Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 19. Februar 2025
(Amtsbl. I Nr. 15A vom 25.04.2025 S. 369_2)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnoten der Gesetzesüberschrift werden wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 der Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - H. Horizontale und verfahrensbezogene Maßnahmen vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236, S. 68), sind beachtet worden. "1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)."

b) Nach der Fußnote 2 der Gesetzesüberschrift werden folgende Fußnoten 3, 4 und 5 angefügt:

"3) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.03.2007 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (Abl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241).

4) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

5) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, berichtigt durch L 311 vom 25.09.2020 S. 11; L 41 vom 22.02.2022 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L 2024/1711 vom 26.06.2024 S. 1)."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 12a Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen

§ 12b Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen

§ 12c Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen"

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung"

c) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76a Typengenehmigung"

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.03.2007 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198 vom 25.07.2019. S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist."

c) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 5 bis 8, 57 bis 65, 68 bis 76, 76a, 79, 81 und 87 entsprechend anzuwenden."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "möglich" durch das Wort "geplant" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Untergeschosse" durch das Wort "Kellergeschosse" ersetzt.

5. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" ein Komma und die Wörter "einschließlich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. nachträglich angebaute Aufzüge, die nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten, mindestens 2 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben und die Höhe der Außenwand nicht überschreiten."

b) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich."

7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Außenwandflächen" die Wörter "sowie Balkonen" eingefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 dürfen auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben und mit diesem im Bereich der Dächer baulich verbunden werden, wenn das andere Gebäude für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält."

c) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.

8. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt:

" § 12a Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen

(1) Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Bruttodachfläche von mehr als 100 m2 hat die Bauherrin oder der Bauherr auf mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; bei mehrteiligen Dachflächen ist die Summe aller Teildachflächen maßgeblich. Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern oder anderer Dachnutzungen nicht genutzt werden können. Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der Nettodachfläche teilweise oder vollständig auf zur Solarnutzung geeigneten Stellplätzen desselben Grundstücks umzusetzen. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass an Stelle einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung vollständig oder teilweise eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Anforderungen von Satz 1 installiert wird.

(2) Bei der Errichtung von 35 oder mehr gewerblich genutzten Stellplätzen hat die Bauherrin oder der Bauherr mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Flächen mit einer Photovoltaikanlage zu überdachen, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Zur Solarnutzung geeignete Flächen sind Flächen, die nicht unbrauchbar sind. Eine Unbrauchbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verschattung gegeben ist. Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der auf zur Solarnutzung geeigneten Flächen teilweise oder vollständig auf der Nettodachfläche eines Gebäudes desselben Grundstücks umzusetzen. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.

(3) Die Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten für Vorhaben, bei denen der Baubeginn nach dem 1. September 2025 erfolgt.

(4) Die nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 zu erfüllenden Pflichten können ersatzweise vollständig oder teilweise durch sonstige Solaranlagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück umgesetzt werden.

(5) Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für

  1. unterirdische Bauten,
  2. Gewächshäuser,
  3. Traglufthallen und Zelte,
  4. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
  5. Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.

(6) Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

(7) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht mit der Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 in Einklang zu bringen.

§ 12b Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen

(1) Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes und bei der Errichtung dazu gehörender neuer Stellplätze gilt § 12a entsprechend.

(2) Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand. Öffentliche Hand sind

  1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
  2. jede Körperschaft oder Personenvereinigung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Anteile besitzen.

§ 12c Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen

(1) Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2, die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der wesentlichen Dachänderung die Last reserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

(2) § 12a Abs. 3, 5 und 7 gelten entsprechend. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt auch, sofern sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen."

9. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. "Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er so unvollständig oder fehlerhaft ist, dass er nicht bearbeitet werden kann."

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen."

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. "(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; ausgenommen Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr."

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von nicht mehr als 40 m, sofern zwischen den Gebäuden ein Abstand von mindestens 5 m nicht eingehalten wird; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Nr. 1 bis 3" die Wörter "und 5" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. "Satz 2 gilt für rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d) In Absatz 10 werden nach dem Wort "beträgt" die Wörter "sowie für Terrassenüberdachungen" eingefügt.

13. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "Oberlichte" durch das Wort "Oberlichter" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Oberlichte" durch das Wort "Oberlichter" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Oberlichte" durch das Wort "Oberlichter" ersetzt.

15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. "(1) Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie möglich ist."

16. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Untergeschosses" durch das Wort "Kellergeschosses" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Untergeschosse" durch das Wort "Kellergeschosse" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Oberlichte" durch das Wort "Oberlichter" ersetzt.

c) Absatz 8 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen."

17. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Notwendige Flure sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. "(3) Notwendige Flure sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein. Rauchabschnitte, über die beide Rettungswege in nur eine Fluchtrichtung (Stichflure) führen oder die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

18. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Untergeschosse" durch das Wort "Kellergeschosse" ersetzt.

19. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Oberlichte" durch das Wort "Oberlichter" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

20. § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" ersetzt.

b) In Satz 6 wird das Wort "Untergeschossen" durch das Wort "Kellergeschossen" und das Wort "Untergeschoss" durch das Wort "Kellergeschoss" ersetzt.

21. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung"

b) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. "(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

22. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2,40 m" durch die Angabe "2,30 m" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2,30 m" durch die Angabe "2,20 m" ersetzt.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "ein ausreichend großer Abstellraum" durch die Wörter "eine ausreichend große Abstellfläche" ersetzt.

b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

"(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 7, 28 und 30 bis 32 nicht anzuwenden.

(6) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines nachträglichen Ausbaus des Dachgeschosses oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn

  1. Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 haben,
  2. die Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind,
  3. der notwendige Treppenraum nach § 35 Absatz 8 entraucht werden kann und
  4. Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, sofern im notwendigen Treppenraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen.

Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein Geschoss, so sind für dieses Geschoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend.

(7) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines nachträglichen Ausbaus des Dachgeschosses oder einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 6 entsprechend, wenn

  1. die Höhe von 13 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 erfüllen oder
  2. die Höhe von 22 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 4 erfüllen und im Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet."

24. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt:

alt neu
Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen. "Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen durch eine Örtliche Bauvorschrift (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gilt nicht für Wohnungen oder Wohnheime, es sei denn, die Gemeinde bestimmt auf Grundlage einer Örtlichen Bauvorschrift nach Satz 4 etwas anderes. Für Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, ist je Wohnung ein Stellplatz herzustellen; der Stellplatz muss mindestens 3,5 m breit und 5 m lang sein und ist als Stellplatz für Menschen mit Behinderungen zu kennzeichnen."

b) In Absatz 5 wird Satz 3

Stellplätze für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen müssen barrierefrei sein.

gestrichen.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden. Flächen mit mehr als acht Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände sowie durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden. "(7) Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gestaltet werden. Werden mehr als vier Stellplätze hergestellt, ist das Baugrundstück mit standortgerechten Bäumen zu bepflanzen; dabei ist je fünf Stellplätzen ein Baum auf dem Baugrundstück zu pflanzen."

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

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(9) Wird in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. "(9) Bei bestehenden Gebäuden des Landes sollen auf geeigneten Grundstücksflächen Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß."

25. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf.

wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "und die Erleichterungen" gestrichen.

26. § 53 Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen."

27. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei Modernisierungsvorhaben soll von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde."

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 51 Satz 3 Nr. 24" durch die Angabe " § 51 Satz 2 Nr. 24" ersetzt.

28. § 58 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, angehören. Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. "(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ausreichend geeigneten Fachkräften besetzt sein."

29. § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 59 Sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung und die Zulassung von Abweichungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter Sonderbauten ihrer Zustimmung bedarf.

" § 59 Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände)."

30. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "10 m2 Brutto-Grundfläche" durch die Angabe "75 m3 Brutto-Rauminhalt" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Abstellraum" ein Komma und die Wörter "überdachte Stellplätze" eingefügt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "100 m2" durch die Angabe "1.200 m2" ersetzt.

dd) In Buchstabe h werden die Wörter "mit einer Fläche bis zu 36 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m" gestrichen.

ee) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, "Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen,"

ff) der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, "c) gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 15 m Höhe, bei gebäudeunabhängigen Windkraftanlagen im Außenbereich bis zu 20 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,"

bb) Dem Buchstaben c werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

"d) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,

e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet,"

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3; "c) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 20 m3;"

bb) In Buchstabe d werden die Wörter "und Parabolantennen nach Buchstabe c" gestrichen.

d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3" gestrichen.

bb) In Buchstabe f werden vor dem Wort "Wohnwagen" das Wort "Kleinwochenendhäuser" und ein Komma eingefügt.

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. folgende tragende und nicht tragende Bauteile:
  1. nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
  2. die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
  4. Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
  5. Dächer von Gebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,
  6. einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes,
    auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,
"11. folgende tragende und nicht tragende Bauteile:
  1. nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
  2. die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. die Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  4. Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
  5. Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
  6. Dächer von Gebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,
  7. einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,"

f) In Nummer 13 Buchstabe h werden nach dem Wort "Elektromobilität" die Wörter "einschließlich technischer Nebenanlagen" eingefügt.

g) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

h) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände."

31. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2.200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung, durch die
  1. eine oder mehrere dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten geschaffen oder um einen oder mehrere dem Wohnen dienende Aufenthaltsräume erweitert werden oder
  2. eine oder mehrere öffentlich zugängliche bauliche Anlagen geschaffen oder ein oder mehrere dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Teile einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage erweitert werden,

es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet.

"4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2.200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in der jeweils geltenden Fassung, durch die
  1. dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche neu geschaffen werden oder bestehende dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten um mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche erweitert werden,
  2. die gleichzeitige Nutzung einer oder mehrerer öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird,

es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet."

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 2 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2 oder 3 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 zu wiederholen. "(3) Baugenehmigungsfrei gestellt sind auch
  1. unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches,
  2. unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5,
  3. unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches und
  4. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).

Satz 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 2 vorliegen; Vorhaben nach Satz 1 Nr. 4 sind auch dann baugenehmigungsfreigestellt, wenn es sich um Sonderbauten handelt."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

e) In dem neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe " § 69 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " §§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. 4" ersetzt.

32. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ein vereinfachtes Verfahren wird auch für nicht nach § 63 Abs. 3 baugenehmigungsfrei gestellte Vorhaben und Antennen, einschließlich Masten mit einer Höhe bis zu 50 Metern über der Geländeoberfläche durchgeführt."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85)," die Wörter "ausgenommen Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, berichtigt durch L 311 vom 25.09.2020 S. 11; L 41 vom 22.02.2022 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L 2024/1711 vom 26.06.2024 S. 1) fallen, wird ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt; dies gilt auch für Sonderbauten. Für diese Verfahren gelten abweichend folgende Vorschriften:

  1. die Frist nach § 70 Abs.1 Satz 1 beträgt 45 Tage,
  2. über den Bauantrag ist innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist,
  3. ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen."

33. § 65 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
  1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, und nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach ddem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,
  2. beantragte Abweichungen.
"Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
  1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
  2. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen
    1. Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c,
    2. Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,
    3. Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz,
  3. die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,
  4. beantragte Abweichungen."

33a. In § 66 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m3" durch die Wörter "der Brutto-Grundfläche um mehr als 250 m2" ersetzt.

34. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Fundamente für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen."

bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt wird, "1. Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten,"

c) Absatz 5

(5) Bei der Änderung von Gebäuden darf der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Teils 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden auch von einer Person erstellt sein, die nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt ist.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

e) Absatz 7

(7) § 66 Abs. 4 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

35. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt insbesondere für

  1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
  2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
  3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bezüglich des Brandschutzes bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die Bauherrin oder der Bauherr eine Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren, und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat."

36. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Der Bauantrag ist zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Bearbeitungsfähigkeit des Bauantrags ist der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer mitzuteilen. "(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen 30 Tagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nach Satz 2 nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Der Bauantrag gilt als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zur Behebung der Mängel aufgefordert hat. Ist der Bauantrag vollständig, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn hierüber unter Angabe des Datums der Vollständigkeit zu unterrichten."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend Folgendes:

  1. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn werden das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt; sie stellt sicher, dass die in den erforderlichen Zulassungsverfahren geltenden Fristen eingehalten werden.
  2. Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für die Bauherrinnen und Bauherrn bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Saarland für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
  3. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit.

Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die nach Landesrecht zuständige Stelle."

37. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

" § 76a Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. § 67 bleibt im bauaufsichtlichen Verfahren unberührt, soweit die bautechnischen Nachweise nicht Gegenstand der Typengenehmigung sind.

(5) §§ 66, 68, 69 Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 gelten für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend. § 67 gilt für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend, soweit Anforderungen betroffen sind, die Gegenstand der Typengenehmigung werden sollen.

(6) Soweit in der Typengenehmigung nicht anders bestimmt, überwachen und bestätigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder überwachen und bescheinigen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung entsprechend § 78 Abs. 2; § 78 Abs. 1 bleibt unberührt."

38. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:
  1. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
  4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
"Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:
  1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
  4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
  6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
  7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. "Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Hauptwohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der zuletzt zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt und es werden nach den Wörtern "unter Vorlage des Prüfbuchs" die Wörter "oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und der Betreiberin oder dem Betreiber, in Textform" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Abnahme" die Wörter "oder der Verzicht darauf" eingefügt.

cc) Satz 4

In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu erwarten ist.

wird aufgehoben.

39. In § 84 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "für Entscheidungen nach § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 6, § 88 Abs. 4 Satz 3 oder § 88 Abs. 6 Satz 5 oder" gestrichen.

40. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern, "7. die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe,"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. "(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon
  1. Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen,
  2. bei der Errichtung und der grundlegenden Dachsanierung von Wohngebäuden bestimmte Anlagen erneuerbarer Energien vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung gerechtfertigt ist."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Satzungen nach den Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände."

41. In § 86 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Feuerungsanlagen" die Wörter ", sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung" eingefügt.

42. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3

§ 66 Abs. 4 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 6 Satz 5

§ 66 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

"(14) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2) eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen."

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212, ber. S. 826), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder"

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Fachgebietsregister"

c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Fachgebietsregister"

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder

(1) In das Verzeichnis der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen,
  2. die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 begonnen und
  3. einen Wohnsitz im Saarland hat.

Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Juniormitglieder regelt die Architektenkammer durch Satzung.

(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht berechtigt.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  4. eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, erfolgt ist,
  5. eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt wurde oder
  6. die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endgültig aufgegeben wurde.

Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat,
  2. seit dem Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als vier Jahre vergangen sind."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. "Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen; auf Verlangen ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften finden die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 5 Anwendung. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 7 für diese sinngemäß."

4. In § 9 Absatz 1 werden nach den Wörtern "und Stadtplaner" die Wörter "sowie die in das Verzeichnis der Juniormitglieder eingetragenen Personen" eingefügt.

5. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 2 Absatz 5 Satz 1 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen, "3. die Architektenliste nach § 4, das Verzeichnis der Juniormitglieder nach § 4a, das Auswärtigenverzeichnis nach § 2 Absatz 5 Satz 1, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und das Fachgebietsregister nach § 15a zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,"

6. § 13 Absatz 6 bis 8 werden aufgehoben.

7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Fachgebietsregister

(1) Mitglieder der Architektenkammer, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, können auf Antrag in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen werden.

(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe b bis e genannten Daten einzutragen.

(3) Die Mitgliederversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.

(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung."

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Architektenkammer führt
  1. die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,
  2. das Auswärtigenverzeichnis getrennt nach auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 1 und auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 2 alphabetisch.
"(1) Die Architektenkammer führt
  1. die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,
  2. das Verzeichnis der Juniormitglieder getrennt nach Fachrichtungen, in denen die praktische Tätigkeit absolviert wird, alphabetisch,
  3. das Fachgebietsregister getrennt nach Fachgebieten alphabetisch,
  4. das Auswärtigenverzeichnis getrennt nach auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 1 und auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 2 alphabetisch."

9. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. über die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder und die Löschung einer Eintragung aus dem Verzeichnis der Juniormitglieder."

10. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 3 bis 6" durch die Angabe "Absatz 3 bis 7" ersetzt.

11. In § 39 wird die Angabe "bis 8" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

12. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Fachgebietsregister

Für das Fachgebietsregister der Ingenieurkammer gilt § 15a entsprechend."

Artikel 3
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

In § 3 Nummer 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762) wird die Angabe "15, 17 und 21" durch die Angabe "26, 28 und 32" ersetzt.

Artikel 4
Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Anlage 1 zum Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:

Alt:


"Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Art im Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A

Neu:

"Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.8 Bau einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer maximal durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Gesamtfläche von insgesamt
2.8.1 300.000 m2 oder mehr X
2.8.2 50.000 m2 bis weniger als 300.000 m2 A

"

2. Die bisherige Nummer 2.8 wird Nummer 2.9.

Artikel 5
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

( 1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68, 77), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung " § 9 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz"

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 " § 10 (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Brandschutznachweis für Sonderbauten und Garagen " § 11 Brandschutznachweis"

d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten " § 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten und die Typengenehmigung"

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind."

3. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen. "(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden oder die dortigen Angaben als notwendige Daten bei der elektronischen Einreichung zu beachten."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 650)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter "vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374)" durch die Wörter "vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)" ersetzt.

bb) In Nummer 11 wird das Wort "acht" durch das Wort "vier" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "in einem besonderen Blatt" durch das Wort "gesondert" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf einem besonderen Blatt" durch das Wort "gesondert" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "sofern für diese Angaben zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht besondere Blätter erforderlich sind" durch die Wörter "sofern dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht gesondert erforderlich ist" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)" ein Komma und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)" eingefügt.

5. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "soweit erforderlich," vorangestellt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch die Wörter " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Saarlandes vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2009 (Amtsbl. I 2010 S. 2)" durch die Wörter "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" und das Wort "beizufügen" durch die Wörter "mit einzureichen" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude nach Teil 2 oder für bestehende Gebäude nach Teil 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

" § 9 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten einzureichen."

8. § 10

§ 10 Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

(1) Der Brandschutznachweis ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von baulichen Anlagen.

