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GebVerzVerm - Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes
- Saarland -
Vom 18. Mai 2024
(AmtsBl. Nr. 22 vom 06.06.2024 S. 374)
Archiv: 2018
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:
§ 1 Allgemeines
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis (GebVerzVerm) erhoben.
§ 2 Besondere Auslagen
(1) Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeitshalbstunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst 2,50 Euro abzurechnen.
(2) Die besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des SaarlGebG und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen.
§ 3 Umsatzsteuer
Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu berechnen, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Werden Gebäudeeinmessungen durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach § 15 Absatz 2 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchgeführt, so ist der Zeitpunkt der Übernahme (Datum der liegenschaftsrechtlichen Prüfung) der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster für die Gebührenberechnung maßgebend.
(2) Wird die Ausführung von Vermessungen für längere Zeit unterbrochen, deren Umstände das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so sind für die Berechnung der Einzelgebühren die Vorschriften anzuwenden, die bei Abschluss der entsprechenden Arbeiten gelten.
(3) Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den Gebührensätzen abgerechnet, die während der jeweiligen Verfahrensabschnitte gültig waren.
(4) Bei eingereichten Vermessungsschriften ist für die Gebührenberechnung der Tag des Eingangs der Vermessungsschriften beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung maßgebend.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2024 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes ( GebVerzVerm) vom 1. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 599) außer Kraft.
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO | |||||||
| 1 | Gebühren für Amtshandlungen des LVGL und der ÖbVI | ||||||||
| 1.1 | Vermessungen | ||||||||
| 1.1.1 | Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen
| ||||||||
| 1.1.1.1 | Bereitstellung von Geobasisdaten | Nr. 2.3.1 | |||||||
| 1.1.1.2 | Durchführung der Vermessung | ||||||||
| Grundgebühr
zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzpunkte zuzüglich Gebühr nach der Länge der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzen | Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 5 | ||||||||
| 1.1.1.3 | Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster | Staffel 3 B | |||||||
| 1.1.2 | Teilungsvermessungen
| ||||||||
| 1.1.2.1 | Bereitstellung von Geobasisdaten | Nr. 2.3.1 | |||||||
| 1.1.2.2 | Durchführung der Vermessung | ||||||||
| Grundgebühr
zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuen und für die Teilung erforderlichen alten Grenzpunkte zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuen und für die Teilung erforderlichen alten Grenzen zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück | Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 6 | ||||||||
| 1.1.2.3 | Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster | Staffel 3 B | |||||||
Anmerkungen zu Nrn. 1.1.1 und 1.1.2:
| |||||||||
| 1.1.3 | Sonderungen
| ||||||||
| 1.1.3.1 | Bereitstellung von Geobasisdaten | Nr. 2.3.1 | |||||||
| 1.1.3.2 | Durchführung der Sonderung | ||||||||
| Grundgebühr | |||||||||
| zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuen und für die Sonderung erforderlichen alten Grenzpunkte
zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuen und für die Sonderung erforderlichen alten Grenzen | 35 % der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 5 | ||||||||
| zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück | Staffel 3 A lfd. Nr. 6 | ||||||||
| 1.1.3.3 | Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster | Staffel 3 B | |||||||
Anmerkung zu Nr. 1.1.3
| |||||||||
| 1.1.4 | Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
Straßen, Eisenbahnen und Gewässer von mehr als 100 m Achslänge - außer solchen, die mit Teilungsvermessungen, Sonderungen sowie Umlegungen und Grenzregelungen nach dem BauGB in Verbindung stehen | ||||||||
| 1.1.4.1 | Bereitstellung von Geobasisdaten | Nr. 2.3.1 | |||||||
| 1.1.4.2 | Grundgebühr
zuzüglich Gebühr nach der Länge der neu gebildeten äußeren Grenzen der lang gestreckter Anlage einschließlich festgestellter alter Grenzen entlang der Anlage, soweit diese im Rahmen der Teilungsvermessung als Begrenzung der Anlage bestehen bleiben und ihre Feststellung beantragt wurde. Die von den äußeren Grenzen der lang gestreckten Anlage seitlich abgehenden alten und neuen Grenzen werden nicht in Ansatz gebracht. Werden Straßen, Wege, Gewässer, Eisenbahnen oder Verkehrsbegleitflächen mit einer gemeinsamen neuen Grenze im zeitlichen Zusammenhang vermessen, so werden der ermittelten Länge der äußeren Grenze 30 % der Länge der gemeinsamen Grenze hinzugezählt. Umfasst ein Vermessungsantrag Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Messungsbereichen (Großbesitz, Feldlage, Ortslage), so sind für jeden Messungsbereich die Grenzlängen gesondert zu ermitteln und der Gebührenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 zugrunde zu legen: | Staffel 3 A lfd. Nr. 1 | |||||||
| im Großbesitz | 2,1-fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 | ||||||||
| in Feldlagen | 2,6-fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 | ||||||||
| in Ortslagen | 3,7-fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 | ||||||||
| Bei Teilungsvermessungen innerhalb lang gestreckter Anlagen, bei denen keine seitlich abgehenden neuen Grenzen gebildet werden, wird in allen Messungsbereichen die Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 mit dem Lagefaktor 1,1 multipliziert. | |||||||||
| zuzüglich Gebühr für jeden Endpunkt dieser Grenzen und für jeden auf Antrag festgestellten Zwischenpunkt Doppelt anfallende Grenzpunkte sind nur einmal anzusetzen. | Staffel 3 A lfd. Nrn. 2 und 3 | ||||||||
| zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück | Staffel 3 A lfd. Nr. 6 | ||||||||
| 1.1.4.3 | Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster | Staffel 3 B | |||||||
Anmerkungen zu Nr. 1.1.4:
| |||||||||
| 1.1.5 | Gebäudeeinmessungen
| ||||||||
| 1.1.5.1 | Bereitstellung von Geobasisdaten | Nr. 2.3.1 | |||||||
| 1.1.5.2 | Durchführung der Vermessung | ||||||||
| Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen | Staffel 3 A lfd. Nr. 7 | ||||||||
| zuzüglich Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum von Gebäuden oder baulichen Veränderungen | Staffel 2 | ||||||||
| 1.1.5.3 | Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster | Staffel 3 B | |||||||
Anmerkungen zu Nr. 1.1.5:
| |||||||||
| 1.2 | Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem BauGB | ||||||||
| 1.2.1 | Vermessungstechnische Leistungen | ||||||||
| Nr. 1.1.1 | ||||||||
| Nr. 1.1.2 | ||||||||
| Nr. 1.1.3 | ||||||||
| Nr. 1.1.5 | ||||||||
| Staffel 1 | ||||||||
| 1.2.2 | Verfahrenstechnische Leistungen, insbesondere
| ||||||||
| - je Quadratmeter des Umlegungsgebietes | 0,30 bis 1,10 | ||||||||
| 1.2.3 | Verwaltungstechnische Leistungen, insbesondere
| ||||||||
| - je Quadratmeter des Umlegungsgebietes | 0,25 bis 0,70 | ||||||||
Anmerkungen zu Nrn. 1.2.2 und 1.2.3
| |||||||||
| 1.3 | Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) | ||||||||
