Änderungstext
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Sachsen -
Vom 14. August 2025
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 24.09.2025 S. 355)
Auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a bis d, f bis j und l des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Die Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| SächsÖbVIVO - Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen | "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure - SächsÖbVIVO)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt. | "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt." |
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsfähigkeit" die Wörter "der Antragstellerin oder" eingefügt und die Wörter "vom Antragsteller" werden durch die Wörter "von ihr oder von ihm" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2
(2) Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder mehrerer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (§ 20 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen. Der Prüfung, ob eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist, sind für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde insbesondere die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich zugesichert, dass er in dem auf die Prüfung nach Satz 1 folgenden Jahr seine Entlassung aus dem Amt beantragen wird, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Amtsbezirk innerhalb der nächsten zehn Jahre ein entsprechender Bedarf zu erwarten ist; für dessen Berechnung sind die Kriterien nach Satz 2 auf die voraussichtliche Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Amtsbezirk in zehn Jahren, unter der Annahme einer Beendigung der Tätigkeit mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, anzuwenden.
und Absatz 4
(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl möglicher Bestellungen, führt die obere Vermessungsbehörde ein Auswahlverfahren durch. Dabei werden die bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 1 gestellten Anträge einbezogen, soweit die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllen. Die Auswahl unter mehreren Antragstellern richtet sich insbesondere nach Eignung, Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung der Antragsteller.
werden aufgehoben.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" und das Wort "sein" wird durch das Wort "das" ersetzt.
bb) Satz 2
Es ist nicht zulässig, Zweigstellen einzurichten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Beabsichtigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz zu verlegen, hat er in der Regel mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Verlegung einen Antrag auf Zustimmung zur Amtssitzverlegung bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen.
Ist die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk beabsichtigt, beträgt die Frist sechs Monate.
Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; abweichend hiervon sind die Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist. Zur ordnungsgemäßen Ausstattung gehört insbesondere, dass die erforderliche technische Ausstattung sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für seine Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten. | "(2) Die Verlegung des Amtssitzes ist in der Regel zwei Monate vorher bei der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
Für die Verlegung in einen anderen Amtsbezirk ist in der Regel sechs Monate vorher die Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu beantragen.
Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist zulässig, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es für die ordnungsgemäße Amtsausübung notwendig ist, insbesondere muss die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit demselben Amtssitz können eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten und gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). | "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft)." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Amtsausübung" die Wörter "der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
Er kann an seiner Geschäftsstelle ein Amtsschild mit dem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und seinem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze anbringen.
(2) Die obere Vermessungsbehörde beschafft auf Rechnung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild. | "(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
An der Geschäftsstelle kann ein Amtsschild mit diesem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und dem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden.
(2) Das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild sind durch die obere Vermessungsbehörde auf Rechnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beschaffen." |
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Amtes" die Wörter "einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt und wird das Wort "dessen" durch das Wort "das" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt getreu seinem Eid auszuüben. | "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Amt getreu des Eides unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auszuüben." |
bb) Satz 2
Er ist nicht Vertreter eines Beteiligten, sondern hat die Belange aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Sein" durch die Wörter "Ihr oder sein" und wird das Wort "sein" durch das Wort "das" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeiten ausüben oder sich an eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder an ein in anderer Rechtsform betriebenes wirtschaftliches Unternehmen binden, wenn seine Amtspflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hierdurch beeinträchtigt werden könnten.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist. | "(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeit ausüben und keine vertraglichen Verpflichtungen eingehen, soweit hierdurch die Amtspflichten beeinträchtigt werden könnten.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für seine Tätigkeit durchführen. | "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für ihre oder seine Tätigkeit durchführen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er darf über" durch die Wörter "Sie oder er darf über ihre oder" und wird das Wort "seinem" durch das Wort "dem" ersetzt.
d) Absatz 5
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Wohnsitz so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn er länger als vier Monate seine Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt. | "(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn sie oder er länger als vier Monate die Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt." |
f) Absatz 7 wird Absatz 6 und das Wort "Der" wird durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Vermessungsingenieuren" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in den Amtsbezirk eines der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung. | "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in einen ihrer Amtsbezirke verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung." |
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll die durchzuführenden Katastervermessungen und Abmarkungen zeitnah und in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeiten. | "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll die durchzuführenden Katastervermessungen und Abmarkungen zeitnah und in der Regel in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeiten." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort "von" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Es muss folgende Angaben enthalten:
| "Es muss folgende Angaben enthalten:
|
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Mitarbeiter, Fachkräfte | " § 8 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachkräfte". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiter heranziehen. Er hat seine Mitarbeiter auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen. | "(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen. Diese sind auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihr oder ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "dessen" die Wörter "deren oder" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die obere Vermessungsbehörde stellt auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
aus. | "Die obere Vermessungsbehörde stellt auf Antrag der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine Bescheinigung aus für:
|
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Erklärung" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.