(2) Wird bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, ausgenommen Sonderbauten, den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung hinsichtlich des Brandschutzes nicht entsprochen und erfordern diese Abweichungen eine Zulassung gemäß § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist ein Brandschutznachweis mit den für die Beurteilung erforderlichen Angaben nach § 11 Absatz 1 vorzulegen.

wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Brandschutznachweis für Sonderbauten und Garagen

(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung ist den Bauvorlagen ein Brandschutznachweis beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:

  1. Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch Angaben zu erhöhten Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffen und Risikoanalysen,
  2. erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  3. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  4. Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) und Angaben zum Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) entsprechend den Benennungen nach § 27 der Landesbauordnung oder entsprechend den Klassifizierungen nach dem Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung,
  5. verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens (anerkannte Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert zu beschreiben und darzustellen),
  6. System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie System der Rauchabschnitte mit Angaben über deren Lage und Anordnung und Angaben zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen,
  7. Nutzungseinheiten und deren Brand- und Rauchabschnitte,
  8. Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden, insbesondere mit Angaben zu notwendigen Treppenräumen, Ausgängen, notwendigen Fluren, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, zur Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
  9. Lage und Anordnung von technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung und Brandmeldung und Alarmierung,
  10. Lage, Anordnung und Bemessung der Anlagen und Einrichtungen zur Rauchableitung und Rauchfreihaltung mit Eintragung der Querschnitte oder Luftwechselraten (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis), wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  11. Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Lagerung von Sonderlöschmitteln (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),
  12. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Installationsschächte und -kanäle sowie der Leitungsanlagen (gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen),
  13. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),
  14. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes der Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und Angaben zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
  15. Blitzschutzanlage,
  16. Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, Löschwasserversorgung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis) sowie zu Einrichtungen zur Löschwasserentnahme,
  17. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
  18. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),
  19. höchstzulässige Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage,
  20. Aufzugsanlagen und Angaben zu Evakuierungsschaltungen und zu Feuerwehraufzügen,
  21. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen und Tieren (wie Feuerwehrpläne, Werksfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Benennung der oder des Brandschutzbeauftragten, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
  22. Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach der Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. S. 48) durch Prüfsachverständige nach der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung,
  23. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen, einschließlich Risikobetrachtung, stattdessen vorgesehen werden (nicht für erforderlich gehaltene, ausgleichende Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen).

(2) Der Brandschutznachweis für Garagen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung muss die für die Beurteilung erforderlichen Angaben nach Absatz 1 enthalten.

(3) Zum Brandschutznachweis sind zusätzlich zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwendiger Brandschutzvorkehrungen nach Absatz 1 vorzulegen.

" § 11 Brandschutznachweis

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 27 der Landesbauordnung,
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen,
    an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Abs. 8 Satz 2 der Landesbauordnung,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Landesbauordnung, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die Löschwasserversorgung.

(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Sonderbauten und Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1.000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlagenutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

(3) Anzugeben ist auch, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Hinblick auf den Brandschutz nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden. Besondere Anforderungen nach § 51 Satz 2 der Landesbauordnung sind ebenfalls mit Begründung anzugeben.

(4) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden."

10. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466)" durch die Wörter "Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 176)" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der nach § 77 Abs. 4 der Landesbauordnung" gestrichen.

b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 76a der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. § 1 Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 1 und § 1a Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 und 9 gelten entsprechend."

12. In § 17 werden die Wörter "Bauvorlagenverordnung vom 17. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1162)" durch die Wörter "Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68, 77), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

( 2) Die Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Unternummer 1.3. Unternummer 1.3.1. zu Unternummer 1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "5 %" durch die Angabe "bis zu 5 %" ersetzt.

b) Nach Unternummer 1.3. Unternummer 1.3.4. wird folgende Unternummer 1.4. eingefügt:

"1.4. Bearbeitung eines Bauantrags mit Vorlage einer Typengenehmigung

Erteilung einer Baugenehmigung nach lfd. Nr. 1.1.

mindestens 65
zu Unternummer 1.4.:

Bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 76a LBO) ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1., 1.1.2. und 1.3.1. unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands um bis zu 50 v. H.

"

2. In Nummer 7 wird die Angabe " § 63 Abs. 3 LBO" durch die Angabe " § 63 Abs. 4 LBO" ersetzt.

2a. In Nummer 24. Unternummer 24.2. Text "zu Nummer 24.2.:" wird die Angabe " § 33 Abs. 5 Satz 4 und 5 PPVO" durch die Angabe " § 33 Abs. 5 Satz 5 und 6 PPVO" ersetzt.

3. Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"43. Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 40 - 1.000

Neu:


"43. Typengenehmigung (§ 76a LBO)
43.1. Typengenehmigung 4 bis 12 v. H. der Herstellungskosten,
mindestens 75,00
43.2. Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung 1 bis 4 v. H. der Herstellungskosten, mindestens 75,00
43.3. Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung 25 bis 33 v. H. der für die Typengenehmigung festgesetzten Gebühr, mindestens 75,00 höchstens 750,00

"

4. Die bisherige Gebührenstelle Nummer 43 wird die Gebührenstelle Nummer 44.

( 3) Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2024 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von § 51 und 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, die die Bauaufsichtsbehörde getroffen hat; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 3). "Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von §§ 51 und 68 der Landesbauordnung; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 3)."

2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten ( § 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse ( § 27 Absatz 4). Die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar ergeben sich durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:

Y = F x 0,0576853 x BW - 0,2

In die Gleichung sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für (F) einzusetzen:

Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
(F) 1,0000 1,5000 2,0000 2,5000 3,1333

Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro ist für die Ermittlung der vollen Grundgebühr und des vollen Grundhonorars in die Gleichung zur Errechnung des Wertes (Y) ein anrechenbarer Bauwert (BW) in Höhe von 25 Millionen Euro einzusetzen.

"(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (BW) (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4). Die volle Grundgebühr (GB) und das volle Grundhonorar (GH) errechnen sich nach der folgenden Gleichung:

GB/GH = F x BW^0,8.

Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar in Abhängigkeit von der Bauwerksklasse nach der folgenden Gleichung:

GB/GH = F x BW/1000.

