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VVBFw - Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren
- Saarland -

Vom 13. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 30.04.2026 S. 291)



I.
Vorbemerkungen

Gemäß § 15 der Landesbauordnung ( LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden ( § 57 Absatz 2 Satz 1 LBO).

Ist die Erteilung einer Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein (vgl. § 70 Absatz 2 Satz 1 LBO). Darüber hinaus haben die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit erforderlich, die Behörden und Stellen zu beteiligen und deren Stellungnahmen einzuholen, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben berührt wird ( § 70 Absatz 2 Satz 2 LBO). Gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 LBO gilt eine aufgrund landesrechtlicher Vorschriften erforderliche Entscheidung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. Gemäß § 70 Absatz 3 Satz 2 LBO können Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gehören die Regelungen der LBO über den Brandschutz, die aufgrund der LBO erlassenen Rechtsverordnungen ( § 86 LBO), die eingeführten Technischen Baubestimmungen ( § 86a LBO) sowie Verwaltungsvorschriften.

Hinsichtlich der Bauvorlagen in den bauaufsichtlichen Verfahren stellt der Brandschutznachweis gemäß § 11 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2, 369_13) die wesentliche Grundlage für die brandschutztechnische Prüfung und Bewertung dar.

Der Vollzug der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz steht teilweise auch im Zusammenhang mit dem nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111) definierten Aufgabenbereich der Gemeinden als Träger der Feuerwehr bezüglich des abwehrenden Brandschutzes sowie Teilbereichen des vorbeugenden Brandschutzes.

Im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bauvorhabens müssen die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes aufeinander abgestimmt werden, damit die Feuerwehren im Brandfall ihre nach § 7 SBKG gesetzlich übertragenen Einsatzaufgaben im Gesamtsystem Brandschutz erfüllen können.

Die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr vertritt im Rahmen ihrer Beteiligung in den Genehmigungsverfahren somit die Belange des abwehrenden Brandschutzes, insbesondere hinsichtlich der Rettung von Menschen und Tieren und der Schadenbegrenzung durch wirksame Löschmaßnahmen, und gibt innerhalb einer Bearbeitungszeit von einem Monat eine feuerwehrfachliche Stellungnahme ab.

Für die Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr sind die Festlegungen der Nummer II zu beachten.

II.
Anwendungsbereich, Verfahren und Prüfungsumfang
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1. Anwendungsbereich und Verfahren

Diese Verwaltungsvorschrift regelt nicht die Beteiligung der Werkfeuerwehren gemäß § 4 Absatz 6 der Werkfeuerwehrverordnung ( WFwVO) vom 12. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629). Danach ist bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder der Einrichtung die Leitung der Werkfeuerwehr vorher zu hören. Die Anhörung erfolgt durch die Betriebsleitung.

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die Gemeinden als Träger der Feuerwehr bei Gebäuden bzw. baulichen Anlagen in den Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, insbesondere bei:

  1. Vorhaben der Gebäudeklasse 1 bis 5, die keine Sonderbauten sind, im Fall des Vorliegens von beantragten Abweichungen den zweiten Rettungsweg betreffend,
  2. der Errichtung von Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt ( § 33 Absatz 3 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 LBO),
  3. Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Außenbereich,
  4. Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1.000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
  5. Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, und bei denen zu prüfen ist, ob aus Gründen des Feuerwehreinsatzes Zufahrten oder Durchfahrten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LBO zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen sind,
  6. baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Absatz 4 LBO (Sonderbauten),
  7. Vorhaben, bei denen die einschlägigen Brandschutzbestimmungen der LBO, der aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften und der eingeführten Technischen Baubestimmungen eine Ausübung des Ermessens erfordern und dabei wesentliche Belange des Brandschutzes berührt sind.

Bei den unter Nummer 1 aufgeführten Bauvorhaben sind seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden bei Stellungnahmeersuchen die erforderlichen Antragsunterlagen bzw. die Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen beizufügen. Bei jeder Beteiligung ist auf den Tatbestand hinzuweisen, der die Beteiligung erfordert.

