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GebVerzVerm - Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes
- Saarland -

Vom 18. Mai 2024
(AmtsBl. Nr. 22 vom 06.06.2024 S. 374)



Archiv: 2018

Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

§ 1 Allgemeines

Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis (GebVerzVerm) erhoben.

§ 2 Besondere Auslagen

(1) Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeitshalbstunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst 2,50 Euro abzurechnen.

(2) Die besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des SaarlGebG und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen.

§ 3 Umsatzsteuer

Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu berechnen, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Werden Gebäudeeinmessungen durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach § 15 Absatz 2 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchgeführt, so ist der Zeitpunkt der Übernahme (Datum der liegenschaftsrechtlichen Prüfung) der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster für die Gebührenberechnung maßgebend.

(2) Wird die Ausführung von Vermessungen für längere Zeit unterbrochen, deren Umstände das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so sind für die Berechnung der Einzelgebühren die Vorschriften anzuwenden, die bei Abschluss der entsprechenden Arbeiten gelten.

(3) Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den Gebührensätzen abgerechnet, die während der jeweiligen Verfahrensabschnitte gültig waren.

(4) Bei eingereichten Vermessungsschriften ist für die Gebührenberechnung der Tag des Eingangs der Vermessungsschriften beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung maßgebend.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2024 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes ( GebVerzVerm) vom 1. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 599) außer Kraft.

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Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1 Gebühren für Amtshandlungen des LVGL und der ÖbVI
1.1 Vermessungen
1.1.1 Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Vermessung
    Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grenzen
    Abmarkung von Grenzpunkten
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.1.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.1.2 Durchführung der Vermessung
Grundgebühr

zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzpunkte

zuzüglich Gebühr nach der Länge der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzen

Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 5
1.1.1.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B
1.1.2 Teilungsvermessungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Vermessung
    Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grenzen (alte Grenzen)
    Feststellung neuer Grenzen
    Abmarkung von Grenzpunkten
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.2.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.2.2 Durchführung der Vermessung
Grundgebühr

zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuen und für die Teilung erforderlichen alten Grenzpunkte

zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuen und für die Teilung erforderlichen alten Grenzen

zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück

Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 6
1.1.2.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B
Anmerkungen zu Nrn. 1.1.1 und 1.1.2:
  1. Wird die Feststellung oder Wiederherstellung einzelner Grenzpunkte beantragt, ist auch die Grenze zwischen diesen Grenzpunkten als festzustellende oder wiederherzustellende Grenze anzusetzen.
  2. Wird eine Grenzfeststellung oder eine Grenzwiederherstellung im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung des gleichen Kostenschuldners durchgeführt, gilt Folgendes:
    • die Grundgebühr nach Staffel 3 A lfd. Nr. 1 wird nur einmal in Ansatz gebracht,
    • die für die Grenzfeststellung oder für die Grenzwiederherstellung und Teilung anzusetzenden Grenzpunkte werden addiert und der Kostenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 2 und 3 zugrunde gelegt,
    • die für die Grenzfeststellung oder für die Grenzwiederherstellung und Teilung anzusetzenden Grenzlängen werden addiert und der Kostenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 zugrunde gelegt.
  3. Wird ein Grenzpunkt nur indirekt abgemarkt, wird lediglich der eigentliche Grenzpunkt angesetzt.
  4. Mehrfach anfallende Grenzpunkte und Grenzlängen sind nur einmal anzusetzen.
  5. Wird auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers die Abmarkung vorübergehend zurückgestellt, wird die endgültige Abmarkung erneut nach Nr. 1.1.1 abgerechnet.
  6. Für die Teilung erforderliche alte Grenzpunkte sind
    • jeweils die beiden Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzpunkte eingebunden werden,
    • sowie die Grenzpunkte der nach den Vorschriften der VV-LiegVerm mit zu vermessenden Reststücke.
  7. Für die Teilung erforderliche alte Grenzen sind
    • die Besitzstückgrenze, in die neue Grenzen eingebunden werden,
    • sowie die Grenzen der nach den Vorschriften der VV-LiegVerm mit zu vermessenden Reststücke.
  8. Änderungen einer neu gebildeten Grenze aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, sind nach Staffel 1 abzurechnen, solange die Teilungsvermessung noch nicht endgültig übernommen ist.
  9. Der Gebührenberechnung sind alle in der Niederschrift über den Grenztermin behandelten Grenzen und Grenzpunkte zugrunde zu legen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass deren amtliche Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war.
1.1.3 Sonderungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Sonderung
    Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungsarbeiten
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.3.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.3.2 Durchführung der Sonderung
Grundgebühr
zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuen und für die Sonderung erforderlichen alten Grenzpunkte

zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuen und für die Sonderung erforderlichen alten Grenzen

