportplatzbau - Herstellung und Unterhaltung 2.4.3 Wertermittlung von Freianlagen - Gärten, Grünanlagen, Gehölze 2.4.4 Baumpflege - Verkehrssicherheit von Bäumen 2.4.5 Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün, Gehölzwertermittlung 2.5 Pflanzenernährung und Pflanzenschutz 2.5.1 Düngung und Düngemittel 2.5.2 Qualität von Erden und Substraten 2.5.3 Pflanzenschutz 2.6. Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse 3 Forstwirtschaft 3.1 Betrieb/Unternehmen 3.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben. Dies schließt die Bestellung für die Sachgebiete 3.1.2 und 3.1.3 ein. 3.1.2 Bestands- und Bodenbewertung 3.1.3 Forsteinrichtung 3.1.4 Nebenbetriebe 3.2 Spezialgebiete 3.2.1 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung, Waldschäden 3.2.2 Forstbaumschulen 3.2.3 Forsttechnik, einschließlich Maschinen und Wegebau 3.2.4 Jagdwesen 4 Weinbau 4.1 Betrieb/Unternehmen 4.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben 4.2 Spezialgebiete 4.2.1 Außenwirtschaft 4.2.2 Kellerwirtschaft 4.2.3 Ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe 5 Fischerei 5.1 Betrieb/Unternehmen 5.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt gegebenenfalls nach Produktionsrichtungen, die den Sachgebieten 5.2.1 bis 5.2.4 entsprechen. 5.2 Spezialgebiete 5.2.1 See- und Flussfischerei 5.2.2 Teichwirtschaft 5.2.3 Technische Aquakulturen 5.2.4 Vermarktungseinrichtungen und Qualitätsfragen 5.2.5 Fischkrankheiten und Gewässer 6 Umweltschutz in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und Weinbau, in der Fischerei 6.1. Emissionen und Immissionen, unter anderem mit den Bereichen Abwasser, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit. 6.1.1 Pflanzenschäden durch Immissionen 6.1.2 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltung und sonstigen Bereichen 6.1.3 Schäden an fischereilich genutzten Gewässern durch Immissionen 6.2 Naturschutz und Gewässerschutz 6.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege 6.2.2 Gewässerschutz 6.3 Bodenschutz 6.4 Agrikulturchemie 7 Hauswirtschaft 7.1 Privathaushalt 7.2 Großhaushalt" |
Artikel 8
Änderung der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung - SächsVergabeDVO) vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 378, 2003 S. 120) wird wie folgt geändert:
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| 5. ein Nachweis über die Eintragung für das entsprechende Gewerk in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, | "5. ein Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes; wird ein entsprechender Nachweis im Herkunftsland nicht ausgestellt, kann er durch eine Eigenerklärung ersetzt werden," |
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst (Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst - ZuBeschrPädVdVO) vom 7. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 16 1) außer Kraft.