Im Stellungnahmeersuchen ist zum Ausdruck zu bringen, von welchen Vorschriften bzw. Vorgaben des Brandschutzes Abweichungen oder Ausnahmen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang sollte bereits auf die entsprechenden Kompensationsmaßnahmen, durch die die Einhaltung der Schutzziele sichergestellt wird, auf vorgesehene Nebenbestimmungen und auf die Auswirkungen auf Belange des abwehrenden Brandschutzes hingewiesen werden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde würdigt die innerhalb der Bearbeitungszeit von einem Monat abzugebende Stellungnahme der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr. Nach Würdigung der Stellungnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kann diese vom Bauantragsteller die Überarbeitung der Bauvorlagen (insbesondere Brandschutznachweis, § 11 BauVorlVO) veranlassen, Nebenbestimmungen zu dem geplanten Vorhaben erteilen oder die Genehmigung versagen, vgl. §§ 51 , 73 LBO, § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854) in Verbindung mit §§ 28 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.

Kommt die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Stellungnahme zu der Feststellung, dass der Stellungnahme nicht gefolgt werden kann, so soll eine erneute, gegebenenfalls mündliche Anhörung der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so haben die unteren Bauaufsichtsbehörden die Gemeinden als Träger der Feuerwehr über ihre Entscheidung zu unterrichten.

In den Verfahren, in denen die Brandschutznachweise durch Prüfpersonal für Brandschutz nach der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO -) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 856) geprüft werden, haben die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen die Stellungnahmen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle (Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr) einzuholen. Die Stellungnahmen sind gegenüber dem Prüfpersonal innerhalb einer Bearbeitungszeit von einem Monat abzugeben. Die Anforderungen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle bezüglich der Brandschutznachweise sind von dem Prüfpersonal zu würdigen und das Ergebnis ist zu bescheinigen (vgl. § 19 PPVO und Anlage 2 zur PPVO).

Wenn Abweichungen ( § 68 Absatz 1 LBO) von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Brandschutzes vorgesehen sind, gilt Folgendes: Einer behördlichen Zulassung von Abweichungen seitens der unteren Bauaufsichtsbehörden bedarf es nicht, wenn der Bauherr eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen vorlegt, aus der sich ergibt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Sind dagegen Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat, entscheidet abschließend die untere Bauaufsichtsbehörde. Die sonstigen Regelungen zur Aufgabenerledigung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen gemäß § 19 Absatz 1 PPVO werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht berührt.

2. Prüfungsumfang, Inhalt der feuerwehrfachlichen Stellungnahme

Die feuerwehrfachliche Stellungnahme muss mindestens Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:

  1. Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr, die Zufahrten, Durch und Umfahrten, Aufstellund Bewegungsflächen,
  2. Umsetzung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (soweit vorgesehen),
  3. Löschwasserversorgung und die Einrichtungen zur Löschwasserversorgung (Aussagen zu Löschwassermengen aus dem Trinkwassernetz trifft ausschließlich der zuständige Wasserversorger) und
  4. Durchführung wirksamer Löscharbeiten.

Bei Garagen nach Nummer 1 Buchstabe d), bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach Nummer 1 Buchstabe f) sowie im Fall des Vorliegens von Abweichungen, bei denen Belange des Brandschutzes berührt sind, kann die Stellungnahme - soweit je nach Einzelfall erforderlich - beispielsweise auf folgende Bereiche erweitert werden:

  1. die Löschwasserrückhaltung, sofern Maßnahmen durch die Feuerwehr eingeleitet werden müssen,
  2. die Rettungswege hinsichtlich der Nutzung als Angriffswege für die Feuerwehr,
  3. Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte,
  4. die Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung, auch Sonderlöschmittel (z.B. Löschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten),
  5. die Anlagen und Einrichtungen für den Rauch und Wärmeabzug bei Bränden,
  6. die Anlagen und Einrichtungen für die Branderkennung und Brandmeldung sowie Einrichtungen zur Alarmierung in Gebäuden,
  7. Einrichtungen für die Menschenrettung innerhalb der baulichen Anlagen, insbesondere Feuerwehraufzüge,
  8. die Anlagen und Einrichtungen zur Funkversorgung innerhalb des Gebäudes (Objektfunkanlagen) und
  9. organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren.

In der feuerwehrfachlichen Stellungnahme sollten für Anforderungen die maßgebenden Vorschriften genannt werden.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (01.05.2026) in Kraft.

1) Die Notwendigkeit der Beteiligung und der jeweilige Prüfungsumfang bestimmen sich grundsätzlich nach den Anforderungen im konkreten Einzelfall.


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