| 1.3.1 | Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) | ||||||||
| Gebühr EURO Format | |||||||||
| DIN A 4 |
< DIN A 3 |
< DIN A 2 |
< DIN A 1 | > DIN A 1 | |||||
| 1.3.1.1 | bei einem Maßstab von 1 : 500 |
95,00 |
142,00 |
229,00 |
384,00 |
613,00 | |||
| 1.3.1.2 | bei einem Maßstab größer als 1 : 500 |
122,00 |
188,00 |
330,00 |
559,00 |
904,00 | |||
| 1.3.1.3 | Mehrstück |
0,70 |
1,20 |
7,30 |
10,30 |
13,10 | |||
| 1.3.1.4 | für evtl. notwendige Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen | Nr. 1.1.1 | |||||||
| 1.3.1.5 | für eine örtliche Aufnahme | Staffel 1 | |||||||
| 1.3.1.6 | zusätzliche Abgabe in digitaler Form | das 2-fache der Gebühr nach Nr. 1.3.1.1 oder Nr. 1.3.1.2 | |||||||
| 1.4 | Bescheinigung und Beglaubigung | ||||||||
| 1.4.1 | Grenzbescheinigung mit oder ohne Grenzüberschreitung für den Zeitaufwand | Staffel 1 | |||||||
| 1.4.2 | Beglaubigung von Unterschriften gemäß § 83 Absatz 2 LBO (Baulasten) für den Zeitaufwand | Staffel 1 | |||||||
| 2 | Gebühren für sonstige Amtshandlungen des LVGL und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters | ||||||||
| 2.1 | Auszüge aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters | ||||||||
| 2.1.1 | Vervielfältigungen von analogen Nachweisen (unbeglaubigt) | ||||||||
| 2.1.1.1 | je Seite - DIN A 4 | 9,80 | |||||||
| 2.1.1.2 | für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück | 0,70 | |||||||
| 2.1.1.3 | je Seite - DIN A 3 | 13,90 | |||||||
| 2.1.1.4 | für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück | 1,20 | |||||||
| 2.1.2 | ALKIS Bestandsdaten (ohne Eigentümerangaben) und abgeleitete Datensätze
Werden ALKIS Bestandsdaten (ohne Eigentümerdaten) oder abgeleitete Datensätze vom Nutzer nicht selbst aus den kostenfreien Bereitstellungsangeboten des LVGL entnommen, so werden für diese Datenbereitstellungen Gebühren nach dem entstehenden Aufwand berechnet. | ||||||||
| 2.1.2.1 | Abrechnung nach Zeitaufwand | - je Gebietsauswahl, Datensatz und Datenformat | Staffel 1 | ||||||
| 2.1.2.2 | Bestellungen im Onlineshop des LVGL | 90 % der Gebühr nach Nr. 2.1.2.1 | |||||||
| 2.1.3 | Eigentümerangaben (unbeglaubigt) | ||||||||
| 2.1.3.1 | Eigentümerangaben in ALKIS-Bestandsdaten oder als Listenausgabe (je Auswahlgebiet oder Anforderungsliste) | ||||||||
| für bis zu 10 Flurstücke | 16,20 | ||||||||
| für das 11. bis 100. Flurstück | - zusätzlich je Flurstück | 1,40 | |||||||
| für das 101. bis 100.000 Flurstück | - zusätzlich je Flurstück | 0,40 | |||||||
| jedes weitere Flurstück | - zusätzlich je Flurstück | 0,05 | |||||||
| Standardpräsentationsausgaben | |||||||||
| 2.1.3.2 | Flurstücksnachweis mit oder ohne Bodenschätzung | 12,00 | |||||||
| 2.1.3.3 | Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit oder ohne Bodenschätzung | 12,00 | |||||||
| 2.1.3.4 | Bestandsnachweis | Gebühr nach Nr. 2.1.3.1 | |||||||
| 2.1.3.5 | jährliche Aktualisierung von Eigentümerangaben in ALKIS-Bestandsdaten aufgrund besonderer Vereinbarung | 10 % der Gebühr nach Nr. 2.1.3.1 | |||||||
| 2.1.4 | Flächenverzeichnis bestimmter Objektarten der tatsächlichen Nutzung Abgabe im PDF-Format | ||||||||
| 2.1.4.1 | Abrechnung nach Zeitaufwand | Staffel 1 | |||||||
| 2.1.4.2 | Ausdruck des Verzeichnisses | 20,00 | |||||||
| 2.1.5 | Onlineauskunftsverfahren "Buchauskunft" für Eigentümerdaten | ||||||||
| Bereitstellung des Zugangs | |||||||||
| 2.1.5.1 | für landesweite Nutzer - gesamtes Saarland | 600,00 | |||||||
| 2.1.5.2 | für regionale Nutzer | 360,00 | |||||||
| 2.1.5.3 | Nutzung | ||||||||
| bis 2.000 Abfragen | 360,00 | ||||||||
| bis 3.000 Abfragen | 540,00 | ||||||||
| über 3.000 Abfragen | 720,00 | ||||||||
| Anmerkungen zu 2.1.5