35 % der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 5
zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück Staffel 3 A lfd. Nr. 6
1.1.3.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B
Anmerkung zu Nr. 1.1.3
  1. Ist die endgültige Abmarkung der durch Sonderung festgelegten Grenzen auf Grundlage des SVermKatG erforderlich, erfolgt die Abrechnung nach Nr. 1.1.1.
  2. Für die Sonderung erforderliche alte Grenzpunkte und Grenzlängen sind jeweils die beiden Grenzpunkte und die Besitzstückgrenze, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden.
  3. Die nach Staffel 3 B zu erhebende Übernahmegebühr wird nicht ermäßigt.
1.1.4 Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen

Straßen, Eisenbahnen und Gewässer von mehr als 100 m Achslänge - außer solchen, die mit Teilungsvermessungen, Sonderungen sowie Umlegungen und Grenzregelungen nach dem BauGB in Verbindung stehen

1.1.4.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.4.2 Grundgebühr

zuzüglich Gebühr nach der Länge der neu gebildeten äußeren Grenzen der lang gestreckter Anlage einschließlich festgestellter alter Grenzen entlang der Anlage, soweit diese im Rahmen der Teilungsvermessung als Begrenzung der Anlage bestehen bleiben und ihre Feststellung beantragt wurde.

Die von den äußeren Grenzen der lang gestreckten Anlage seitlich abgehenden alten und neuen Grenzen werden nicht in Ansatz gebracht.

Werden Straßen, Wege, Gewässer, Eisenbahnen oder Verkehrsbegleitflächen mit einer gemeinsamen neuen Grenze im zeitlichen Zusammenhang vermessen, so werden der ermittelten Länge der äußeren Grenze 30 % der Länge der gemeinsamen Grenze hinzugezählt.

Umfasst ein Vermessungsantrag Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Messungsbereichen (Großbesitz, Feldlage, Ortslage), so sind für jeden Messungsbereich die Grenzlängen gesondert zu ermitteln und der Gebührenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 zugrunde zu legen:

Staffel 3 A lfd. Nr. 1
im Großbesitz 2,1-fache der Gebühr
nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5
in Feldlagen 2,6-fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5
in Ortslagen 3,7-fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5
Bei Teilungsvermessungen innerhalb lang gestreckter Anlagen, bei denen keine seitlich abgehenden neuen Grenzen gebildet werden, wird in allen Messungsbereichen die Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 mit dem Lagefaktor 1,1 multipliziert.
zuzüglich Gebühr für jeden Endpunkt dieser Grenzen und für jeden auf Antrag festgestellten Zwischenpunkt Doppelt anfallende Grenzpunkte sind nur einmal anzusetzen. Staffel 3 A lfd. Nrn. 2 und 3
zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück Staffel 3 A lfd. Nr. 6
1.1.4.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B
Anmerkungen zu Nr. 1.1.4:
  1. Großbesitz liegt vor, wenn die straßenbegleitende Länge der Besitzstücke beidseitig im Durchschnitt über 200 m beträgt.
  2. Den Begriff "Ortslage" definieren § 4 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch den Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), und § 5 Absatz 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - beide in der jeweils geltenden Fassung.
1.1.5 Gebäudeeinmessungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Vermessung
    Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.5.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.5.2 Durchführung der Vermessung
Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen Staffel 3 A lfd. Nr. 7
zuzüglich Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum von Gebäuden oder baulichen Veränderungen Staffel 2
1.1.5.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B
Anmerkungen zu Nr. 1.1.5:
  1. Die Einmessungsgebühren sind nur für Gebäude zu erheben, deren Rohbaufertigstellung nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte, es sei denn, die Einmessung wird ausdrücklich beantragt.
  2. Werden Gebäude im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Vermessungen nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 des gleichen Kostenschuldners eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr der Nrn. 1.1.5.2 und 1.1.5.3 um 50 %.
    Für die Bereitstellung von Geobasisdaten (Nr. 1.1.5.1) wird keine Gebühr erhoben.
  3. Werden mehrere Gebäude auf einem Besitzstück im gleichen Zusammenhang eingemessen, richtet sich die Gebühr nach der Summe der Kubikmeter umbauten Raumes. Die Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen wird nur einmalig erhoben. Müssen die Gebäude einzeln auf Flurstücksgrenzen eingemessen werden, so wird jede dieser Gebäudeeinmessungen nach Nr. 1.1.5 für sich berechnet. Anmerkung Nr. 3 gilt nur für Gebäudeeinmessungen die, nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 des gleichen Kostenschuldners eingemessen werden.
  4. Der Zahlenwert für den Kubikmeter umbauten Raum ist dem Bauschein oder der Mitteilung über die Errichtung, die Beseitigung oder die Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen zu entnehmen.
    Liegt kein Nachweis vor, ist der Zahlenwert in einfacher Weise nachvollziehbar zu berechnen.
  5. Wird ein Nebengebäude innerhalb eines Jahres nach Einmessung des Hauptgebäudes errichtet, so erfolgt die Abrechnung lediglich entsprechend seinem Rauminhalt nach Nr. 1.1.5.2 Staffel 2 und nach Nr. 1.1.5.3 (ohne erneutes Entrichten der Grundgebühr und der Gebühr nach Nr. 1.1.5.1).
1.2 Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem BauGB
1.2.1 Vermessungstechnische Leistungen
  • Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen
Nr. 1.1.1
  • Teilungsvermessungen
Nr. 1.1.2
  • Sonderungen
Nr. 1.1.3
  • Gebäudeeinmessungen
Nr. 1.1.5
  • Abstecken von Straßen, Wegen und dergleichen
  • Aufmessen der Topographie (außer Gebäudeeinmessungen)
  • Aufmessen der Vegetation
Staffel 1
1.2.2 Verfahrenstechnische Leistungen, insbesondere
  • Feststellung der Beteiligten
  • Vorbereitung des Umlegungsbeschlusses
  • Ausarbeitung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses und deren Offenlegung
  • Ermittlung der Umlegungs- und Verteilungsmasse
  • Aus- und Überarbeitung von Verteilungsentwürfen
  • Einweisung der Beteiligten
  • Erstellung des Umlegungsplans und von Vorwegnahmeregelungen
- je Quadratmeter des Umlegungsgebietes 0,30 bis 1,10
1.2.3 Verwaltungstechnische Leistungen, insbesondere
  • Prüfung der Umlegungsanordnung auf Durchführbarkeit
  • Vorbereitung der Ausschusssitzungen
  • Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verfügungs- und Veränderungssperre
  • Erörterungen mit den Beteiligten
  • Bekanntmachung und Zustellung des Umlegungsplans
  • Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
  • Erarbeitung von Stellungnahmen in Rechtsbehelfsverfahren
- je Quadratmeter des Umlegungsgebietes 0,25 bis 0,70
Anmerkungen zu Nrn. 1.2.2 und 1.2.3
  1. Werden nur Teile der angeführten Leistungen erbracht, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
  2. Die Mitte der Rahmengebühr ist anzuhalten bei einem normalen Verlauf der Umlegung.
  3. Die obere Rahmengebühr ist anzuhalten bei Umlegungen mit kleinen Grundstücken und vielen Eigentümerinnen oder Eigentümern, bei Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechtskräftige Bebauungsplan wesentlich während des Umlegungsverfahrens geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden, und bei überdurchschnittlich vielen Einsprüchen.
  4. Die untere Rahmengebühr ist anzuhalten bei überdurchschnittlich großen Grundstücken und wenig Beteiligten.
1.3 Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan)
1.3.1 Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan)
Gebühr EURO
Format
DIN A 4

< DIN A 3

< DIN A 2

< DIN A 1

> DIN A 1
1.3.1.1 bei einem Maßstab von 1 : 500

95,00

142,00

229,00

384,00

613,00

1.3.1.2 bei einem Maßstab größer als 1 : 500

122,00

188,00

330,00

559,00

904,00

1.3.1.3 Mehrstück

0,70

1,20

7,30

10,30

13,10

1.3.1.4 für evtl. notwendige Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen Nr. 1.1.1
1.3.1.5 für eine örtliche Aufnahme Staffel 1
1.3.1.6 zusätzliche Abgabe in digitaler Form das 2-fache der Gebühr nach Nr. 1.3.1.1 oder Nr. 1.3.1.2
1.4 Bescheinigung und Beglaubigung
1.4.1 Grenzbescheinigung mit oder ohne Grenzüberschreitung für den Zeitaufwand Staffel 1
1.4.2 Beglaubigung von Unterschriften gemäß § 83 Absatz 2 LBO (Baulasten) für den Zeitaufwand Staffel 1
2 Gebühren für sonstige Amtshandlungen des LVGL und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters
2.1 Auszüge aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters
2.1.1 Vervielfältigungen von analogen Nachweisen (unbeglaubigt)
2.1.1.1 je Seite - DIN A 4 9,80
2.1.1.2 für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück 0,70
2.1.1.3 je Seite - DIN A 3 13,90
2.1.1.4 für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück 1,20
2.1.2 ALKIS Bestandsdaten (ohne Eigentümerangaben) und abgeleitete Datensätze

Werden ALKIS Bestandsdaten (ohne Eigentümerdaten) oder abgeleitete Datensätze vom Nutzer nicht selbst aus den kostenfreien Bereitstellungsangeboten des LVGL entnommen, so werden für diese Datenbereitstellungen Gebühren nach dem entstehenden Aufwand berechnet.

2.1.2.1 Abrechnung nach Zeitaufwand - je Gebietsauswahl, Datensatz und Datenformat Staffel 1
2.1.2.2 Bestellungen im Onlineshop des LVGL 90 % der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1
2.1.3 Eigentümerangaben (unbeglaubigt)
2.1.3.1 Eigentümerangaben in ALKIS-Bestandsdaten oder als Listenausgabe (je Auswahlgebiet oder Anforderungsliste)
für bis zu 10 Flurstücke 16,20
für das 11. bis 100. Flurstück - zusätzlich je Flurstück 1,40
für das 101. bis 100.000 Flurstück - zusätzlich je Flurstück 0,40
jedes weitere Flurstück - zusätzlich je Flurstück 0,05
Standardpräsentationsausgaben
2.1.3.2 Flurstücksnachweis mit oder ohne Bodenschätzung 12,00
2.1.3.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit oder ohne Bodenschätzung 12,00
2.1.3.4 Bestandsnachweis Gebühr nach Nr. 2.1.3.1
2.1.3.5 jährliche Aktualisierung von Eigentümerangaben in ALKIS-Bestandsdaten aufgrund besonderer Vereinbarung 10 % der Gebühr
nach Nr. 2.1.3.1
2.1.4 Flächenverzeichnis bestimmter Objektarten der tatsächlichen Nutzung Abgabe im PDF-Format
2.1.4.1 Abrechnung nach Zeitaufwand Staffel 1
2.1.4.2 Ausdruck des Verzeichnisses 20,00
2.1.5 Onlineauskunftsverfahren "Buchauskunft" für Eigentümerdaten
Bereitstellung des Zugangs
2.1.5.1 für landesweite Nutzer - gesamtes Saarland 600,00
2.1.5.2 für regionale Nutzer 360,00
2.1.5.3 Nutzung
bis 2.000 Abfragen 360,00
bis 3.000 Abfragen 540,00
über 3.000 Abfragen 720,00
Anmerkungen zu 2.1.5

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ( § 2 Absatz 3 Nummer 2 SVermKatG) wird die "Buchauskunft" zur Übermittlung der Geobasisdaten nach Nummer 2.1.5 gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften (§ 6 Nummer 1 KaInDÜV).