In die Gleichungen sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für F einzusetzen:

Bauwerksklasse Anrechenbarer
Bauwert d 25
Millionen Euro
Anrechenbarer
Bauwert > 25
Millionen Euro
F F
1 0,0589 1,953
2 0,0887 2,93
3 0,118 3,906
4 0,1473 4,883
5 0,1845 6,119

2a. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe "aufgrund von § 3 Absatz 4 der Landesbauordnung eingeführten Liste der Technischen Baubestimmungen" durch die Angabe "aufgrund von § 86a der Landesbauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen" ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 3

Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte und etwaige Zuschläge mit. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck der Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 bedienen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn den Prüfauftrag mit der Bedingung versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar an die Bauherrin oder den Bauherrn zu richten sind.

aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(5) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000,00 Euro ergeben sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:

Y=AxBW B.

In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für (A) und (B) einzusetzen:

Anrechenbarer Bauwert
(BW)
> 100.000 Euro
< 7.500.000 Euro
> 7.500.000 Euro
< 15.000.000 Euro
> 15.000.000 Euro
< 25.000.000 Euro
>25.000.000 Euro
(A) 0,034655 1,19218 98,9073 0,0007682
(B) -0,1998 -0,4233 -0,6907 0

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Satz 1 und 2
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
  4. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigen sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Nummer 2 und 4 bleiben unberührt. § 26 Absatz 3, 4 und Satz 1, § 27 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Absatz 3, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 6, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

"(5) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 150.000 Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar nach folgender Gleichung:

GB/GH = A x BW^0,8.

In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgend Werte für A einzusetzen:

Anrechenbarer Bauwert (BW) > 150.000 Euro

< 7.500.000 Euro

e 7.500.000 Euro

d 25.000.000 Euro

(A) 0,0360 0,03583

Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar nach der folgenden Gleichung:

GH = 9 x (BW/1000)^0,8.

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Satz 1, 2 und 3,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
  4. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigen sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Nummer 2 und 4 bleiben unberührt. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 27 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Absatz 3, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 6, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) bis einschließlich 100.000,00 Euro erhalten Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises eine Vergütung in Höhe von 300,00 Euro. Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 bis 4, § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. "(6) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) bis einschließlich 150.000 Euro erhalten Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises eine Vergütung in Höhe von 500 Euro. Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 bis 4, § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend."

4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
.
Bauwerksklassen Anlage 1 25
(zu § 27 Absatz 4 PPVO)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und Verbundkonstruktionen mit ruhenden Lasten,
  • Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
  • ausgesteifte Skelettbauten,
  • ebene Pfahlgründungen.

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 erwähnt,
  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen.

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  • schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
  • räumliche Stabtragwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach Theorie II. Ordnung erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,
  • Tragwerke, bei denen mehrere Schwingungsmerkmale der Bauklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.
"Anlage 1

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für ausgesteifte Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
  • Behälter einfacher Konstruktion,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen,
  • einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung.

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen
  • vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer
  • Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen."

5. Die Anlage 2 zu den §§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


An die Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde Eingang bei der Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde
Name
Stelle
Straße/Postfach Haus-Nr.
PLZ/Ort
Bescheinigung über die Prüfung des
[ ] Standsicherheitsnachweises

[ ] Brandschutznachweises

nach § 67 Abs. 4 LBO, § 13 Abs. 4 u. § 19 Abs. 1 PPVO

Aktenzeichen
Prüfbericht-Nr.

Teil A) Allgemeine Angaben

Bauherrin/Bauherr
( § 53 LBO)
Vorname Name (Bei mehreren Bauherrinnen oder Bauherren auch Vertreterin/Vertreter benennen)
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Straße Haus-Nr. PLZ Wohnort
Vorhaben mit Angabe der Gebäudeklasse
Baugrundstück Straße Haus- Nr. Gemeinde
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Tragwerksplaner/in, Ersteller/in des Brandschutznachweises Vorname Name Listen-Nr.
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/ Brandschutz Vorname Name BVS-Nummer
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail

Teil B) Bescheinigung über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Prüfbemerkungen:

Abweichungen: ( § 86a Abs. 1 Satz 3, § 51 und § 68 LBO)

Von den nach § 86a Abs. 5 LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen

[ ] wird nicht abgewichen

[ ] in folgenden Fällen abgewichen (Benennung, Bewertung, Benennung von Auflagen und Bedingungen - siehe formloses Beiblatt).

Zu beachtende Besonderheiten (Auflagen, Bedingungen, Hinweise):

[ ] bei der Erteilung der Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung (siehe formloses Beiblatt)

[ ] bei der Bauüberwachung nach § 78 LBO (siehe formloses Beiblatt)

[ ] sonstige (z.B. in Bezug auf Baugrund, Eignungsnachweise, erforderliche Materialgüte- siehe formloses Beiblatt).

Sonstiges (ggf. formloses Beiblatt):

Prüfergebnis:

Die geprüften Unterlagen sind vollständig und wurden mit Prüfvermerk versehen.

Die Standsicherheit und die Gesamtstabilität sind gewährleistet,

[ ] wenn die Bauausführung nach den geprüften Unterlagen erfolgt,

[ ] die Prüfbemerkungen beachtet werden,

[ ] die Grüneintragungen in den geprüften Unterlagen beachtet werden.

Die Prüfung

[ ] des Standsicherheitsnachweises einschließlich Konstruktionszeichnungen

[ ] der geforderten Feuerwiderstandsdauer der Bauteile

für das Bauvorhaben ist abgeschlossen.

Diese Bescheinigung zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises umfasst ____ Seiten.

Die Bescheinigung über die Überwachung der Bauausführung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorgelegt.