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ( § 2 Absatz 3 Nummer 2 SVermKatG) wird die "Buchauskunft" zur Übermittlung der Geobasisdaten nach Nummer 2.1.5 gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften (§ 6 Nummer 1 KaInDÜV). | |||||||||
| 2.1.6 | Standardpräsentationsausgabe Liegenschaftskarte in Papierform (unbeglaubigt) oder als druckfertige PDF-Datei | ||||||||
| Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) | |||||||||
| Gebühr EURO | |||||||||
|
< DIN A 4 |
< DIN A 3 |
< DIN A 2 |
< DIN A 1 | > DIN A 1 | |||||
| 2.1.6.1 | Erstausfertigung im Originalmaßstab |
29,50 |
37,90 |
74,40 |
106,60 |
160,60 | |||
| 2.1.6.2 | Mehrstück |
0,70 |
1,20 |
7,30 |
10,30 |
13,10 | |||
| 2.1.6.3 | mit Abgabe von Eigentümerangaben | - zusätzlich zu 2.1.6.1 - | 0,5-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1 | ||||||
| 2.1.6.4 | mit Abgabe von Spannmaßen | - zusätzlich zu 2.1.6.1 - | 1,0-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1 | ||||||
| 2.1.6.5 | Erstausfertigung als Verkleinerung des Originalmaßstabes | - zusätzlich zu 2.1.6.1 - | 1,0-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1 | ||||||
| 2.1.6.6 | Kartenauszug im Originalmaßstab in Kombination mit Orthophoto | - zusätzlich zu 2.1.6.1 - | 0,5-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1 | ||||||
| 2.1.6.7 | Verkleinerung des Originalmaßstabes in Kombination mit Orthophoto | - zusätzlich zu 2.1.6.1 - | 2,0-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1 | ||||||
| Übersichtskarten (Abgabe erfolgt nur unbeglaubigt) | |||||||||
| 2.1.6.8 | Auszüge aus Übersichtskarten, Top. Karten | 0,2-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1 | |||||||
| 2.2 | Auszüge aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters | ||||||||
| 2.2.1 | Abgabe von Koordinaten | ||||||||
| 2.2.1.1 | Grundgebühr | 36,00 | |||||||
| 2.2.1.2 | zusätzlich bis zu 1.000 Punkten | - je Punkt | 0,25 | ||||||
| 2.2.1.3 | für jeden weiteren Punkt | - je Punkt | 0,06 | ||||||
| 2.2.1.4 | jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung | 0,10-fache der Gebühr nach Nm 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 zuzüglich 64,20 | |||||||
| 2.2.1.5 | weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres | - je Punkt | 64,20 | ||||||
| 2.2.2 | Abgabe von Einmessungsrissen für Polygonpunkte und dauerhaft vermarkte Aufnahmepunkte für jeden Punkt | 10,90 | |||||||
| 2.2.3 | Abgabe von Rissen für jeden Riss | 38,40 | |||||||
| 2.3 | Geobasisdaten für Liegenschaftsvermessungen, Gebäudeabsteckungen und Gerichtsgutachten | ||||||||
| 2.3.1 | Abgabe von Geobasisdaten - analog oder digital - für | ||||||||
| 2.3.1.1 |
| 134,00 | |||||||
| 2.3.1.2 | Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
| 134,00 | |||||||
| 2.3.1.3 |
| 75,00 | |||||||
| 2.3.1.4 | Gerichtsgutachten | 225,00 | |||||||
| Anmerkungen zu 2.3.1
In der Gebühr sind die erforderlichen ALKIS-Bestandsdaten, der Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters und der Nachweis der Lagefestpunkte (LFP) zur Durchführung des jeweiligen Auftrages enthalten. Werden die Absteckung und die Einmessung eines Gebäudes von derselben Vermessungsstelle durchgeführt, so wird die Gebühr nach Nr. 2.3.1 nur einmal erhoben. | |||||||||
| 2.4 | Bescheinigungen über Angaben des Liegenschaftskatasters und sonstige Amtshandlungen | ||||||||
| 2.4.1 | Bescheinigungen über Angaben aus dem Liegenschaftskataster
Auskünfte mündlicher Art, soweit der Zeitaufwand von 0,25 Stunden überschritten wird für den Zeitaufwand | Staffel 1 | |||||||
| 2.4.2 | Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen (§ 4 Absatz 1 Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse) und Bescheinigungen nach §§ 1026 und 1090 Absatz 2 BGB (Nummer 1 Absatz 2 Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ)) für den Zeitaufwand | Staffel 1 | |||||||
