Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes
- Saarland -

Vom 5. August 2026
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 20.08.2026 S. 846)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes

Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 2599), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
  1. die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
  2. zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
  3. zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
"(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
  1. die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
  2. zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
  3. zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. "(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport."

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

alt neu
Die Landesplanungsbehörde ist
  1. die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes,
  2. die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. die zuständige Stelle im Sinne von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  4. die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 14 des Raumordnungsgesetzes,
  5. die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes.
"Die Landesplanungsbehörde ist
  1. die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  2. die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. die zuständige Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  4. die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 12 des Raumordnungsgesetzes,
  5. die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ."

3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 3 Landesentwicklungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Festlegungen nach § 8 Absatz 5 außer den in § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Raumordnungsgesetzes genannten Gebieten auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

(3) Der Umweltbericht nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist ein gesonderter Teil der Begründung des Landesentwicklungsplans.

(4) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden. Sie gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung an.

(5) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:

  1. den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen,
  2. den Personen des Privatrechts im Sinne von § 5 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. den nach § 63 Absatz 2 Nummer 3 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligenden anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  4. den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und
  5. den nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit; § 10 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Auslegung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Landesplanungsbehörde. Die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt des Saarlandes. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 und die Auslegung können gleichzeitig erfolgen.

(7) Bei der erneuten Beteiligung nach § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes kann die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 auf die durch die Änderung des Planentwurfs in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die anerkannten Naturschutzvereinigungen beschränkt werden und dabei sowie bei der Auslegung nach Absatz 6 bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können.

(8) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung des Landesentwicklungsplans gelten auch für seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Wird bei einer Änderung des Landesentwicklungsplans nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes von einer Umweltprüfung abgesehen, sind der Entwurf des Plans und seine Begründung entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 6 auszulegen.

" § 3 Landesentwicklungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung).

(3) Der Umweltbericht ist nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes aufzustellen.

(4) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden. Dabei kann die Aufstellung eines gemeindlichen Wohnsiedlungsentwicklungskonzeptes vorgesehen werden, in dem unter angemessener Öffentlichkeitsbeteiligung auch planerische Festlegungen der realisierbaren Wohnbauflächenpotenziale erfolgen können. Die Landesplanungsbehörde gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 864), in der jeweils geltenden Fassung an.

(5) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 9 des Raumordnungsgesetzes vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:

  1. den nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen,
  2. den Personen des Privatrechts im Sinne von § 5 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. den nach § 63 Absatz 2 Nummer 3 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligenden anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen,
  4. den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und
  5. den nach § 9 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit; § 9 Absatz 4 Satz 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Auslegung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Landesplanungsbehörde. Die Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt des Saarlandes. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 und die Auslegung können gleichzeitig erfolgen.

(7) Bei der erneuten Beteiligung nach § 9 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes kann die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 auf die durch die Änderung des Planentwurfs in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen beschränkt werden und dabei sowie bei der Auslegung nach Absatz 6 bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können.

(8) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Für die Aufstellung des Landesentwicklungsplans sowie für dessen Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes sinngemäß, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft."

4. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden. "(2) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 6 Raumordnungsverfahren " § 6 Raumverträglichkeitsprüfung".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen. Für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme von überörtlicher Bedeutung, die nicht in den Anwendungsbereich der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung fällt, kann die Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn der Träger der Planung oder Maßnahme es beantragt; die Vorschriften der §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes finden Anwendung. Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Anspruch. "(1) Die Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen. Für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme von überörtlicher Bedeutung, die nicht in den Anwendungsbereich der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in der jeweils geltenden Fassung fällt, kann die Landesplanungsbehörde eine Raumverträglichkeitsprüfung durchführen, wenn der Träger der Planung oder Maßnahme es beantragt; die Vorschriften der §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes finden Anwendung. Auf die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung besteht kein Anspruch."

c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger der Planung oder Maßnahme Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens und legt Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen fest. "Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger der Planung oder Maßnahme Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Raumverträglichkeitsprüfung und legt Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen fest."

d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Zusätzlich zu den nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen und Nachbarstaaten sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. "(3) Zusätzlich zu den nach § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen und Nachbarstaaten sind die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können."

e) Absätze 5 bis 7 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

alt neu
(5) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die Landesplanungsbehörde die Frist für den Abschluss des Raumordnungsverfahrens um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies auf Grund der Beteiligung von Nachbarstaaten geboten ist.

(6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung dargestellt. Die raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt zu machen.

(7) Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, die in der Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 49 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet Anwendung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 18 bis 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu. Die Kosten für die Auslegung, die Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger der Planung oder Maßnahme zu erstatten.

"(5) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes kann die Landesplanungsbehörde die Frist für den Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies auf Grund der Beteiligung von Nachbarstaaten geboten ist.

(6) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird in einer raumordnerischen Beurteilung dargestellt. Die raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt zu machen.

(7) In Raumverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils geltenden Fassung oder in der Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 49 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet Anwendung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 18 bis 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu. Die Kosten für die Auslegung, die Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger der Planung oder Maßnahme zu erstatten."

6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

alt neu
§ 7 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

(1) Das vereinfachte Raumordnungsverfahren nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Im vereinfachten Raumordnungsverfahren findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. § 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt.

" § 7 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Die beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) In beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfungen findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung. Die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. § 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt."

7. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

alt neu
§ 8 Absehen von Raumordnungsverfahren

Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn

  1. offensichtlich ist, dass die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
    1. den Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
    2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt, oder
  2. die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.
" § 8 Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen

Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden, wenn

  1. offensichtlich ist, dass die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
    1. den Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
    2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt, oder
  2. die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist."

8. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. "(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten."

9. § 13 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:

alt neu
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), soweit sie nach § 28 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleiben, abgeschlossen. "Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 5. August 2026 (Amtsbl. I S. 846) eingeleitet wurden, werden nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 18. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2599), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), soweit sie nach § 27 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleiben, abgeschlossen."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (21.08.2026) in Kraft.

ID 262148

ENDE