Teil C) Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutznachweises

Prüfbemerkungen:

Abweichungen: ( § 86a Abs. 1 Satz 3 LBO):

Benennung von Abweichungen, Bewertung, Aufführung Kompensationsmaßnahmen, Benennung von Auflagen und Bedingungen (ggf. siehe formloses Beiblatt):

Beantragte Abweichungen: ( § 68 Abs. 1 Satz 1 LBO):

Benennung von Abweichungen, Bewertung, Aufführung Kompensationsmaßnahmen, Benennung von Auflagen und Bedingungen (ggf. siehe formloses Beiblatt):

Besondere Anforderungen ( § 51 Satz 1 LBO) bzw. Erleichterungen ( § 51 Satz 2 LBO) im Rahmen des Brandschutzes

  1. Benennung von besonderen Anforderungen an den Brandschutz nebst Auflagen und Bedingungen (ggf. siehe formloses Beiblatt):
  2. Benennung und Bewertung von vorgesehenen Erleichterungen beim Brandschutz ggf. nebst notwendiger Kompensationsmaßnahmen (ggf. siehe formloses Beiblatt)

Angaben zur Einhaltung der Forderungen der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Dienststelle:

[ ] Die zuständige Feuerwehr verfügt über die notwendigen Rettungsgeräte.

[ ] Die Forderungen sind eingehalten.

Sonstiges (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: ggf. formloses Beiblatt):

Prüfergebnis:

Der Brandschutznachweis ist vollständig und richtig.

Das Vorhaben erfüllt

[ ] die brandschutztechnischen Vorschriften der Landesbauordnung für das Saarland und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften soweit

[ ] die brandschutztechnischen Vorschriften der Landesbauordnung für das Saarland und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, soweit die unter den in "Prüfbemerkungen" gegebenen Auflagen, Bedingungen und Hinweise beachtet werden und

die Bauausführung nach den geprüften und ggf. eingesehenen Unterlagen (z.B. auch Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise) erfolgt.

Die Prüfung des Brandschutznachweises ist abgeschlossen.

Die Bauvorlagen wurden mit Prüfvermerk versehen.

Diese Bescheinigung zur Prüfung des Brandschutznachweises umfasst ___ Seiten.

Die Bescheinigung über die Überwachung der brandschutztechnischen Ausführung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorgelegt.


Ort/Datum

Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/Brandschutz

Neu:

.

Anlage 2


An die Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde Eingang bei der Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde
Name
Stelle
Straße/Postfach Haus-Nr.
PLZ/Ort
Bescheinigung über die Prüfung des

❏ Standsicherheitsnachweises

❏ Brandschutznachweises

nach § 67 Abs. 4 LBO, § 13 Abs. 4 u. § 19 Abs. 1 PPVO

Aktenzeichen
Prüfbericht-Nr.

Teil A) Allgemeine Angaben

Bauherrin/Bauherr
( § 53 LBO)
Vorname Name (Bei mehreren Bauherrinnen oder Bauherren auch Vertreterin/Vertreter benennen)
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Straße Haus-Nr. PLZ Wohnort
Vorhaben mit Angabe der Gebäudeklasse
Baugrundstück Straße Haus- Nr. Gemeinde
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Tragwerksplaner/in, Ersteller/in des Brandschutznachweises Vorname Name Listen-Nr.
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/ Brandschutz Vorname Name BVS-Nummer
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail

Teil B) Bescheinigung über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
Prüfbemerkungen:

Von den nach § 86a Abs. 5 LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen wird

❏ nicht abgewichen

❏ in folgenden Fällen abgewichen (Benennung, Bewertung - siehe formloses Beiblatt).

Zu beachtende Besonderheiten:

bei der Bauüberwachung nach § 78 LBO (siehe formloses Beiblatt)

❏ sonstige (z.B. in Bezug auf Baugrund, Eignungsnachweise, erforderliche Materialgüte - siehe formloses Beiblatt).

Sonstiges (ggf. formloses Beiblatt):

Ergebnis:

Die geprüften Unterlagen

❏ sind vollständig und richtig

❏ wurden mit Prüfbemerkungen versehen.

Die Standsicherheit ist gewährleistet, wenn

❏ die Bauausführung nach den geprüften Unterlagen erfolgt,

❏ die Prüfbemerkungen beachtet werden.

Die Prüfung

❏ des Standsicherheitsnachweises einschließlich Konstruktionszeichnungen

❏ der geforderten Feuerwiderstandsdauer der Bauteile
für das Bauvorhaben ist abgeschlossen.

Diese Bescheinigung zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises umfasst Seiten.

Die Bescheinigung über die Überwachung der Bauausführung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorgelegt.

Teil C) Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutznachweises
Prüfbemerkungen:

Abweichungen: ( § 68 Abs. 4 Satz 1 LBO):

Benennung von Abweichungen, Bewertung, Aufführung Kompensationsmaßnahmen (ggf. siehe formloses Beiblatt):

❏ Es soll von Vorschriften abgewichen werden, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren und denen die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat
- siehe formloses Beiblatt.

Besondere Anforderungen im Rahmen des Brandschutzes

Benennung von besonderen Anforderungen an den Brandschutz (ggf. siehe formloses Beiblatt):

Angaben zur Einhaltung der Forderungen der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Dienststelle:

❏ Die zuständige Feuerwehr verfügt über die notwendigen Rettungsgeräte.

❏ Die Forderungen sind eingehalten.

Sonstiges (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: ggf. formloses Beiblatt):

Ergebnis:

Der Brandschutznachweis

❏ ist vollständig und richtig

❏ wurde mit Prüfbemerkungen versehen.

Das Vorhaben erfüllt

die Vorschriften zum Brandschutz nach der Landesbauordnung für das Saarland und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften soweit

die Bauausführung nach den geprüften und ggf. eingesehenen Unterlagen (z.B. auch Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise) erfolgt.

Die Bauvorlagen wurden mit Prüfbemerkungen versehen.

Diese Bescheinigung zur Prüfung des Brandschutznachweises umfasst Seiten.

Die Bescheinigung über die Überwachung der brandschutztechnischen Ausführung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorgelegt.

Ort/Datum

Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r
für Standsicherheit/Brandschutz

________________________________
(Unterschrift)

6. Die Anlage 3 zu den §§ 13 Absatz 5 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:


An die Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde Eingang bei der Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde
Name
Stelle
Straße/Postfach Haus-Nr.
PLZ/Ort
Bescheinigung über die Bauausführung des

[ ] Standsicherheitsnachweises

[ ] Brandschutznachweises

nach § 79 Abs. 2 LBO, § 13 Abs. 5 u. § 19 Abs. 1 PPVO

Aktenzeichen
Prüfbericht-Nr.


