Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung*)

Vom 1. Dezember 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 1999 418)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), wird wie folgt geändert: 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. § 11 erhält die Bezeichnung "- gestrichen -".

b) § 39 erhält die Bezeichnung "Treppenräume und Ausgänge".

c) § 40 erhält die Bezeichnung "Notwendige Flure und Gänge".

d) § 47 erhält die Bezeichnung "Anlagen für Abwasser".

e) § 48 erhält die Bezeichnung "Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben".

f) § 49 erhält die Bezeichnung "Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften".

g) § 54 erhält die Bezeichnung "Bäder und Toiletten".

h) In der Bezeichnung des § 57 werden die Worte "Ausnahmen für" gestrichen.

i) § 58 erhält die Bezeichnung "Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)".

j) § 59 erhält die Bezeichnung "Barrierefreies Bauen".

k) § 69 erhält die Bezeichnung "Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben".

1) § 80 erhält die Bezeichnung "Geltungsdauer".

*) Ändert Ges. i. d. Fd.B. vom 11. Juli 1994, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9;
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen an keiner Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. "Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen an keiner Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt."

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber den Außenwänden des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens ein Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. "Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten."

c) In Absatz 5:

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben;

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Grundlagen des Lebens, nicht gefährdet werden. Die Bauherrin oder der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, wozu insbesondere auch die Energieeinsparung zählt, zu erfüllen sind. "(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Technischen Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 nachweislich erfüllt werden; § 23 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt. "(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass die in Absatz 2 genannten allgemeinen Anforderungen erfüllt werden; § 23 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt."

e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 45° und bei Giebelflächen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden, ist nur die Höhe des Daches, lotrecht gemessen über der gedachten Linie von 45° Neigung, die im Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut angelegt wird, hinzuzurechnen, wenn sie geringer als ein Drittel der Höhe des Daches ist. Im anderen Fall ist ein Drittel der Höhe des Daches hinzuzurechnen. Dachgauben sind hinzuzurechnen, wenn sie sich insgesamt über mehr als die Hälfte der Gebäudewand erstrecken und wenn mindestens eine der Gauben über eine gedachte Linie von 45° Neigung, die im Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut angelegt wird, hinausragt. Ist der über diese Linie hinausragende Überstand - rechtwinklig zur 45° Linie gemessen - geringer als ein Drittel der Höhe des Daches, so ist nur dieses Maß der Wandhöhe hinzuzurechnen; bei unterschiedlichen Maßen gilt das größte Maß. Im anderen Fall ist ein Drittel der Höhe des Daches hinzuzurechnen. Das sich ergebende Maß ist H. "(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet

1. zu einem Viertel die Höhe von

a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden,

b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,

c) Giebelflächen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden und die Neigung beider Dachflächen nicht mehr als 70° beträgt,

2. voll die Höhe von

a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden,

b) Giebelflächen, die auf beiden Seiten von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden.

Das sich ergebende Maß ist H."

b) In Absatz 8 Satz 5: Auf Außenwände von offenen Kleingaragen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche finden die Regelungen dieses Absatzes keine Anwendung.

c) In Absatz 9: Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 und 8 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß.

d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3: sonstige Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume und

 werden die Worte "Feuerstätten und" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf deren
  1. Grundfläche in diesem Grenzbereich im Fall
    1. der Nummer 1 höchstens 36 m2,
    2. der Nummer 2 höchstens 20 m2 und
    3. der Nummer 3 höchstens 15 m2
  2. betragen,
  3. Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks größer als 9 m sein und
  4. mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
"Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie

1. deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und

2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen."

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig."

e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

In den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen sind Kleinkinderspielplätze, Abstellanlagen für Fahrräder ohne Überdachung, Schwimmbecken, Maste, Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen sowie untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder mit Überdachung, bauliche Anlagen zur örtlichen Versorgung, Schornsteine, Rampen, Geräteschuppen bis zu 10 m3 umbauten Raumes ohne Feuerstätten Abgasanlagen, Rampen und ähnliche untergeordnete bauliche Anlagen können in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen gestattet werden, wenn von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume nicht ausgeht.

f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. bei Nutzungsänderungen in Baudenkmalen sowie in Gebäuden mit zulässigerweise errichteten Aufenthaltsräumen, auch wenn diese bereits in den Abstandflächen liegen, "1. bei Nutzungsänderungen in zulässigen Gebäuden, auch wenn diese bereits in den Abstandflächen liegen,".

bb) In Nummer 2: für Baumaßnahmen an Außenwänden   und Dächern vorhandener Gebäude, wie Verkleidung oder Verblendung