f) In Absatz 5 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen oder" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Mitarbeitern" durch die Wörter "Inhaberinnen, Inhabern, Gesellschafterinnen, Gesellschaftern, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern" ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 23 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes) muss mindestens 200 000 EUR für jeden Versicherungsfall betragen. | "Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes muss mindestens 200.000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Haftpflichtversicherung" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Amtsausübung" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über seine Amtsausübung zu geben. | "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über die Amtsausübung zu geben sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren." |
bb) Satz 2
Er muss den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in seine Unterlagen gewähren.
wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 2 Nummer 9 werden nach dem Wort "Amtsausübung" die Wörter "der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Öffentlich" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anzahl" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Anträge" ein Komma und die Wörter "getrennt nach Geschäftsstelle und Zweigstelle," eingefügt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob eine angemessene Versorgung mit Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist. Dabei sind insbesondere für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zu ermitteln."
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Bestellung des Vertreters
(1) Die obere Vermessungsbehörde soll im Fall des § 5 Abs. 6 für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreter bestellen. Dieser wird im Benehmen mit dem zu Vertretenden festgelegt. Er kann die Bestellung zum Vertreter nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. (2) Sofern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vorliegen, bestellt die obere Vermessungsbehörde von Amts wegen einen Vertreter. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. § 12 Amtsausübung des Vertreters (1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Er hat seiner Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden. Dem Vertreter ist Zugang zu den für die Wahrnehmung der Vertretung erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen des Vertretenen zu gewähren. (2) Der Vertreter soll sich der Ausübung des Amtes enthalten, wenn dem von ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei von Amts wegen bestellten Vertretern beträgt sie mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen. | " § 11 Zweigstelle
(1) Für die Einrichtung einer Zweigstelle ist in der Regel sechs Monate vorher ein Antrag auf Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen. (2) Die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegen vor, wenn
(3) In Bezug auf die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes wird vermutet, dass die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei einer Einrichtung von mehr als zwei Zweigstellen nicht mehr gewährleistet ist. (4) Für die Zweigstelle sind § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 10 Absatz 1 und 4 sinngemäß anzuwenden. § 12 Vertreterin, Vertreter (1) Die obere Vermessungsbehörde soll im Fall des § 5 Absatz 5 eine im Freistaat Sachsen bestellte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreterin oder als Vertreter bestellen. Diese oder dieser wird im Benehmen mit der oder dem Vertretenen festgelegt. Die Vertreterin oder der Vertreter kann die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen. (2) Im Fall der Untersagung der Amtsausübung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bestellt die obere Vermessungsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Vertreterin oder der Vertreter wird schriftlich und widerruflich bestellt. (4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die Amtsausübung der Vertretung zu tragen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat der Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel der vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden. Der Vertreterin oder dem Vertreter ist Zugang zu den für die Wahrnehmung der Vertretung erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen der oder des Vertretenen zu gewähren. (5) Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn der oder dem von ihr oder ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre. (6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Vertreterin oder dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese beträgt mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen." |
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine" durch die Wörter "eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ihre oder seine" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann einen Geschäftsvorgang dadurch abschließen, dass dessen Bearbeitung auf einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen wird, wenn dieser und der Antragsteller der Übertragung zustimmen. | "Offene Geschäftsvorgänge können durch Übertragung auf andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure abgeschlossen werden, wenn diese sowie der Antragsteller der Katastervermessung und Abmarkung der Übertragung zustimmen." |
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Amtsverwalter wird durch schriftliche Verfügung widerruflich bestellt. | "Der Amtsverwalter wird schriftlich und widerruflich bestellt." |
bb) In Satz 3 werden die Nummer 3 und 4 durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich der Vorverfahren sowie
4. sonstige die Amtsausübung betreffende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge. | "3. anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich der Vorverfahren,
4. anhängige Berichtigungen von Fehlern in Katastervermessungen und Abmarkungen sowie 5. sonstige die Amtsausübung betreffende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge." |
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist die Erhebung der betreffenden Informationen und Unterlagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, unterstützt die obere Vermessungsbehörde den Amtsverwalter bei der Erstellung der Übersicht."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "erneut" die Wörter "eine Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 die Wörter "des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen" durch die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsbezirk" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "dessen" die Wörter "deren oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung. | " § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung." |
e) Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure" ersetzt und werden die Wörter "eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs" gestrichen.
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, das Erlöschen des Amtes des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die Verlegung des Amtssitzes sowie die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters werden von der oberen Vermessungsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen bekannt geben. (3) Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle. Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden. | " § 15 Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(1) Im Sächsischen Amtsblatt werden von der oberen Vermessungsbehörde
bekannt gemacht. (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen veröffentlichen. (3) Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle sowie von Zweigstellen. Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (25.09.2025) in Kraft.
ID 252172
| ENDE |