HeimR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheime für Behinderte
Vom 11. Februar 2000
(Amtsbl.
Srl. 2000 S. 145)
Zur Erreichung vertretbarer Schutzziele werden nach § 53 der Bauordnung für das Saarland ( LBO) für vg. Bauvorhaben in Anlehnung an die Bauaufsichtlichen Richtlinien für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (BAKhBauR) nach LBO sowie der Technischen Durchführungsverordnung (TVO) nachstehende Mindestforderungen gestellt:
Weiter wird um Beachtung nachstehender Hinweise gebeten:
ENDE