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. für Antennen- und Signalträger, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost oder des Fernmeldewesens dienen, sowie Windenergieanlagen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können, "3. für Antennen- und Signalträgeranlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen Bahn AG, dem allgemeinen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von Rundfunk oder Fernsehen dienen, sowie Windenergieanlagen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können,"

g) Folgender Absatz 15 wird angefügt:

"(15) Soweit Ausnahmen in den Absätzen 1 bis 14 zugelassen werden können, sollen sie unbeschadet der übrigen Voraussetzungen bei Einvernehmen der benachbarten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erteilt werden."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1:

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen oder naturnah zu belassen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung , Mietergärten oder Spielflächen benötigt werden.

b) In Absatz 4: Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes oder Landschaftsbildes , Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2

Die Gemeinde kann durch von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes bestimmen, daß für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze für Kleinkinder anzulegen sind.

bb) Satz 3: Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit für die Genehmigung durch Verordnung auf die Landrätinnen oder Landräte übertragen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 und 5: Die Spielplätze sind zweckentsprechend und so anzulegen und instandzuhalten, daß für die Kleinkinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Mindestens ein Drittel der Gesamtspielfläche ist als Sandspielfläche auszustatten.

bb) Im neuen Satz 4: Spielgeräte , Spielhäuser und Spieleinrichtungen sind in einem einwandfreien, funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten.

8. § 11

§ 11 Einfriedung der Grundstücke

Es kann verlangt werden, daß Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Das gleiche gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Ausstellungsplätze und Abstellplätze sowie für Sportplätze und Spielplätze.

wird gestrichen

9. § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55), Kleinkinderspielplätze (§ 10 Abs. 1) und Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (§ 50), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. "Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere von Mietergärten (§ 9 Abs. 1), Kleinkinderspielplätzen und Spielhäusern (§ 10), Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (§ 50), Stellplätzen und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2: Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.

b) In Absatz 4 Satz 1: In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; freie Flächen dieser Anlagen dürfen auch für andere Werbung verwendet werden.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3:

(3) Bodenaushub, der auf der Baustelle nicht mehr benötigt wird, Bauschutt oder Baustellenabfälle sind unverzüglich abzufahren und, soweit sie Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind, ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Lagerung von Bodenaushub, Bauschutt oder Baustellenabfällen auf der Baustelle, dem Abtransport und der Entsorgung dürfen Gefahren für unbeteiligte Personen nicht entstehen; die Belange des Umweltschutzes sind zu wahren. Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfälle sind vorrangig zu vermeiden.

-  wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

12. in § 20 Abs. 1 Satz 2: Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten und instandzuhalten, daß der Energiebedarf für das Heizen und Kühlen gering und sparsam gehalten und umweltschonend gedeckt wird, insbesondere bei Geschäftshäusern Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstätten und vergleichbaren Gebäuden.

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2:

Diese technischen Regeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik  im Sinne des § 3 Abs. 2 3 Satz 1.

c) In Absatz 3 Satz 1: Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte),

d) In Absatz 5 Satz 1: Für Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, daß die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 31 zu erbringen hat.

14. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 5" ersetzt.

15. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 5" ersetzt.

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 5" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 2" ersetzt.

17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
§ 23 Abs. 5 und 6 sowie §§ 24 und 26 gelten entsprechend. Sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist. "Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 23 Abs. 5 und 6 sowie §§ 24, 25 Abs. 2 und § 26 gelten entsprechend. Sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist."

18. § 28 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen. "(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen."

19. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 5 wird das Wort "oder" angefügt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 23 Abs. 5"

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Dachräumen" die Worte "sowie für Balkone" eingefügt.

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für andere Gebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen."

21. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Brandwänden" das Wort "auch" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Anstelle durchgehender innerer Brandwände können Wände nach Absatz 4 in Verbindung mit feuerbeständigen Decken ohne Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn
  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und
  2. eine senkrechte Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß nicht zu befürchten ist.

Die Unterstützungen der Wände und Decken sowie die Abschlüsse von Treppenräumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend.

"(2) Brandwände müssen in einer Ebene durchgehend sein. Anstelle von Brandwänden dürfen Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,

2. die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,

3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und

6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist."

c) Absatz 5 Satz 2:

Bei Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 37 Abs. 4) sind die Brandwände 50 cm über Dach zu führen.

wird gestrichen.

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2: Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie für Balkone.

b) In Absatz 2: Kellerdecken sind feuerbeständig, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend herzustellen.

c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für andere Gebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen."