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Saarländisches Wohnraumförderungsgesetz
- Saarland -
Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl.
I Nr. 21 vom 01.08.2024 S. 548)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung) durch das Saarland.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
§ 2 Ziele der sozialen Wohnraumförderung; Zielgruppen
(1) Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt, insbesondere aufgrund ihres Einkommens, nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen oder Pflegegrad, ältere Menschen, Wohnungslose, Obdachlose, Auszubildende, Studierende und sonstige hilfebedürftige Personen.
(2) Ziel der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist die Unterstützung von Haushalten, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens die Belastungen des Baus, der Modernisierung oder des Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen oder Pflegegrad.
§ 3 Durchführung der Aufgaben; Zuständigkeiten
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport veröffentlicht bis zum 31. Januar 2026 sowie bis zum 31. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres die Zahl der aufgrund dieses Gesetzes geförderten Wohneinheiten und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel sowie die Anzahl der bestehenden miet- und belegungsgebundenen Wohnungen im Saarland mit Stand 31. Dezember des Vorjahres.
Zweiter Teil
Förderung
Erster Abschnitt
Begriffe, Grundsätze, Voraussetzungen
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 5 Fördergegenstände, Fördermittel
(1) Fördergegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
(2) Die Förderung kann erfolgen durch
§ 6 Fördergrundsätze
Bei der Förderung sollen insbesondere
berücksichtigt werden.
§ 7 Wohnraumförderungsbestimmungen
(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Förderung und deren Verwirklichung.
(2) Die Förderung erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie wird bedarfsgerecht ausgestaltet, für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und muss dem Förderzweck angemessen sein.
§ 8 Wohnfläche
(1) Die Wohnfläche des zu fördernden Wohnraums muss entsprechend ihrer vorgesehenen Zweckbestimmung angemessen sein.
(2) Die Berechnung der Wohnfläche bestimmt sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, abweichende Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.
§ 9 Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Absatz 4 abweichend festgelegt sind, nicht überschreitet.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 1.300 Euro.
(3) Bei Wohngemeinschaften, die nicht gleichzeitig Wirtschaftsgemeinschaften sind, gelten die einzelnen Bewohner hinsichtlich der Einkommensgrenze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jeweils als Einpersonenhaushalte.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen, insbesondere zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.
(5) Die Einkommensgrenze nach Absatz 2 verändert sich am 1. Januar 2026 und am 1. Januar eines jeden darauffolgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland, bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober, erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 100 Euro aufgerundet und durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bekannt gegeben.
§ 10 Gesamteinkommen, Einkommensermittlung
(1) Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 11. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind die §§ 14 bis 16 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Einkommensgrenze gilt als erfüllt, wenn alle Haushaltsangehörigen Empfänger einer Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 des Wohngeldgesetzes oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 des Wohngeldgesetzes sind.
§ 11 Frei- und Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist für jeden Haushaltsangehörigen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder ab der Zuordnung zu dem Pflegegrad 1 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Freibetrag von 4.500 Euro abzuziehen.
(2) Als Abzugsbetrag werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
Zweiter Abschnitt
Verfahren, Förderzusage
§ 12 Förderempfänger
(1) Empfänger der Förderung ist
(2) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.
§ 13 Förderzusage; Entgeltregelung
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle bewilligt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(4) Die für die Erteilung der Förderzusage zuständige Stelle kann für die Entscheidung über die Förderzusage ein Entgelt in Höhe von bis zu 2 Prozent des zu bewilligenden Darlehensbetrages oder des zu bewilligenden Zuschusses abhängig vom Verwaltungsaufwand erheben. Für die Übernahme von Bürgschaften kann sie ein Entgelt in Höhe von bis zu 2 Prozent des zu verbürgenden Darlehensbetrages erheben. Für die Verwaltung der Förderdarlehen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 2 Prozent des Darlehensbetrages je Jahr abhängig vom Verwaltungsaufwand von der Bewilligungsstelle erhoben werden. Die Höhe des Entgelts wird in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgelegt. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Entgelt als Bestandteil des Zinssatzes erhoben wird.
Dritter Teil
Begründung und Sicherung der Zweckbindung
§ 14 Anwendungsbereich
(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen.
(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 bestimmten Bindungen.
§ 15 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
(1) Belegungsrechte können begründet werden
(2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als
begründet werden.
(3) Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 16 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat. Besteht ein Benennungs- oder Besetzungsrecht an einer Wohnung, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten oder zugewiesenen Wohnungssuchenden überlassen.
(4) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 3 ausüben kann.
§ 16 Wohnberechtigungsschein
(1) Wurden die Belegungsrechte in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte begründet, darf der Verfügungsberechtigte den geförderten Wohnraum nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 4 Nummer 7 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen einen begünstigten Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 bilden.