| 2.4.3 | Beglaubigung von Auszügen und Vervielfältigungen für jede Ausfertigung | 6,40 | |||||||
| 2.4.4 | Änderung der tatsächlichen Nutzung auf Antrag für den Zeitaufwand | Staffel 1 | |||||||
| 2.4.5 | Örtliche und innendienstliche Arbeiten zur Ergänzung oder Abänderung eingereichter Vermessungsschriften oder Änderung von Abmarkungen für den Zeitaufwand | Staffel 1 Staffel 1 | |||||||
| 2.5 | Vermessungsgenehmigung | ||||||||
| 2.5.1 | Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für Fachkräfte von
| 184,00 | |||||||
| 2.5.2 | Übertragung einer bereits erteilten Vermessungsgenehmigung | 108,00 | |||||||
| 2.6 | Gebührenermäßigungen
- soweit die Gebühren nicht Dritten auferlegt werden können - | ||||||||
| Nr. | Antragsteller Zweck | Angaben nach Nr. 2.1.3 | |||||||
| 2.6.1 | Erfassung und Schutz historischer Grenzsteine und Flurdenkmäler | Keine Gebührenermäßigung | |||||||
| 2.6.2 | Wissenschaftliche Zwecke
Der Nachweis ist von der Universität, Hochschule und dergl. zu erbringen. | 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben. | |||||||
|
Gebühr nach dem Zeitaufwand |
Staffel 1 |
|
Die Gebühr beträgt je angefangener Arbeitshalbstunde |
EURO |
Gruppe 1
|
46,80 |
Gruppe 2
|
35,70 |
Gruppe 3
|
30,85 |
Gruppe 4
|
28,45 |
Anmerkungen zu Staffel 1:
| |
|
Gebühr nach Kubikmeter umbauten Raum der Gebäude |
Staffel 2 |
| Umbauter Raum der Gebäude bis (m3) | Gebühr EURO |
| 70 | 52,00 |
| 150 | 73,00 |
| 400 | 142,00 |
| 700 | 217,00 |
| 1.000 | 335,00 |
| 1.300 | 449,00 |
| 2.000 | 572,00 |
| 5.000 | 856,00 |
| über 5.000 bis 50.000 | je angefangene 5.000 m3 473,00 mehr |
| über 50.000 | je angefangene 10.000 m3 350,00 mehr |
|
|
Staffel 3 |
| lfd. Nr. | A = Vermessungsgebühr | Gebühr EURO | B = Übernahmegebühr
= %-Anteil der | |
| 1 | Grundgebühr | 797,00 * | . /. | |
| Gebühr für Grenzpunkte | ||||
| 2 | bis 50 Punkte | - je Punkt | 103,00 | 21 % |
| 3 | ab dem 51. Punkt | - je Punkt | 97,00 | 5 % |
| Gebühr für Grenzlängen | ||||
| 4 | bis 500 m | - je angefangenem Meter die 500 m | 6,50 ** | 21 % |
| 5 | überschreitende | - je angefangenem Meter | 5,80 ** | 5 % |
| Grenzlänge | ||||
| 6 | Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück | 148,00 | 4 % | |
| 7 | Grundgebühr Gebäudeeinmessungen | 226,00 | . /. | |
| 8 | Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum der Gebäude | Staffel 2 | 45 % | |
| Die angegebenen Gebühren gelten für einen Bodenrichtwert bis 150,00 Euro/m2. Bei einem Bodenrichtwert über 150,00 Euro/m2 erhöht sich die Vermessungsgebühr (A) der lfd. Nrn. 1 bis 5 um 15 %.
Anmerkungen zur Übernahmegebühr:
*) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Grundgebühr für die ersten 200 m Achslänge zu erheben. **) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Gebühr mit dem jeweiligen Lagefaktor nach Nr. 1.1.4.2 zu multiplizieren. | ||||
| ALKIS | Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem |
| Amtsbl. | Amtsblatt |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| BauVorlVO | Bauvorlageverordnung |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBI. | Bundesgesetzblatt |
| Buchauskunft | Onlineabrufverfahren für Eigentümerangaben |
| KaInDÜV | Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster |
| LVGL | Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung |
| ÖbVI | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure |
| SVermKatG | Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz |
| VV-LiegVerm | Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Saarland |
| VVLIKA | Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster |
| ENDE | |