Bauherrin/Bauherr
(§ 53 LBO)
Vorname Name (Bei mehreren Bauherrinnen oder Bauherren auch Vertreterin/Vertreter benennen)
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Straße Haus-Nr. PLZ Wohnort
Vorhaben mit Angabe der Gebäudeklasse
Baugrundstück Straße Haus- Nr. Gemeinde
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Tragwerksplaner/in, Ersteller/in des Brandschutznachweises Vorname Name Listen-Nr.
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/ Brandschutz Vorname Name BVS-Nummer
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Die Ausführung des o.g. Vorhabens wurde hinsichtlich

[ ] des geprüften Standsicherheitsnachweises (Prüfbericht, Nr.)

[ ] des geprüften Brandschutznachweises (Prüfbericht, Nr.)

sowie

a) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im Bescheid vom Az.:
im Sinne des § 68 Abs. 1 LBO

sowie

b) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im o. a. Bauschein (Nebenbestimmungen)

überprüft.


Die bauliche Anlage wurde entsprechend

[ ] dem geprüften Standsicherheitsnachweis (Prüfbericht, Nr.)

[ ] dem geprüften Brandschutznachweis (Prüfbericht, Nr.)

sowie

a) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im Bescheid vom Az.:
im Sinne des § 68 Abs. 1 LBO

sowie

b) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im o. a. Bauschein (Nebenbestimmungen)
ausgeführt.

Die bauliche Anlage entspricht in den im beigefügten Beiblatt näher erläuterten und abschließend bewerteten Punkten nicht

[ ] dem geprüften Standsicherheitsnachweis (Prüfbericht, Nr.)

[ ] dem geprüften Brandschutznachweis (Prüfbericht, Nr.)

sowie

a) [ ] den Anforderungen zum Brandschutz im Bescheid vom Az.:
im Sinne des § 68 Abs. 1 LBO

sowie

b) [ ] den Anforderungen zum Brandschutz im o. a. Bauschein (Nebenbestimmungen).

Bemerkungen:
(ggfs. formloses Beiblatt)


Ort/Datum
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/Brandschutz

______________
(Unterschrift)

Neu:

.

Anlage 3


An die Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde Eingang bei der Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde
Name
Stelle
Straße/Postfach Haus-Nr.
PLZ/Ort
Bescheinigung über die Bauausführung des

❏ geprüften/bescheinigten Standsicherheitsnachweises

❏ geprüften/bescheinigten Brandschutznachweises

nach § 79 Abs. 2 LBO, § 13 Abs. 5 u. § 19 Abs. 1 PPVO

Aktenzeichen
Prüfbericht-Nr.


Bauherrin/Bauherr
(§ 53 LBO)
Vorname Name (Bei mehreren Bauherrinnen oder Bauherren auch Vertreterin/Vertreter benennen)
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Straße Haus-Nr. PLZ Wohnort
Vorhaben mit Angabe der Gebäudeklasse
Baugrundstück Straße Haus- Nr. Gemeinde
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Tragwerksplaner/in, Ersteller/in des Brandschutznachweises Vorname Name Listen-Nr.
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/ Brandschutz Vorname Name BVS-Nummer
Freiwillige Angaben: Telefon Fax E-Mail
Die Ausführung des o.g. Vorhabens wurde hinsichtlich

❏ des geprüften/bescheinigten Standsicherheitsnachweises (Prüfbericht, Nr._______)

❏ des geprüften/bescheinigten Brandschutznachweises (Prüfbericht, Nr._______) überprüft.

Die bauliche Anlage wurde entsprechend

❏ dem geprüften/bescheinigten Standsicherheitsnachweis (Prüfbericht, Nr. __________)

❏ dem geprüften/bescheinigten Brandschutznachweis (Prüfbericht, Nr. _______) sowie

❏ den Anforderungen zum Brandschutz im o.a. Bauschein (Nebenbestimmungen)

ausgeführt.

Die bauliche Anlage entspricht in den im beigefügten Beiblatt näher erläuterten und abschließend bewerteten Punkten nicht

❏ dem geprüften/bescheinigten Standsicherheitsnachweis (Prüfbericht, Nr.)

❏ dem geprüften/bescheinigten Brandschutznachweis (Prüfbericht, Nr.) sowie

❏ den Anforderungen zum Brandschutz im o.a. Bauschein (Nebenbestimmungen).

Bemerkungen:

(ggfs. formloses Beiblatt)

__________________________
Ort/Datum

_____________________________
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r
für Standsicherheit/Brandschutz


__________________
(Unterschrift)

( 4) In § 15 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 334), zuletzt geändert am 28. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 220), werden die Wörter "in amtlich beglaubigter Abschrift" gestrichen.

( 5) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ( GEGDVO) vom 24. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 766) wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Erfüllungserklärung

(1) Bei der Errichtung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäudes hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Bei der Änderung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen.

(2) Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach Absatz 1 sind Personen nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes.

(3) Der Aussteller der Erfüllungserklärung ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 für zu errichtende Gebäude oder nach Absatz 4 Nummer 1 für bestehende Gebäude ausgeführt werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen.

(4) Der Erfüllungserklärung sind beizufügen:

  1. die Berechnungsdokumentationen und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 33 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern sie sich von den bei der jeweils zuständigen Behörde vorliegenden Berechnungsdokumentationen unterscheiden,
  2. der Nachweis der zumindest anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gemäß §§ 34 bis 45 des Gebäudeenergiegesetzes bei zu errichtenden Gebäuden.

(5) Die Erfüllungserklärung ist vorbehaltlich des Satzes 2 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung ist die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.

(6) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen, einschließlich Berechnungen, verlangen, wenn Bedenken an der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bestehen.

§ 2 Unternehmererklärung

Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszuhändigen. Die Unternehmererklärung ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Übergangsregelung

(1) Für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertig gestellt worden sind, ist die Erfüllungserklärung vorbehaltlich des Absatzes 2 und abweichend von § 1 Absatz 5 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens bis zum 11. November 2023 vorzulegen. Die Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 1 Absatz 3 ist in den von Satz 1 erfassten Fällen nicht erforderlich. Als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sind in den von Satz 1 erfassten Fällen Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten (Verwendbarkeitsnachweise, Datenblätter, Leistungserklärungen) einzureichen. Bei Neubauten sind zusätzlich die Fachunternehmererklärungen und bei bestehenden Gebäuden sind zusätzlich die Unternehmererklärungen nach § 96 Gebäudeenergiegesetzes mit einzureichen.

(2) Für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertig gestellt worden sind, ist in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.

" § 1 Berechnungsdokumentation

Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in der jeweils geltenden Fassung, muss durch eine Berechnungsdokumentation nachgewiesen werden.

§ 2 Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung

(1) Bei der Errichtung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäudes hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Bei der Änderung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen.

(2) Der Aussteller der Erfüllungserklärung ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach § 1 ausgeführt werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen.

(3) Der Erfüllungserklärung sind die zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten passenden, gegebenenfalls baubegleitend angepassten Berechnungsdokumentationen und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 33 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes beizufügen.

(4) Die Erfüllungserklärung ist vorbehaltlich des Satzes 2 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung ist die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.

(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen, einschließlich Berechnungen, verlangen, wenn Bedenken an der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bestehen.

(6) Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszuhändigen. Die Unternehmererklärung ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Nachweisberechtigte

Nachweisberechtigt zur Erstellung der Berechnungsdokumentation nach § 1 und zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 2 ist,

  1. wer nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist,
  2. wer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist,
  3. für Bauvorhaben nach § 66 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung, wer nach § 66 Absatz 4 der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist."

2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG
gemäß § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) 1

i.V.m. § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie
und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGDVO) für

[ ] ein neu errichtetes Gebäude [ ] ein bestehendes Gebäude

[ ] Die Baumaßnahme unterfällt § 3 Satz 1 der GEGDVO.
Die nach § 3 Satz 3 geforderten Nachweise sind beigefügt.

Ausstellerin/Aussteller der Erfüllungserklärung
(Name, Vorname, Geschäftsadresse)

Der Nachweis der Berechtigung nach
§ 1 Absatz 2 GEGDVO ist beizufügen.

Ausstellungsdatum der Erfüllungserklärung
Gebäude /-teil:
Objektadresse Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Bauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer Name Vorname
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Aktenzeichen der Behörde; sofern vorhanden
Nach der am____________erfolgten abschließenden Kontrolle der Baustelle bescheinige ich,
dass die Anforderungen an das Vorhaben nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden
(Gebäudeenergiegesetz-GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) eingehalten werden und
das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend der
Berechnungsdokumentationen und Nachweise vom ____________errichtet wurde.
Ein Energieausweis mit der Registriernummer_____________________________
wurde am____________ausgestellt und die Angaben mit den Berechnungsdokumentationen

abgeglichen.

[ ] Für die Baumaßnahme ist kein Energieausweis erforderlich (§ 51 GEG).

Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.

1) Zutreffendes ankreuzen


Für Neubauten:
Die Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs nach § 10 Absatz 2 GEG wird erfüllt durch: 1
[ ] A solarthermische Anlagen nach § 35 GEG; Deckungsgrad mindestens 15 %
[ ] B Strom aus erneuerbaren Energien nach § 36 GEG; Deckungsgrad mindestens 15 %
[ ] C Geothermie oder Umweltwärme nach § 37 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 %
[ ] D feste Biomasse nach § 38 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 %
[ ] E flüssige Biomasse nach § 39 GEG; Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs zu mindestens 50 %
[ ] F gasförmige Biomasse nach § 40 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 %
[ ] G Kälte aus erneuerbaren Energien nach § 41 GEG; Deckungsgrad mindestens in Höhe des Anteils nach § 41 Absatz 1 Satz 2 GEG
[ ] H Abwärme nach § 42 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 %
[ ] I Kraft-Wärme-Kopplung nach § 43 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 %
[ ] J Fernwärme oder Fernkälte nach § 44 GEG; Deckungsgrad mindestens in Höhe des Anteils nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 GEG
[ ] K Kombination nach § 34 Absatz 2 GEG
Bei einer Kombination von Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 müssen die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45 vorgegebenen Nutzung in der Summe 100 % Erfüllungsgrad ergeben.
[ ] L Maßnahmen zur Einsparung von Energie um mindestens 15 % nach § 45 GEG
Die Nachweise zu den Buchstaben A bis L sind beizufügen und werden Bestandteil der Erfüllungserklärung nach § 92 GEG.
Die Abrechnungen der gelieferten gasförmigen und flüssigen Biomassen sowie die Bestätigungen nach § 94 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des Brennstofflieferanten für die ersten 5 Kalenderjahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) vorzulegen.
1) Zutreffendes ankreuzen

Neu:
Anlage 1 zur GEGDVO


ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG
gemäß § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
1

i.V.m. § 2 Absatz 1 GEG-Durchführungsverordnung für

❏ ein neu errichtetes Gebäude ❏ ein bestehendes Gebäude

Ausstellerin/Aussteller der Erfüllungserklärung (Name, Vorname, Geschäftsadresse)

Der Nachweis der Berechtigung nach
§ 3 GEG-Durchführungsverordnung
ist beizufügen.

Ausstellungsdatum der Erfüllungserklärung
Gebäude /-teil:
Objektadresse Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Bauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer Name Vorname
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Aktenzeichen der Behörde; sofern vorhanden
Nach der am _____________ erfolgten abschließenden Kontrolle der Baustelle bescheinige ich, dass die Anforderungen an das Vorhaben nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), eingehalten werden und das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend der

Berechnungsdokumentationen und Nachweise vom _____________ errichtet wurde.

Ein Energieausweis mit der Registriernummer _____________ wurde am _____________ ausgestellt und die Angaben mit den Berechnungsdokumentationen abgeglichen.

❏ Für die Baumaßnahme ist kein Energieausweis erforderlich (§§ 2 Absatz 2 und 79 Absatz 4 GEG).

Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.

1) Zutreffendes ankreuzen


Die Abrechnungen der gelieferten gasförmigen und flüssigen Biomassen sowie die Bestätigungen nach § 96 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des Brennstofflieferanten für die ersten 5 Kalenderjahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ((GEGZustG)) vorzulegen.


Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (26.04.2025) in Kraft.

ID 250908

ENDE