2.1.6 Standardpräsentationsausgabe Liegenschaftskarte in Papierform (unbeglaubigt) oder als druckfertige PDF-Datei
Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan)
Gebühr EURO

< DIN A 4

< DIN A 3

< DIN A 2

< DIN A 1

> DIN A 1
2.1.6.1 Erstausfertigung im Originalmaßstab

29,50

37,90

74,40

106,60

160,60

2.1.6.2 Mehrstück

0,70

1,20

7,30

10,30

13,10

2.1.6.3 mit Abgabe von Eigentümerangaben - zusätzlich zu 2.1.6.1 - 0,5-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1
2.1.6.4 mit Abgabe von Spannmaßen - zusätzlich zu 2.1.6.1 - 1,0-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1
2.1.6.5 Erstausfertigung als Verkleinerung des Originalmaßstabes - zusätzlich zu 2.1.6.1 - 1,0-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1
2.1.6.6 Kartenauszug im Originalmaßstab in Kombination mit Orthophoto - zusätzlich zu 2.1.6.1 - 0,5-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1
2.1.6.7 Verkleinerung des Originalmaßstabes in Kombination mit Orthophoto - zusätzlich zu 2.1.6.1 - 2,0-fache der Gebühr nach Nr. 2.1.6.1
Übersichtskarten
(Abgabe erfolgt nur unbeglaubigt)
2.1.6.8 Auszüge aus Übersichtskarten, Top. Karten 0,2-fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.6.1
2.2 Auszüge aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters
2.2.1 Abgabe von Koordinaten
2.2.1.1 Grundgebühr 36,00
2.2.1.2 zusätzlich bis zu 1.000 Punkten - je Punkt 0,25
2.2.1.3 für jeden weiteren Punkt - je Punkt 0,06
2.2.1.4 jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,10-fache der Gebühr nach Nm 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 zuzüglich 64,20
2.2.1.5 weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres - je Punkt 64,20
2.2.2 Abgabe von Einmessungsrissen für Polygonpunkte und dauerhaft vermarkte Aufnahmepunkte für jeden Punkt 10,90
2.2.3 Abgabe von Rissen für jeden Riss 38,40
2.3 Geobasisdaten für Liegenschaftsvermessungen, Gebäudeabsteckungen und Gerichtsgutachten
2.3.1 Abgabe von Geobasisdaten - analog oder digital - für
2.3.1.1
  • Grenzfeststellungen
  • Grenzwiederherstellungen
  • Teilungsvermessungen
  • Sonderungen
134,00
2.3.1.2 Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
  • je volle oder angefangene 0,2 km Achslänge
134,00
2.3.1.3
  • Gebäudeabsteckungen
  • Gebäudeeinmessungen
75,00
2.3.1.4 Gerichtsgutachten 225,00
Anmerkungen zu 2.3.1

In der Gebühr sind die erforderlichen ALKIS-Bestandsdaten, der Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters und der Nachweis der Lagefestpunkte (LFP) zur Durchführung des jeweiligen Auftrages enthalten.

Werden die Absteckung und die Einmessung eines Gebäudes von derselben Vermessungsstelle durchgeführt, so wird die Gebühr nach Nr. 2.3.1 nur einmal erhoben.

2.4 Bescheinigungen über Angaben des Liegenschaftskatasters und sonstige Amtshandlungen
2.4.1 Bescheinigungen über Angaben aus dem Liegenschaftskataster

Auskünfte mündlicher Art, soweit der Zeitaufwand von 0,25 Stunden

überschritten wird für den Zeitaufwand

Staffel 1
2.4.2 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
(§ 4 Absatz 1 Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse) und
Bescheinigungen nach §§ 1026 und 1090 Absatz 2 BGB
(Nummer 1 Absatz 2 Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ))
für den Zeitaufwand
Staffel 1
2.4.3 Beglaubigung von Auszügen und Vervielfältigungen für jede Ausfertigung 6,40
2.4.4 Änderung der tatsächlichen Nutzung auf Antrag für den Zeitaufwand Staffel 1
2.4.5 Örtliche und innendienstliche Arbeiten zur Ergänzung oder Abänderung eingereichter Vermessungsschriften oder Änderung von Abmarkungen
für den Zeitaufwand
Staffel 1 Staffel 1
2.5 Vermessungsgenehmigung
2.5.1 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für Fachkräfte von
  • Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes
  • Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
184,00
2.5.2 Übertragung einer bereits erteilten Vermessungsgenehmigung 108,00
2.6 Gebührenermäßigungen