(4) Der Wohnberechtigungsschein kann abweichend von Absatz 3 erteilt werden, wenn
(5) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnraumgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall
abgewichen werden.
(6) Soweit Wohnraum nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten ist und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen. Die zuständige Stelle kann von dem Vorbehalt abweichen, wenn der geförderte Wohnraum zu diesem Zeitpunkt von der jeweiligen Gruppe nicht nachgefragt wird.
(7) Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt wäre, insbesondere, wenn Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen.
(8) Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist nur zulässig, wenn Verträge über die Anmietung von Räumen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege geschlossen werden, um die Räume Personen mit besonderem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Bei Untervermietung eines Teils der Wohnfläche muss die Untermieterin oder der Untermieter über einen Wohnberechtigungsschein nach Absatz 2 verfügen, wenn kein gemeinsamer Haushalt begründet werden soll. Die Hauptmieterin oder der Hauptmieter hat zu überprüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt und muss ihn auf Anforderung gegenüber der zuständigen Stelle vorlegen. Die Mietbindung und der mietrechtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(9) Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung den haushaltsangehörigen Personen im Sinne des § 4 Nummer 7 nur nach Maßgabe des Absatzes 1 zum Gebrauch überlassen. Die Wohnung darf auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden, wenn
§ 17 Sicherung der Belegungsbindung
(1) Der Verfügungsberechtigte darf Mietwohnraum, der nach diesem Gesetz gefördert wurde, nicht zu anderen als in der Förderzusage bestimmten Zwecken nutzen, insbesondere nicht
(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten erteilt die zuständige Stelle eine Ausnahme von Absatz 1
(3) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle eine Ausnahme von Absatz 1 Nummer 3 zulassen, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Absatz 1 Nummer 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
(4) Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in der Förderzusage genannten Zwecken genutzt werden. Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 18 Mietbindung
(1) Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. Der Vermieter darf eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie nach Vorschriften des Landes oder nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist, fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(2) Die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende sind im Mietvertrag anzugeben.
(3) Der Verfügungsberechtigte darf die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.
(4) Der Mieter kann sich gegenüber dem Verfügungsberechtigten auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt der Verfügungsberechtigte die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.
§ 19 Dauer der Bindungen
(1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen wird in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 durch Festlegung einer Frist, bei einer darlehensweisen Förderung auch für den Fall der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung des Darlehens, bestimmt.
(2) Im Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben die Belegungs- und Mietbindungen bestehen bei
(3) Im Falle der Zwangsversteigerung enden die Belegungs- und Mietbindungen zu dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Förderung begründeten Grundpfandrechte erloschen sind.
(4) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern.
§ 20 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Sobald voraussehbar ist, dass Wohnraum bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem er den Wohnraum an einen Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle dessen Namen mitzuteilen und ihr den Wohnberechtigungsschein vorzulegen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnraum oder die Begründung von Wohnungseigentum an solchem Wohnraum unverzüglich mitzuteilen.
(3) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Sicherung der Zweckbestimmung bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum.
§ 21 Freistellung von den Bindungen
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungs- und Mietbindungen vollständig oder teilweise freistellen, wenn
Die Freistellung ist mit einem angemessenen Geldausgleich oder einer Übertragung auf anderen, dem Förderzweck nach gleichwertigen Wohnraum zu verbinden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 kann hiervon abgesehen werden. Die Freistellung kann befristet erteilt werden.
(2) Ein Anspruch auf Freistellung von den Belegungs- und Mietbindungen besteht nicht.
§ 22 Maßnahmen bei Verstößen
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 16 Absatz 1 oder des § 17 Absatz 1 oder des § 18 Absatz 1 oder Absatz 3 oder des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
(2) Absatz 1 gilt für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 5 entsprechend.
(3) Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.
§ 23 Besondere Wohnformen
(1) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des besonderen Förderzwecks von §§ 4 Nummer 7, 8, 9 und den Bestimmungen des Dritten Teils abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für Auszubildende, Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und für betreute Wohngemeinschaften.
(2) Soll geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage und von den Bestimmungen des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichende Regelungen treffen.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Datenschutz
Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich
verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Absatz 1 gilt für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 5 entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 26 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Wohnraum, der nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, sind die bisherigen Bestimmungen und wirksame Entscheidungen weiter anzuwenden, soweit in Absatz 2 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für
(3) Fördermittel können bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen bewilligt werden; Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 27 Abweichungsbefugnis
Soweit für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zwingende Bedingungen festgelegt werden, kann von entgegenstehenden einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 28 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes das Wohnraumförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) § 3 Absatz 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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