- soweit die Gebühren nicht Dritten auferlegt werden können -

Nr. Antragsteller
Zweck
Angaben nach Nr. 2.1.3
2.6.1 Erfassung und Schutz historischer Grenzsteine und Flurdenkmäler Keine Gebührenermäßigung
2.6.2 Wissenschaftliche Zwecke

Der Nachweis ist von der Universität, Hochschule und dergl. zu erbringen.

30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben.

.

Gebühr nach dem Zeitaufwand

Staffel 1


Die Gebühr beträgt je angefangener Arbeitshalbstunde

EURO

Gruppe 1
  • einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes

  • einer/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin und -ingenieurs

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

46,80

Gruppe 2
  • einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Dienstes

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

35,70

Gruppe 3
  • einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

30,85

Gruppe 4
  • einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen Dienstes

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

  • einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im verm. techn. Außendienst

  • sonstige Hilfskräfte

28,45

Anmerkungen zu Staffel 1:
  1. Die Gebühr wird nicht angesetzt für den Zeitaufwand, der durch falsche Sachbehandlung entsteht.
  2. Als Arbeitszeit gilt auch die Reisezeit.

.

Gebühr nach Kubikmeter umbauten Raum der Gebäude

Staffel 2


Umbauter Raum der Gebäude bis (m3) Gebühr
EURO
70 52,00
150 73,00
400 142,00
700 217,00
1.000 335,00
1.300 449,00
2.000 572,00
5.000 856,00
über 5.000 bis 50.000 je angefangene 5.000 m3
473,00 mehr
über 50.000 je angefangene 10.000 m3
350,00 mehr

.


Staffel 3


lfd.
Nr.
A = Vermessungsgebühr Gebühr EURO B = Übernahmegebühr

= %-Anteil der
Vermessungsgebühr

1 Grundgebühr 797,00 * . /.
Gebühr für Grenzpunkte
2 bis 50 Punkte - je Punkt 103,00 21 %
3 ab dem 51. Punkt - je Punkt 97,00 5 %
Gebühr für Grenzlängen
4 bis 500 m - je angefangenem Meter die 500 m 6,50 ** 21 %
5 überschreitende - je angefangenem Meter 5,80 ** 5 %
Grenzlänge
6 Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück 148,00 4 %
7 Grundgebühr Gebäudeeinmessungen 226,00 . /.
8 Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum der Gebäude Staffel 2 45 %
Die angegebenen Gebühren gelten für einen Bodenrichtwert bis 150,00 Euro/m2. Bei einem Bodenrichtwert über 150,00 Euro/m2 erhöht sich die Vermessungsgebühr (A) der lfd. Nrn. 1 bis 5 um 15 %.

Anmerkungen zur Übernahmegebühr:

  1. Mit der Übernahmegebühr sind abgegolten, die Abschreibungsunterlagen in einer Ausfertigung, Änderung der tatsächlichen Nutzung und Fortführungsmitteilungen gemäß VVLIKA.
  2. Vermessungsergebnisse, die bei der Erstellung von Gerichtsgutachten ermittelt wurden, sind gebührenfrei zu übernehmen.

*) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Grundgebühr für die ersten 200 m Achslänge zu erheben.
Für je weitere angefangene 200 m Achslänge ist die Grundgebühr um 65,00 Euro zu erhöhen.

**) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Gebühr mit dem jeweiligen Lagefaktor nach Nr. 1.1.4.2 zu multiplizieren.

Abkürzungsverzeichnis

ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
Amtsbl. Amtsblatt
BauGB Baugesetzbuch
BauVorlVO Bauvorlageverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBI. Bundesgesetzblatt
Buchauskunft Onlineabrufverfahren für Eigentümerangaben
KaInDÜV Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster
LVGL Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
ÖbVI Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SVermKatG Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
VV-LiegVerm Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Saarland
VVLIKA Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster


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